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Document 31998R2664

Verordnung (EG) Nr. 2664/98 der Kommission vom 10. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 mit Durchführungsvorschriften für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker, für den im Rahmen von Präferenzabkommen Zollkontingente eröffnet wurden

ABl. L 336 vom 11.12.1998, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2664/oj

31998R2664

Verordnung (EG) Nr. 2664/98 der Kommission vom 10. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 mit Durchführungsvorschriften für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker, für den im Rahmen von Präferenzabkommen Zollkontingente eröffnet wurden

Amtsblatt Nr. L 336 vom 11/12/1998 S. 0018 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 2664/98 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 mit Durchführungsvorschriften für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker, für den im Rahmen von Präferenzabkommen Zollkontingente eröffnet wurden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 6 und Artikel 39 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/98 der Kommission (3) wurde Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98 (5), geändert. Sie schloß von der Präferenzregelung die Mengen aus, um die unter Berücksichtigung des Toleranzwerts gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 die in der Einfuhrlizenz vermerkten Mengen überschritten werden.

Durch Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wurde der voraussichtliche Gesamtbedarf der Raffinerien in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 2000/2001, ausgedrückt in Weißzucker, festgelegt. Der Weißzuckerwert der Lieferungen, die teilweise in Form von Rohzucker erfolgen, läßt sich erst nach der Analyse oder der Raffination des genannten Zuckers ermitteln. Da die Anwendung von Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 für die Wirtschaftsbeteiligten schwerwiegende wirtschaftliche Folgen hätte, wäre es ungerecht, die im Rahmen der Toleranz eingeführten Mengen von der Präferenzregelung auszunehmen. Da aber diese Teillieferungen insgesamt den für die jeweiligen Erzeugermitgliedstaaten anerkannten Hoechstbedarf nicht überschreiten dürfen, sollte von Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 abgewichen werden.

Auf die für ein Wirtschaftsjahr durchgeführten Einfuhren sollten, damit sie gleich behandelt werden, ein und dieselben Regeln anwendbar sein. Die vorstehende Abweichung ist deshalb ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1033/98 anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 der Kommission (6) wird der nachstehende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (*) gelten Mengen, die im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 derselben Verordnung genannten Toleranz mit dem in Artikel 5 genannten Ursprungszeugnis eingeführt werden, als im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents eingeführt.

(*) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie betrifft die ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1033/98 beantragten Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. L 159 vom 3. 6. 1998, S. 38.

(3) ABl. L 148 vom 19. 5. 1998, S. 4.

(4) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.

(6) ABl. L 184 vom 3. 8. 1995, S. 18.

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