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Document 31999D0585

    1999/585/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2469) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    ABl. L 221 vom 21.8.1999, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/585/oj

    31999D0585

    1999/585/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2469) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 221 vom 21/08/1999 S. 0015 - 0016


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. Juli 1999

    über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2469)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (1999/585/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) 1998 traten in Spanien Fälle von klassischer Schweinepest auf. Diese Seuche stellt eine schwerwiegende Gefahr für den Schweinebestand in der Gemeinschaft dar, und die Gemeinschaft hat die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen für die erlittenen Verluste zu leisten, um die Seuche so schnell wie möglich zu tilgen.

    (2) Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der klassischen Schweinepest haben die spanischen Behörden mitgeteilt, geeignete Vorkehrungen, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vorgesehenen Maßnahmen, getroffen zu haben.

    (3) Bis zum Abschluß der Prüfung durch die Kommission, ob die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten wurden und die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind, ist eine erste Teilzahlung von 3,75 Mio. EUR zu gewähren.

    (4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gezahlt, sobald festgestellt wurde, daß die Maßnahmen durchgeführt wurden und die Behörden alle verlangten Angaben fristgemäß übermittelt haben.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Spanien kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung der 1998 aufgetretenen klassischen Schweinepest erhalten.

    Vorbehaltlich der Kontrollergebnisse beträgt die Finanzhilfe der Gemeinschaft:

    - 50 % der Kosten, die Spanien für Ausgleichszahlungen an die Bestandsbesitzer für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Schweinen bzw. die unschädliche Beseitigung von Schweineerzeugnissen entstehen;

    - 50 % der Kosten, die Spanien für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung der Betriebe und Ausrüstungen entstehen;

    - 50 % der Kosten, die Spanien für Ausgleichszahlungen an die Bestandsbesitzer für die Vernichtung verseuchter Futtermittel und Ausrüstungen entstehen.

    Artikel 2

    (1) Unbeschadet der durchgeführten Kontrollen wird die Beteiligung der Gemeinschaft nach Vorlage der entsprechenden Belege gezahlt.

    (2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen

    a) einen epidemiologischen Bericht über alle Betriebe, in denen Schweine getötet wurden. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

    i) infizierte Betriebe:

    - den Standort und die Anschrift;

    - das Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung;

    - die Zahl der getöteten und unschädlich beseitigten Schweine mit Angabe des Datums;

    - die Art der Tötung und der unschädlichen Beseitigung;

    - die Art und Anzahl der bei Aufkommen des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse;

    - die Art und Anzahl während der Räumung des infizierten Betriebs entnommen und untersuchten Proben sowie der Ergebnisse der Untersuchungen;

    - die nach abgeschlossener epidemilogischer Untersuchung vermutete Infektionsquelle;

    ii) Kontaktbetriebe:

    - die Angaben gemäß Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich;

    - den Seuchenbetrieb (Primärherd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder vermutet wurde, und die Art dieses Kontakts;

    b) einen Finanzbericht mit einer Liste der Finanzhilfeempfänger unter Angabe ihrer Anschrift, der Zahl der getöteten Tiere, des Tötungsdatums und der gezahlten Beträge (ohne MwSt. und Abgaben).

    Artikel 3

    (1) Der Zahlungsantrag ist der Kommission zusammen mit den Belegen gemäß Artikel 2 vor dem 1. Oktober 1999 zu übermitteln.

    (2) Spanien kann jedoch auf Wunsch ein Vorschuß in Höhe von 3,75 Mio. EUR gewährt werden.

    Artikel 4

    (1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden.

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

    (2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates(3) finden entsprechend Anwendung.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 28. Juli 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (3) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

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