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Document 31999R1944

Verordnung (EG) Nr. 1944/1999 der Kommission vom 10. September 1999 zur Revision im Zuckersektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

ABl. L 241 vom 11.9.1999, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1944/oj

31999R1944

Verordnung (EG) Nr. 1944/1999 der Kommission vom 10. September 1999 zur Revision im Zuckersektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

Amtsblatt Nr. L 241 vom 11/09/1999 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 1944/1999 DER KOMMISSION

vom 10. September 1999

zur Revision im Zuckersektor des Hoechstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1999/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 8 zweiter und dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß Verluste infolge der Ausfuhrverpflichtungen für Überschüsse von Gemeinschaftszucker innerhalb bestimmter Grenzen durch die Produktionsabgaben auf die A- und B-Zuckermengen, auf die A- und B-Isoglukosemengen und A- und B-Inulinsirupmengen zu decken sind.

(2) Ist die Deckung des voraussichtlichen Gesamtverlustes des laufenden Wirtschaftsjahres durch die erwartete Einnahme aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe, die auf 2 % bzw. 30 % des für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, gefährdet, so wird gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 der Hoechstsatz in dem zur Deckung des genannten Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5 % zu überschreiten.

(3) Ohne Revision wird mit einer Einnahme aus den Abgaben für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 gerechnet, die unter dem Betrag liegt, der sich aus der Multiplikation des exportierbaren Überschusses mit dem Durchschnittsverlust ergibt. Infolgedessen ist es nach den derzeit verfügbaren Angaben erforderlich, den Hoechstsatz der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auf 37,5 % des Interventionspreises für den fraglichen Weißzucker festzusetzen.

(4) In Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 28 derselben Verordnung 68 % des Grundpreises für Zuckerrüben entspricht. Gemäß Artikel 28 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung wird der revidierte Hoechstsatz der B-Abgabe für das laufende Wirtschaftsjahr vor dem 15. September des gleichen Wirtschaftsjahres festgesetzt. Gleichzeitig wird die entsprechende Anpassung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 1404/1999 des Rates(3) vorgenommen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird der in Artikel 28 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Hoechstsatz auf 37,5 % des für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird der in Artikel 5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 60,5 % des für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Grundpreises für Zuckerrüben festgesetzt.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird der Mindestpreis für B-Zuckerrüben gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 überprüft und auf 28,84 EUR/t festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4.

(2) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38.

(3) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 15.

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