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Document 31999D0265
1999/265/EC: Commission Decision of 26 March 1999 authorising the Member States to permit temporarily the marketing of seed of certain species not satisfying the requirements of Council Directives 66/401/EEC or 66/402/EEC (notified under document number C(1999) 794)
1999/265/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG oder 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 794)
1999/265/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG oder 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 794)
ABl. L 104 vom 21.4.1999, p. 26–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999
1999/265/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG oder 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 794)
Amtsblatt Nr. L 104 vom 21/04/1999 S. 0026 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG oder 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 794) (1999/265/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(2), insbesondere auf Artikel 17, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/8/EG(4), insbesondere auf Artikel 17, auf Antrag Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in den genannten Mitgliedstaaten verfügbare Menge an Saatgut der Sommersorten von Futterpflanzen bzw. Getreide, das den Anforderungen der genannten Richtlinien in bezug auf die Keimfähigkeit entspricht, bzw. im Falle Finnlands die verfügbare Menge an Getreidesaatgut der Kategorie "zertifiziertes Saatgut", das außerdem den Anforderungen in bezug auf die Hoechstzahl der auf das Basissaatgut folgenden Generationen entspricht, reicht nichts aus, um den Bedarf dieser Länder zu decken. (2) Auch mit Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, das allen Anforderungen der genannten Richtlinien entspricht, läßt sich dieser Bedarf nicht zufriedenstellend decken. (3) Daher sollten Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 1999 Saatgut der Sommersorten von Futterpflanzen und Getreide, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen. (4) Außerdem sollten andere Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, Finnland, Schweden oder das Vereinigte Königreich mit Saatgut zu beliefern, das den Anforderungen der genannten Richtlinien nicht entspricht, ermächtigt werden, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Finnland wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Arten und zu den Bedingungen im Anhang Saatgut der Sommersorten von Futterpflanzen und Getreide, das nicht den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG oder 66/402/EWG in bezug auf die Mindestkeimfähigkeit oder - im Falle von Getreide - auch nicht den Anforderungen in bezug auf die Hoechstzahl der auf das Basissaatgut folgenden Generationen entspricht, in seinem Hoheitsgebiet zuzulassen, sofern a) die Keimfähigkeit mindestens dem im Anhang festgelegten Wert entspricht, b) bzw. die Anzahl der dem Basissaatgut folgenden Generationen höchstens dem im Anhang festgelegten Wert entspricht. c) Auf dem amtlichen Etikett ist folgendes anzugeben: - im Falle von a) die in dem Bericht über die amtliche Saatgutprüfung festgestellte Keimfähigkeit; - im Falle von b) die tatsächliche Anzahl der auf das Basissaatgut folgenden Generationen. Artikel 2 Schweden wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Arten und zu den Bedingungen im Anhang Saatgut der Sommersorten von Futterpflanzen und Getreide, das nicht den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG oder 66/402/EWG in bezug auf die Mindestkeimfähigkeit entspricht, in seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen, sofern a) die Keimfähigkeit mindestens dem im Anhang festgelegten Wert entspricht; b) auf dem amtlichen Etikett die in dem Bericht über die amtliche Saatgutprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben ist. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Arten und zu den Bedingungen im Anhang Saatgut der Sommersorten von Getreide, das nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG in bezug auf die Mindestkeimfähigkeit entspricht, in seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen, sofern a) die Keimfähigkeit mindestens dem im Anhang festgelegten Wert entspricht; b) auf dem amtlichen Etikett die in dem Bericht über die amtliche Saatgutprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben ist. Artikel 4 (1) Die übrigen Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermächtigt, zu den in den Artikeln 1 bis 3 festgelegten Bedingungen und für die von den antragstellenden Mitgliedstaaten verfolgten Zwecke das nach dieser Entscheidung zugelassene Saatgut in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr zu bringen. (2) Zur Durchführung von Absatz 1 leisten sich die Mitgliedstaaten Amtshilfe. Die antragstellenden Mitgliedstaaten werden durch die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Absicht unterrichtet, entsprechendes Saatgut zum Verkehr zuzulassen, bevor etwaige Zulassungen erteilt werden. Die antragstellenden Mitgliedstaaten können dagegen nur dann Einwände erheben, wenn die gesamte mit dieser Entscheidung festgesetzte Menge bereits zugeteilt wurde. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten umgehend mit, wieviel Saatgut gemäß dieser Entscheidung jeweils etikettiert und für den Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen wurde. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. März 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27. (3) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (4) ABl. L 50 vom 26.2.1999, S. 26. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>