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Document 31999D0253

    1999/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Kenia und Tansania (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 497) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 98 vom 13.4.1999, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/12/2000; Aufgehoben durch 32000D0759 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/253/oj

    31999D0253

    1999/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Kenia und Tansania (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 497) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 098 vom 13/04/1999 S. 0015 - 0016


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 12. April 1999

    über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung in Kenia und Tansania

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 497)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/253/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG müssen die nötigen Maßnahmen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern getroffen werden, wenn zu befürchten ist, daß irgendein Grund die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährden könnte.

    (2) Die Behörden Ugandas haben der Kommission. mehrere Fälle von vergiftetem Fisch im Victoria-See gemeldet. Als Ursache für diese Vergiftungen werden der Eintrag von Pestiziden in das Wasser des VictoriaSees und unsachgemäße Fischpraktiken vermutet.

    (3) Die ugandischen Behörden haben Vorsichtsmaßnahmen getroffen und seit 22. März 1999 alle Fischexporte in die Europäische Gemeinschaft ausgesetzt, bis die Sicherheit der Fischereierzeugnisse gewährleistet ist.

    (4) Kenia und Tansania teilen mit Uganda die Gewässer des Victoria-Sees und dessen Fischgründe. Kenia und Tansania haben Vorsichtsmaßnahmen getroffen, aber ihre Ausfuhren von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft nicht ausgesetzt. Diese Vorsichtsmaßnahmen reichen nicht aus, um unter den gegebenen Umständen die Sicherheit der Fischereierzeugnisse zu gewährleisten.

    (5) Die Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus dem Victoria-See mit Herkunft oder Ursprung in Kenia und Tansania sind auszusetzen.

    (6) Diese Maßnahme ist aufgrund der Informationen über die Entwicklung der Situation und der von den zuständigen Behörden gegebenen Garantien über die Sicherheit der Fischereierzeugnisse zu überprüfen.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Entscheidung gilt für frische, gefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse aus dem Victoria-See mit Herkunft oder Ursprung in Kenia und Tansania. Sie gilt nicht für Erzeugnisse der Meeresfischerei.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung der in Artikel 1 genannten Fischereierzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet.

    Artikel 3

    Alle Ausgaben, die durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehen, sind vom Versender, vom Empfänger oder von deren Beauftragten zu tragen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung wird aufgrund der Informationen über die Entwicklung der Situation und der von den zuständigen Behörden Kenias und Tansanias gegebenen Garantien über die Sicherheit der Fischereierzeugnisse überprüft.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission davon umgehend in Kenntnis.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. April 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1.

    (2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

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