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Document 31999D0584

    1999/584/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2449) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

    ABl. L 221 vom 21.8.1999, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/584/oj

    31999D0584

    1999/584/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2449) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 221 vom 21/08/1999 S. 0012 - 0014


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. Juli 1999

    über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2449)

    (Nur der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/584/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3) besteht ein Teil der Gemeinschaftsmaßnahme zur Bildung von MKS-Impfstoffreserven in der Einrichtung von Antigenbanken.

    (2) Gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung wurden das "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia" (Italien) und das "Institute for Animal Health", Pirbright (Vereinigtes Königreich), als Antigenbanken für die Lagerung der gemeinschaftlichen Reserven benannt.

    (3) Die Funktionen und Aufgaben dieser Antigenbanken sind in Artikel 4 der genannten Entscheidung festgelegt. Die Gewährung der gemeinschaftlichen Beihilfe ist davon abhängig zu machen, daß die Antigenbanken diesen Aufgaben auch nachkommen.

    (4) Es empfiehlt sich, eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Antigenbanken vorzusehen, damit diese 1999 ihre Funktionen und Aufgaben gemäß der genannten Entscheidung wahrnehmen können.

    (5) Aus Haushaltsgründen wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres gewährt.

    (6) Insbesondere zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(5), Anwendung finden.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen eine finanzielle Beihilfe.

    (2) Das "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), lagert das in Absatz 1 genannte Antigen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 4 der Entscheidung 91/666/EWG.

    (3) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 auf einen Hoechstbetrag von 40000 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    (1) Die Gemeinschaft gewährt Italien für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen eine finanzielle Beihilfe.

    (2) Das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", (Italien), lagert das in Absatz 1 genannte Antigen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 4 der Entscheidung 91/666/EWG.

    (3) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 auf einen Hoechstbetrag von 40000 EUR festgesetzt.

    Artikel 3

    (1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen eine finanzielle Beihilfe.

    (2) Das "Institute for Animal Health", Pirbright (Vereinigtes Königreich), lagert das in Absatz 1 genannte Antigen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 4 der Entscheidung 91/666/EWG.

    (3) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 auf einen Hoechstbetrag von 20000 EUR festgesetzt.

    Artikel 4

    (1) Die in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ausgezahlt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat die Erfuellung der Aufgaben schriftlich belegt hat.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Belege müssen vor dem 1. März 2000 bei der Kommission eingereicht werden und sollten folgendes umfassen:

    a) Informationen technischer Art über:

    - Menge und Typ der gelagerten Antigene (Lagerbücher),

    - verwendete Lagereinrichtungen (Typ, Anzahl und Fassungsvermögen der Behälter),

    - bestehendes Sicherheitssystem (Temperaturregelung, Diebstahlschutz),

    - Versicherung (Brand, Unfälle);

    b) Informationen finanzieller Art (Ausfuellen der im Anhang aufgeführten Tabelle).

    Artikel 5

    Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik, die Italienische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 28. Juli 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

    (4) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

    (5) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

    ANHANG

    Finanzielle Informationen über die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen

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