This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31999D0545
1999/545/EC: Council Decision of 29 July 1999 authorising the Portuguese Republic to extend until 9 April 2000 the Agreement on mutual fishery relations with the Republic of South Africa
1999/545/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1999 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2000 zu verlängern
1999/545/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1999 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2000 zu verlängern
ABl. L 209 vom 7.8.1999, p. 30–30
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 09/04/2000
1999/545/EG: Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1999 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2000 zu verlängern
Amtsblatt Nr. L 209 vom 07/08/1999 S. 0030 - 0030
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juli 1999 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2000 zu verlängern (1999/545/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über die wechselseitigen Fischereibeziehungen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Republik Südafrika wurde am 9. April 1979 unterzeichnet und trat am selben Tag für einen Anfangszeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbefristeten Zeitraum in Kraft, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt wird. (2) Gemäß Artikel 354 Absatz 2 der Beitrittsakte von 1985 bleiben die sich für die Portugiesische Republik aus den mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen ergebenden Rechte und Pflichten während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt. (3) Gemäß Artikel 354 Absatz 3 der genannten Beitrittsakte erläßt der Rat vor Ablauf der von der Portugiesischen Republik mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben, einschließlich der Möglichkeit einer Verlängerung für Zeiträume von höchstens einem Jahr. Die Geltungsdauer des genannten Abkommens ist bis zum 7. März 1999 verlängert worden(1). (4) Die Portugiesische Republik soll ermächtigt werden, das genannte Abkommen bis zum 9. April 2000 zu verlängern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, das am 9. April 1979 in Kraft getretene Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 9. April 2000 zu verlängern. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. HASSI (1) ABl. L 267 vom 2.10.1998, S. 40.