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Document 31999D0637

    1999/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1999 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1966) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 251 vom 24.9.1999, p. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/637/oj

    31999D0637

    1999/637/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1999 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1966) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 251 vom 24/09/1999 S. 0017 - 0020


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 12. Juli 1999

    über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1966)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (1999/637/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) (iii) und Artikel 249 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999(4), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stehen im Widerspruch zu anderen verbindlichen Zolltarifauskünften; sie enthalten zolltarifliche Einreihungen, die den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I, Teil I Titel I Buchstabe A der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 861/1999(6), zuwiderlaufen.

    (2) Die genannten verbindlichen Zolltarifauskünfte müssen ungültig gemacht werden. Es ist daher erforderlich, daß die Zollverwaltungen, die die Auskünfte erteilt haben, diese so schnell wie möglich für ungültig erklären und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

    (3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann sich der Berechtigte gegebenenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin auf eine ungültig gewordene verbindliche Zolltarifauskunft berufen.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die im Anhang mit ihrem Bezug in Spalte 1, der Angabe der erteilenden Zollbehörde in Spalte 2 und der mitgeteilten zolltariflichen Einreihung in Spalte 3 aufgeführt sind, müssen so schnell wie möglich, spätestens jedoch am 21. Tag nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für ungültig erklärt werden.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

    Brüssel, den 12. Juli 1999

    Für die Kommission

    Mario MONTI

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (4) ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1.

    (5) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (6) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 11.

    ANHANG

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