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Document 31999D0438

1999/438/EG: Beschluß des Rates vom 20. Mai 1999 über eine Gemeinsame Kontrollinstanz, geschaffen auf der Grundlage von Artikel 115 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985, betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet am 19. Juni 1990

ABl. L 176 vom 10.7.1999, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/2000; Aufgehoben durch 32000D0641

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/438/oj

31999D0438

1999/438/EG: Beschluß des Rates vom 20. Mai 1999 über eine Gemeinsame Kontrollinstanz, geschaffen auf der Grundlage von Artikel 115 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985, betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet am 19. Juni 1990

Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/07/1999 S. 0034 - 0034


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Mai 1999

über eine Gemeinsame Kontrollinstanz, geschaffen auf der Grundlage von Artikel 115 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985, betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet am 19. Juni 1990

(1999/438/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 2,

(1) in der Erwägung, daß der Artikel 115 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau von Kontrollen an gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet am 19. Juni 1990, die Einrichtung der Gemeinsamen Kontrollinstanz vorsieht, die mit der Überwachung der technischen Unterstützung des Schengener Informationssystems ("SIS") und der Prüfung weiterer Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum SIS und dem Schutz persönlicher Daten betraut ist;

(2) in der Erwägung, daß es sich um ein unabhängiges Organ handelt, das nicht mit einem Ausschuß oder einer Ratsgruppe im Sinne von Artikel 19 der Geschäftsordnung des Rates gleichgesetzt werden kann;

(3) in der Erwägung, daß die Gemeinsame Kontrollinstanz sich am 2. Februar 1996 eine Geschäftsordnung gegeben hat, zuletzt ergänzt am 27. April 1998, die im Lichte der sich aus der Eingliederung des Schengen-Besitzstandes resultierenden Änderungen angepaßt werden soll;

(4) in der Erwägung, daß die Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kontrollinstanz als Bestandteil im weitesten Sinne des Schengen-Besitzstandes anzusehen ist, dessen weitere Funktionsfähigkeit im Rahmen der Europäischen Union logistisch und finanziell gewährleistet sein muß;

(5) in der Erwägung, daß mit diesem Beschluß sichergestellt werden soll, daß die Gemeinsame Kontrollinstanz beim Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags reibungslos funktioniert;

(6) unter Berücksichtigung des besonders spezifischen Status der Gemeinsamen Kontrollinstanz;

(7) nachdem die Gemeinsame Kontrollinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat -

BESCHLIESST:

1. Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union stellt seine Infrastruktur für die Sitzungen der Gemeinsamen Kontrollinstanz zur Verfügung und unterstützt sie in derselben Weise wie die Ratsgruppen.

2. Das Generalsekretariat des Rates fungiert als Sekretariat für die Gemeinsame Kontrollinstanz. Das Generalsekretariat steht dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kontrollinstanz zur Verfügung.

3. Der Vorsitzende der Gemeinsamen Kontrollinstanz legt mit der vorherigen Zustimmung des Ratsvorsitzes die Termine für die Sitzungen der Gemeinsamen Kontrollinstanz im Gebäude des Rates in Brüssel fest.

4. Die Reisekosten für die Sitzungen in Brüssel und die Durchführung von Kontrollen bei der C.SIS gehen zu Lasten des Haushalts des Rates und werden entsprechend dem Beschluß des Generalsekretärs des Rates vom 21. Mai 1997 erstattet.

5. Folgenden Personen werden die Reisekosten erstattet:

- für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union und für jeden anderen an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Bereich des SIS teilnehmenden Mitgliedstaat bei Sitzungen der Gemeinsamen Kontrollinstanz: zwei Vertretern der nationalen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kontrollinstanz;

- den Sachverständigen im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kontrollinstanz.

6. Die von diesem Beschluß vorgesehenen Kosten werden auf den Posten 2501, Einzelplan II (Rat) des Gesamthaushaltes verbucht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. BULMAHN

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