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Document 31999D0185
1999/185/EC, ECSC, Euratom: Commission Decision of 5 February 1999 adjusting the weightings applicable from 1 February, 1 March, 1 April, 1 May and 1 June 1998 to the remuneration of officials of the European Communities serving in third countries (notified under document number C(1999) 458)
1999/185/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 5. Februar 1999 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1998 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 458)
1999/185/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 5. Februar 1999 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1998 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 458)
ABl. L 60 vom 9.3.1999, p. 83–84
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998
1999/185/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 5. Februar 1999 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1998 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 458)
Amtsblatt Nr. L 060 vom 09/03/1999 S. 0083 - 0084
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Februar 1999 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1998 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 458) (1999/185/EG, EGKS, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2762/98 (2), insbesondere auf Artikel 13 Unterabsatz 2 des Anhangs X des Statuts, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1945/98 des Rates (3) sind in Anwendung des Artikels 13 Unterabsatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Januar 1998 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind. Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten (4) gemäß Artikel 13 Unterabsatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepaßt. Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1998 angepaßt werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben, die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfaßte Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1998 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepaßt. Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind. Brüssel, den 5. Februar 1999 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. L 346 vom 22. 12. 1998, S. 1. (3) ABl. L 253 vom 15. 9. 1998, S. 1. (4) ABl. L 194 vom 10. 7. 1998, S. 47. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>