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Document 31999R1265
Council Regulation (EC) No 1265/1999 of 21 June 1999 amending Annex II to Regulation (EC) No 1164/94 establishing a Cohesion Fund
Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds
Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds
ABl. L 161 vom 26.6.1999, p. 62–67
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31994R1164 | Vervollständigung | Anhang 2 | 01/01/2000 |
Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds
Amtsblatt Nr. L 161 vom 26/06/1999 S. 0062 - 0067
VERORDNUNG (EG) Nr. 1265/1999 DES RATES vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds(1), insbesondere auf Anhang II Artikel K, auf Vorschlag der Kommission(2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5). in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, den Begriff von Vorhaben, Vorhabenphasen oder -gruppen sowie die Kriterien für eine Zusammenfassung von Vorhaben zu präzisieren, um die Effizienz des Fonds zu erhöhen. (2) Das System der finanziellen Abwicklung ist zu vereinfachen, wobei die Bindung an die tatsächliche Durchführung der Aktionen vor Ort fortbestehen muß. (3) Während des Übergangszeitraums (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001) ist jede Bezugnahme auf den Euro in der Regel als Bezugnahme auf den Euro als Währungseinheit gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(6) zu verstehen. (4) Diese gewünschte Vereinfachung sollte mit einer verstärkten Kontrolle der tatsächlich getätigten Ausgaben und einer größeren Verantwortung des Mitgliedstaats für eine wirtschaftliche Haushaltsführung einhergehen. (5) Die Kommission und der Mitgliedstaat sollten ihre Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Vorhaben verstärken; diese Zusammenarbeit sollte systematisch erfolgen. (6) Für den Fall von Unregelmäßigkeiten sollte ein System von Finanzkorrekturen eingeführt werden, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. (7) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 ist entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 wird wie folgt geändert: 1. Artikel A erhält folgende Fassung: "Artikel A Bestimmung von Vorhaben, Vorhabensphasen oder -gruppen (1) Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem begünstigten Mitgliedstaat Vorhaben zusammenfassen und zwecks Gewährung der Beteiligung technisch und finanzierungsmäßig unabhängige Phasen eines Vorhabens bestimmen. (2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) 'Vorhaben' eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten, die eine genaue technische Funktion erfuellen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen, so daß beurteilt werden kann, ob dieses Vorhaben das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich erfuellt, b) 'technische und finanzierungsmäßig unabhängige Phase' eine Phase, deren operationeller Charakter bestimmt werden kann. (3) Eine Phase kann auch Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und technische Studien umfassen, die für die Verwirklichung eines Vorhabens notwendig sind. (4) Um dem Kriterium nach Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich zu entsprechen, können die Vorhaben zusammengefaßt werden, die folgende drei Bedingungen erfuellen: a) Sie sind im selben Gebiet lokalisiert oder liegen auf derselben Verkehrsachse; b) sie werden nach einem für dieses Gebiet oder diese Achse erstellten Gesamtplan mit klar ausgewiesenen Zielen gemäß Artikel 1 Absatz 3 durchgeführt; c) sie werden von einer mit der Koordinierung und Kontrolle der Gruppe von Vorhaben beauftragten Stelle überwacht, falls die Vorhaben von verschiedenen zuständigen Behörden durchgeführt werden." 2. Artikel B Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die begünstigten Mitgliedstaaten machen alle notwendigen Angaben, wie in Artikel 10 Absatz 4 vorgesehen, einschließlich der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien und der Vorabbewertungen. Damit diese Bewertung so effektiv wie möglich ist, unterbreiten die Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften und ihrer Einbeziehung in eine allgemeine Umwelt- oder Verkehrsstrategie auf räumlicher oder sektoraler Ebene sowie gegebenenfalls Angaben über - etwaige nicht gewählte Alternativen und - die Verknüpfung mit den auf derselben Verkehrsachse gelegenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse." 3. Artikel C wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a) Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die darauffolgenden Jahrestranchen werden entsprechend dem ursprünglichen oder dem geänderten Finanzplan des Vorhabens grundsätzlich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres und in der Regel bis zum 30. April eines jeden Jahres entsprechend den Vorausschätzungen für die Angaben für das Vorhaben in diesem laufenden Jahr gebunden." ii) Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) bei Vorhaben, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, oder bei einer Gemeinschaftsbeteiligung von weniger als 50 Millionen EUR kann eine erste Mittelbindung von 80 v. H. der gewährten Beteiligung vorgenommen werden, wenn die Kommission ihre Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung erläßt. Der Restbetrag der Beteiligung wird entsprechend dem Stand der Durchführung des Vorhabens gebunden." b) Folgender Absatz wird angefügt: "(5) Die für ein Vorhaben, eine Vorhabensgruppe oder -phase gewährten Beteiligungen werden außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen gestrichen, wenn die Arbeiten innerhalb von zwei Jahren nach dem in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Arbeiten bzw. nach dem in dieser Entscheidung vorgesehenen Zeitpunkt für die Genehmigung der Arbeiten, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, nicht angelaufen sind. In jedem Fall unterrichtet die Kommission rechtzeitig die Mitgliedstaaten und die benannte Behörde, wenn die Gefahr einer Streichung besteht." 4. Artikel D wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Zahlungen können in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden. Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsunterlagen zu belegen sind." b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Die Zahlungen werden nach folgenden Modalitäten geleistet: a) Ein einziger Vorschuß von 20 v. H. der anfänglich gewährten Beteiligung des Fonds wird nach der Entscheidung zur Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung und, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, nach der Unterzeichnung der Verträge für öffentliche Aufträge geleistet. Der Vorschuß wird von der nach Absatz 1 benannten Behörde oder Einrichtung vollständig oder teilweise zurückgezahlt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses kein Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist. b) Zwischenzahlungen können geleistet werden, wenn das Vorhaben zufriedenstellend fortschreitet und sie zur Erstattung der bescheinigten und tatsächlich getätigten Ausgaben geleistet werden; sie sind an folgende Bedingungen gebunden: - Einreichung eines Antrags durch den Mitgliedstaat, der Angaben zu dem Fortgang des Vorhabens, gemessen mit Hilfe materieller und finanzieller Indikatoren, sowie zu seiner Übereinstimmung mit der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung, einschließlich der gegebenenfalls in diese Entscheidung aufgenommenen besonderen Bedingungen, enthält; - Weiterbehandlung der Bemerkungen und Empfehlungen der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Kontrollbehörden, insbesondere die Korrektur der festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten; - Angabe der wichtigsten technischen, finanziellen und rechtlichen Probleme und der getroffenen Korrekturmaßnahmen; - Analyse der Abweichungen vom ursprünglichen Finanzierungsplan; - Angabe der getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Publizität des Vorhabens. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis, wenn eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfuellt ist. c) Der kumulierte Betrag der unter den Buchstaben a und b genannten Zahlungen darf 80 v. H. der gewährten Gesamtbeteiligung nicht übersteigen. Für große Vorhaben mit Beträgen, die in Jahrestranchen gebunden werden, und in begründeten Fällen kann dieser Satz auf 90 v. H. erhöht werden. d) Der auf der Grundlage der bescheinigten und tatsächlich getätigten Ausgaben berechnete Restbetrag der Beteiligung wird gezahlt, wenn - das Vorhaben, die Vorhabensphase oder die Gruppe von Vorhaben entsprechend den Zielvorgaben abgeschlossen ist; - die benannte Behörde oder Einrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf der in der Entscheidung über die Gewährung der Beteiligung angegebenen Frist für den Abschluß der Arbeiten und der Zahlungen des Vorhabens, der Vorhabensphase oder der Gruppe von Vorhaben bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung stellt; - der Kommission der in Artikel F Absatz 4 genannte Schlußbericht vorgelegt worden ist; - der Mitgliedstaat der Kommission eine Bescheinigung übersendet, mit der die im Auszahlungsantrag und im Bericht enthaltenen Angaben bestätigt werden; - der Mitgliedstaat der Kommission die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Erklärung übersendet; - alle von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 beschlossenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen durchgeführt worden sind. (3) Wenn der Schlußbericht gemäß Absatz 2 der Kommission nicht innerhalb von 18 Monaten nach der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Frist für den Abschluß der Arbeiten und der Zahlungen vorgelegt worden ist, wird der Teil der Beteiligung annulliert, der dem Restbetrag für das Vorhaben entspricht." c) In Absatz 4 werden die Worte "und Absatz 3 Buchstabe d)" gestrichen. d) Folgender Absatz wird eingefügt: "(4a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Auszahlungsanträge in der Regel dreimal jährlich, spätestens am 1. März, am 1. Juli und am 1. November, bei der Kommission eingereicht werden." e) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Antrags"der Satzteil "soweit noch Haushaltsmittel vorhanden sind" angefügt. f) Folgender Absatz wird angefügt: "(7) Die Kommission legt gemeinsame Regeln für die Zuschußfähigkeit der Ausgaben fest." 5. Artikel E wird wie folgt geändert: a) Im Titel und in den Absätzen 1 bis 4 wird das Wort "ECU" durch das Wort "EUR" ersetzt. b) In den Absätzen 1 und 3 werden die Worte "oder auf Landeswährung" gestrichen. c) Folgender Absatz wird angefügt: "(5) Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Buchungskurs der Kommission als Umrechnungskurs verwendet." 6. Artikel F wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Dieser Bericht umfaßt folgendes: a) Beschreibung der durchgeführten Arbeiten mit Angabe der materiellen Indikatoren, Quantifizierung der Ausgaben nach Art der Arbeiten und Angabe der gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den besonderen Klauseln in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung; b) Informationen über sämtliche Publizitätsmaßnahmen; c) Bescheinigung der Übereinstimmung der Arbeiten mit der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung; d) eine erste Bewertung gemäß Artikel 13 Absatz 4, um zu beurteilen, ob die erwarteten Ergebnisse erreicht werden können, insbesondere: - Angabe des tatsächlichen Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Vorhabens; - Angabe zur Art der vorgesehenen Verwaltung des Vorhabens nach dessen Fertigstellung; - gegebenenfalls Bestätigung der Vorausschätzungen der finanziellen Analyse, vor allem bezüglich der operationellen Kosten und der erwarteten Erträge; - Bestätigung der Vorausschätzungen der sozioökonomischen Analyse, insbesondere der Kosten und des erwarteten Nutzens; - Angabe der zur Sicherstellung des Umweltschutzes getroffenen Maßnahmen und ihrer Kosten, einschließlich der Beachtung des Verursacherprinzips." b) Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die geeigneten Modalitäten des Verfahrens für diese Änderungen, die nach ihrer Art und ihrer Bedeutung zu differenzieren sind, werden in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung festgelegt." 7. Artikel G erhält folgende Fassung: Artikel G Kontrolle Der derzeitige Absatz 1 wird in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 übernommen. Der neue Absatz 1 lautet wie folgt: "(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auf der Grundlage zweiseitiger Verwaltungsvereinbarungen zusammen, um die Pläne, die Methodik und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren und damit deren Nutzeffekt zu optimieren. Sie übermitteln einander unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. Mindestens einmal jährlich ist folgendes zu prüfen und zu bewerten: a) die Ergebnisse der von dem Mitgliedstaat und der Kommission durchgeführten Kontrollen; b) die etwaigen Feststellungen der anderen nationalen oder gemeinschaftlichen Kontrolleinrichtungen oder -organe; c) die finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, die bereits getroffenen oder noch erforderlichen Abhilfemaßnahmen und gegebenenfalls die Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Aufgrund dieser Prüfung und Bewertung und unbeschadet der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel H unmittelbar zu treffenden Maßnahmen kann die Kommission Feststellungen treffen, insbesondere bezüglich der finanziellen Auswirkungen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten. Diese Feststellungen werden dem Mitgliedstaat und der für das betreffende Vorhaben benannten Behörde übermittelt. Die Feststellungen werden gegebenenfalls durch Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen ergänzt, mit denen die Unzulänglichkeiten der Verwaltung zu beseitigen und die aufgedeckten und noch nicht korrigierten Unregelmäßigkeiten zu berichtigen sind. Der Mitgliedstaat erhält Gelegenheit, zu diesen Feststellungen Bemerkungen zu unterbreiten. Wenn die Kommission nach dem Eingang oder dem Ausbleiben von Bemerkungen des Mitgliedstaats Schlußfolgerungen angenommen hat, unternimmt der Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Schritte, um den Aufforderungen der Kommission nachzukommen, und unterrichtet die Kommission über die von ihm getroffenen Maßnahmen. (2) Unbeschadet dieses Artikels kann die Kommission eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie zu der Feststellung gelangt, daß die betreffenden Ausgaben mit einer ernstlichen Unregelmäßigkeit im Zusammenhang stehen. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die getroffenen Maßnahmen und begründet diese. (3) Die zuständigen Einrichtungen und Behörden bewahren, nachdem die Kommission den Restbetrag für ein Vorhaben ausgezahlt hat, drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen des betreffenden Vorhabens getätigten Ausgaben und durchgeführten Kontrollen (entweder in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern) zur Einsicht durch die Kommission auf, es sei denn, in den zweiseitigen Verwaltungsvereinbarungen wird etwas anderes bestimmt. Diese Frist wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag der Kommission ausgesetzt." 8. Artikel H wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: "Finanzkorrekturen". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wenn die Kommission nach Abschluß der notwendigen Überprüfungen zu dem Schluß gelangt, daß a) die Durchführung eines Vorhabens die gewährte Beteiligung weder ganz noch teilweise rechtfertigt, wobei auch die Nichterfuellung einer der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Bedingungen und insbesondere jede erhebliche Änderung der Art des Vorhabens oder seiner Durchführungsbedingungen, für die nicht um die Zustimmung der Kommission nachgesucht wurde, als Grund in Frage kommt, oder b) Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Beteiligung des Fonds vorliegen und der betreffende Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, so setzt die Kommission die Beteiligung des Fonds an dem betreffenden Vorhaben aus und fordert den Mitgliedstaat unter Angabe von Gründen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die Bemerkungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten bemüht sind, zu einer Einigung über die Bemerkung und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen." c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei Ablauf des von der Kommission festgelegten Zeitraums faßt die Kommission, wenn innerhalb von drei Monaten kein Einvernehmen erzielt worden ist, unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens und unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats den Beschluß, a) den Vorschuß gemäß Artikel D Absatz 2 zu kürzen oder b) die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen. Dies bedeutet, daß die Fondsbeteiligung für das betreffende Vorhaben ganz oder teilweise gestrichen wird. Diese Beschlüsse werden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefaßt. Die Kommission setzt den Betrag einer Korrektur unter Berücksichtigung der Art der Unregelmäßigkeit oder der Änderung sowie des Umfangs der möglichen finanziellen Auswirkungen etwaiger Mängel der Verwaltungs- oder Kontrollsysteme fest. Bei Kürzung oder Streichung der Beteiligung werden die gezahlten Beträge wiedereingezogen." d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Zu Unrecht erhaltene und wieder einzuziehende Beträge werden an die Kommission zurückgezahlt. Nach den von der Kommission festzulegenden Regeln werden Verzugszinsen erhoben." e) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Die Kommission legt die ausführlichen Durchführungsbestimmungen für die Absätze 1 bis 3 fest und teilt sie den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mit." 9. Dem Artikel J Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "In dieser Sitzung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten vor allem über die für den Jahresbericht relevanten Inhalte und über die Maßnahmen und Entscheidungen, die sie getroffen hat. Entsprechende Unterlagen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission rechtzeitig vor der Sitzung übermittelt." 10. Die Anlage zu Anhang II wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen des Fonds in den Mitgliedstaaten sowie auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Union einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung." b) In Nummer 4 werden die Worte "Absätze 1 und 2" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999. Im Namen des Rates Der Präsident G. VERHEUGEN (1) ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1. (2) ABl. C 159 vom 26.5.1998, S. 11. (3) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 74. (5) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 10. (6) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.