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Document 31999D0715

1999/715/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1999 über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für französische Tafeloliven (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3368) (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 283 vom 6.11.1999, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/715/oj

31999D0715

1999/715/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1999 über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für französische Tafeloliven (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3368) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 283 vom 06/11/1999 S. 0016 - 0019


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 1999

über die Gewährung einer Erzeugungsbeihilfe für französische Tafeloliven

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3368)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(1999/715/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann jeder Mitgliedstaat unter den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 festzulegenden Bedingungen einen Teil seiner garantierten einzelstaatlichen Menge (GEM) und seiner Erzeugungsbeihilfe für die Stützung der Tafelolivenerzeugung verwenden.

(2) Frankreich hat für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 einen Beihilfeantrag gestellt. Somit empfiehlt es sich, die Kriterien für die Gewährung der Beihilfe festzulegen.

(3) Die Beihilfe soll Erzeugern von verarbeiteten Tafeloliven aus französischem Anbau gewährt werden, und es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Beihilfe gewährt wird.

(4) Der Verarbeitungszeitraum reicht vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2000. Als verarbeitete Oliven gelten Oliven, die mindestens 15 Tage lang einer ersten Behandlung in Salzlake unterzogen wurden und die endgültig nicht mehr in dieser Salzlake liegen, bzw. Oliven, die einer entsprechenden Behandlung unterzogen wurden, die sie genußtauglich macht.

(5) Zur Berechnung des Einheitsbetrags der Beihilfe für Tafeloliven und zur Verwaltung der nationalen Garantiemengen sind das Gewicht der beihilfefähigen verarbeiteten Tafeloliven und das entsprechende Olivenölgewicht zu bestimmen.

(6) Die Betriebe, die Tafeloliven verarbeiten, müssen nach festzulegenden Bedingungen zugelassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Betriebe, die in Gebieten gelegen sind, in denen Tafeloliven mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung erzeugt werden, unabhängig von der Qualität der eingesetzten Tafeloliven eine Bestandsbuchhaltung führen müssen.

(7) Es sind Vorschriften für die Kontrolle der Beihilfe für Tafeloliven zu erlassen. Diese Vorschriften müssen insbesondere die Anbaumeldung des Erzeugers für Tafeloliven, Mitteilungen der Verarbeitungsbetriebe über die von den Erzeugern gelieferten und die von den Betrieben verarbeiteten Mengen sowie Bestimmungen über die Kontrollen durch die Zahlstellen umfassen. Für den Fall, daß die Mitteilungen der Tafelolivenerzeuger Angaben enthalten, die mit den Kontrollergebnissen nicht übereinstimmen, sind Sanktionen vorzusehen.

(8) Es ist festzulegen, welche Angaben zur Berechnung der Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven heranzuziehen sind. Unter bestimmten Umständen kann ein Vorschuß auf die Beihilfe gewährt werden.

(9) Frankreich muß der Kommission alle innerstaatlichen Maßnahmen, die zur Anwendung dieser Entscheidung getroffen werden, sowie alle zur Berechnung des Beihilfevorschusses und der endgültigen Beihilfe herangezogenen Angaben mitteilen.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird für das Olivenölwirtschaftsjahr 1999/2000 ermächtigt, unter den Bedingungen dieser Entscheidung eine Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven zu gewähren.

Artikel 2

(1) Die Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven wird den Erzeugern von Oliven aus französischem Anbau gewährt, die zur Verarbeitung zu Tafeloliven an einen hierzu zugelassenen Betrieb geliefert werden.

(2) Für das Olivenwirtschaftsjahr 1999/2000 wird die Beihilfe für Tafeloliven gewährt, die zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. August 2000 verarbeitet wurden.

(3) Verarbeitete Tafeloliven im Sinne dieser Entscheidung sind Oliven, die mindestens 15 Tage lang einer ersten Behandlung in Salzlake unterzogen wurden und endgültig nicht mehr in dieser Salzlake liegen, bzw. Oliven, die einer entsprechenden Behandlung unterzogen wurden, die sie genußtauglich macht.

Artikel 3

(1) Zur Berechnung des Einheitsbetrags der Beihilfe für Tafeloliven und zur Verwaltung der nationalen Olivenölgarantiemenge entsprechen 100 kg verarbeitete Tafeloliven 13 kg Olivenöl, für das die Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG gewährt wird.

(2) Als Gewicht der verarbeiteten Tafeloliven wird das Nettoabtropfgewicht der gegebenenfalls aufgebrochenen, jedoch nicht entkernten ganzen Oliven nach der Verarbeitung berücksichtigt.

Artikel 4

(1) Eine Zulassungsnummer wird Betrieben erteilt, die

- spätestens bis 30. September 1999 einen Antrag auf Zulassung stellen, dem die in Absatz 2 genannten Angaben und die in Absatz 3 genannten Verpflichtungen beizufügen sind;

- verarbeitete, gegebenenfalls weiter zubereitete Tafeloliven vermarkten;

- in der Region in Korsika und im Fall von Oliven, die aus einem Gebiet mit Ursprungsbezeichnung stammen, über eine Verarbeitungskapazität von mindestens 5 Tonnen pro Jahr und in den übrigen Gebieten über eine Verarbeitungskapazität von mindestens 10 Tonnen Oliven pro Jahr verfügen.

(2) Der Zulassungsantrag enthält mindestens folgende Angaben:

- eine Beschreibung der technischen Verarbeitungs- und Lagereinrichtungen mit Angabe der Kapazitäten;

- eine Beschreibung der verschiedenen Formen der von dem Betrieb vermarkteten Tafelolivenzubereitungen, jeweils mit Angabe des Durchschnittsgewichts der verarbeiteten Tafeloliven je Kilogramm zubereitetes Erzeugnis;

- den genauen Lagerbestand an Tafeloliven, aufgeschlüsselt nach Zubereitungsformen, auf allen Stufen der Zubereitung zum 1. September 1999.

(3) Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die Betriebe,

- beihilfefähige Tafeloliven getrennt von Tafeloliven aus Drittländern und nicht beihilfefähigen Tafeloliven entgegenzunehmen, zu verarbeiten und zu lagern;

- in Verbindung mit der Finanzbuchführung eine Bestandsbuchführung über die Tafelolivenverarbeitung zu führen, in die täglich folgende Angaben aufgenommen werden:

a) die angelieferten Olivenmengen, aufgeschlüsselt nach Partien, mit Angabe des Erzeugers der jeweiligen Partie,

b) die Olivenmengen, mit deren Verarbeitung begonnen wurde, und die Mengen verarbeiteter Tafeloliven im Sinne von Artikel 2 Absatz 3,

c) die Mengen fertig zubereiteter Tafeloliven,

d) die Mengen Tafeloliven, die den Betrieb verlassen haben, aufgeschlüsselt nach Zubereitungsformen und mit Angabe der Empfänger;

- dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeuger und der zuständigen Stelle die Unterlagen und Angaben gemäß Artikel 6 unter den Bedingungen dieses Artikels zu übermitteln;

- sich allen im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.

(4) Die Zulassung wird abgelehnt oder unverzüglich entzogen, wenn ein Betrieb

- die Zulassungsbedingungen nicht oder nicht mehr erfuellt oder

- wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG behördlich verfolgt wird oder

- in den letzten 24 Monaten wegen eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung bestraft worden ist.

(5) Im Hinblick auf die endgültige Zulassung des Verarbeitungsbetriebs werden bei einer Inspektion der Anlagen die von dem betreffenden Betrieb abgegebenen Erklärungen überprüft.

Artikel 5

Zur Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven hinterlegt der Erzeuger bis spätestens 31. Dezember 1999 eine Anbaubescheinigung, in der er bestätigt, daß sich die für die Beantragung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl vorgesehene Anbaumeldung auch auf Tafeloliven bezieht, bzw. er hinterlegt eine neue Meldung, die für Tafeloliven alle in der Anbaumeldung für Olivenöl vorgesehenen Angaben enthält.

Falls die betreffenden Angaben bereits vorgelegt wurden und sich nicht geändert haben, enthält die zusätzliche Meldung lediglich die entsprechenden Verweise auf die Anbaumeldung sowie die Angabe der betreffenden Parzellen.

Die Meldungen für Tafeloliven werden in die alphanumerische Datenbank aufgenommen, die in der Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl vorgesehen ist.

Artikel 6

(1) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb stellt dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeuger in dem Monat nach der Lieferung seiner letzten Partie, spätestens aber bis 30. Juni 2000, eine Lieferbescheinigung aus, in der das Nettogewicht der angelieferten Oliven angegeben ist.

Dieser Bescheinigung werden sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gewicht der angelieferten Oliven beigefügt.

(2) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle und der Kontrollstelle folgendes mit:

a) vor dem 10. des ersten Monats eines Quartals

- die im vorangegangenen Quartal an ihn gelieferten und gemäß Artikel 2 Absatz 3 einer Verarbeitung unterzogenen und verarbeiteten Olivenmengen,

- die im vorangegangenen Quartal zubereiteten Olivenmengen, die den Betrieb verlassen haben, aufgeschlüsselt nach Zubereitungsformen,

- die Summe der unter den beiden ersten Gedankenstrichen angegebenen Mengen sowie den Bestand zum Ende des vorangegangenen Quartals;

b) vor dem 1. Juli 2000 die Namensliste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeuger für den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verarbeitungszeitraum und die Mengen, für die ihnen eine Lieferbescheinigung gemäß Absatz 1 ausgestellt wurde;

c) vor dem 1. Juni 2001 die in dem Verarbeitungszeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 insgesamt angelieferten Mengen und die entsprechenden verarbeiteten Mengen.

Artikel 7

(1) Die Tafelolivenerzeuger stellen bei der zuständigen Stelle vor dem 1. Juli 2000 direkt oder indirekt einen Beihilfeantrag, der zumindest folgende Angaben enthält:

- Name und Anschrift des Antragstellers,

- den Verweis auf die betreffende Anbaumeldung,

- Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeitungsbetriebs, an den die Oliven geliefert wurden.

Dem Antrag wird die Lieferbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 beigefügt.

Dem Antrag wird gegebenenfalls ein Antrag auf einen Beihilfevorschuß beigefügt.

(2) Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen wird der Beihilfebetrag, auf den der Erzeuger bei fristgerechter Einreichung Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt, um den die Frist überschritten wurde. Wird die Frist um mehr als 25 Tage überschritten, so wird der Antrag nicht berücksichtigt.

Artikel 8

(1) Bevor die Beihilfe endgültig ausgezahlt wird, kontrolliert die zuständige Stelle

- die Mengen Tafeloliven, für die Lieferbescheinigungen ausgestellt wurden,

- die Mengen verarbeiteter Tafeloliven und die jeweiligen Anteile der einzelnen Erzeuger.

Die Kontrolle umfaßt

- mehrere Inspektionen der gelagerten Erzeugnisse sowie eine Überprüfung der Buchhaltung der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe,

- eingehende Prüfungen der Beihilfeanträge der Olivenbauern, die sowohl für Tafeloliven als auch für Olivenöl eine Beihilfe beantragen.

(2) Frankreich stellt durch Kontrollen sicher, daß

- der Anspruch auf die Erzeugungsbeihilfe für Tafeloliven erfuellt ist;

- Oliven, die in Anwendung dieser Entscheidung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb geliefert werden, von der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl ausgeschlossen werden;

- für ein und dieselben Oliven nicht mehrere Beihilfeanträge gestellt werden.

(3) Unbeschadet der von Frankreich angewandten Sanktionen wird den Erzeugern gemäß Artikel 2 Absatz 1, deren Meldung gemäß Artikel 5 bzw. deren Beihilfeantrag gemäß Artikel 7 nicht mit den Ergebnissen der Kontrollen übereinstimmt, keine Beihilfe gewährt. Die Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(3) gelten jedoch sinngemäß.

Artikel 9

(1) Die Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 1 können einen Beihilfevorschuß erhalten. Der Vorschuß auf die Beihilfe entspricht dem Einheitsbetrag gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates(4), multipliziert mit der Olivenölmenge, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Menge verarbeiteter Tafeloliven entspricht.

Zur Zahlung des Vorschusses an den Erzeuger wird die verarbeitete Menge Tafeloliven bestimmt, indem auf die Menge, die in der Lieferbescheinigung angegeben und durch die sonstigen von der zuständigen Stelle erhaltenen Angaben bestätigt ist, ein vorläufiger Verarbeitungskoeffizient angewandt wird. Der Koeffizient wird von der zuständigen Stelle anhand der Angaben festgesetzt, die für den betreffenden zugelassenen Betrieb zur Verfügung stehen. Die berücksichtigte Tafelolivenmenge darf jedoch 90 % der gelieferten Tafelolivenmenge nicht überschreiten.

(2) Der Vorschuß auf die Beihilfe wird dem Erzeuger, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 einen Vorschuß beantragt hat, ab dem 16. Oktober 2000 gezahlt.

Artikel 10

(1) Unbeschadet der Abzüge gemäß Artikel 20d der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht die Beihilfe dem Einheitsbetrag gemäß Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84, multipliziert mit der Olivenölmenge, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Menge verarbeiteter Tafeloliven entspricht.

Zur Zahlung der Beihilfe an den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeuger wird die Menge verarbeiteter Tafeloliven bestimmt, indem auf die Menge, die in der Lieferbescheinigung angegeben und durch die sonstigen von der zuständigen Stelle erhaltenen Angaben bestätigt ist, ein vorläufiger Verarbeitungskoeffizient angewandt wird. Der Koeffizient entspricht dem Verhältnis zwischen der insgesamt verarbeiteten Menge Tafeloliven und der Gesamtmenge Tafeloliven, für die für das betreffende Olivenölwirtschaftsjahr Lieferbescheinigungen ausgestellt wurden.

Kann die in der Lieferbescheinigung angegebene Menge verarbeiteter Tafeloliven, auf die sich die Beihilfe bezieht, nicht bestimmt werden, so werden die Mengen verarbeiteter Tafeloliven für die betreffenden Erzeuger anhand des auf die anderen Betriebe angewandten Durchschnittskoeffizienten berechnet. Unbeschadet der Ansprüche, die die betreffenden Olivenbauer gegen den Betrieb geltend machen könnten, darf die genannte Menge verarbeiteter Oliven jedoch 75 % der in der Lieferbescheinigung angegebenen Menge nicht überschreiten.

(2) Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 8 innerhalb von 90 Tagen nach der Festsetzung des Einheitsbetrags durch die Kommission in voller Höhe an den Erzeuger gezahlt.

Artikel 11

Frankreich teilt der Kommission folgendes mit:

- unverzüglich die innerstaatlichen Maßnahmen, die in Anwendung dieser Entscheidung getroffen wurden;

- vor dem 1. August 2000 die Olivenölmenge, die der geschätzten Erzeugung verarbeiteter Tafeloliven entspricht, sowie die auf diesen Schätzwert angewandten vorläufigen Verarbeitungskoeffizienten;

- vor dem 16. Juni 2001 die Olivenölmenge, die der tatsächlichen Erzeugung verarbeiteter Tafeloliven entspricht, und die angewandten Verarbeitungskoeffizienten.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(3) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

(4) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

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