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Document 31999R1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 130 vom 26.5.1999, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/01/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32000R2871

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1069/oj

31999R1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 130 vom 26/05/1999 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/1999 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 1999

zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ist festgelegt, daß die Kommission an den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen vornimmt. Derartige Änderungen erscheinen nunmehr insbesondere zur Verbesserung der Sicherheitsanforderungen angezeigt.

(2) JAR-1 - "Definitions" (Begriffsbestimmungen) ist durch die Aufnahme weiterer Begriffsbestimmungen hinsichtlich des gewerblichen Luftverkehrs geändert worden.

(3) JAR-22 - "Sailplanes and powered sailplanes" (Segelflugzeuge und Motorsegler) ist durch die Einführung des Konzepts nicht eigenstartfähiger Motorsegler geändert und in verschiedenen Teilen aktualisiert worden.

(4) JAR-25 - "Large Aeroplanes" (Großflugzeuge) ist durch die Aufnahme vereinbarter Änderungen der entsprechenden US-amerikanischen Vorschrift (FAR 25) und die Einführung aktualisierter Anforderungen, die sich aus der Harmonisierungstätigkeit von JAA und FAA ergeben haben, sowie durch die Verbesserung der Anforderungen an Hilfsenergieaggregate und Autopiloten geändert worden.

(5) JAR-AWO - "All Weather Operations" (Allwetterbetrieb) ist durch die Einführung unter anderem von Anforderungen für den Landeanflug und die Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk geändert worden.

(6) JAR-E - "Engines" (Flugmotoren) ist durch die Einführung aktualisierter Anforderungen, die sich aus der Harmonisierungstätigkeit von JAA und FAA ergeben haben, und mit dem Ziel, die Vorschrift besser mit JAR-21 und anderen JAR in Einklang zu bringen, geändert worden.

(7) JAR-P - "Propellers" (Propeller) ist geändert worden, um die Vorschrift mit JAR-21 in Einklang zu bringen.

(8) JAR-APU - "Auxiliary Power Unit" (Hilfsenergieaggregat) ist geändert worden, um die Vorschrift mit JAR-21 in Einklang zu bringen.

(9) JAR-TSO - "Technical Standard Orders" (Technische Beschreibungen und Festlegungen) ist geändert worden, um bestehende TSO-Vorschriften zu überarbeiten und neue TSO-Vorschriften einzuführen (z. B. für Cockpit-Sprachaufzeichnungsgeräte).

(10) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Sicherheitsvorschriften in der Luftfahrt(3) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 1999

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(2) ABl. L 291 vom 14.11.1996, S. 15.

(3) Ausschuß für Sicherheitsvorschriften in der Luftfahrt, schriftliche Befragung vom 4. Februar 1999.

ANHANG

"ANHANG II

Listen der geltenden Vereinbarungen mit den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Sinne von Artikel 3

1. Allgemeines und Verfahren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Musterzulassung von Erzeugnissen und Teilen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>".

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