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Document 31998R2460

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2460/98 des Rates vom 12. November 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung

    ABl. L 307 vom 17.11.1998, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/10/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1734

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2460/oj

    31998R2460

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2460/98 des Rates vom 12. November 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung

    Amtsblatt Nr. L 307 vom 17/11/1998 S. 0004 - 0004


    VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2460/98 DES RATES vom 12. November 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Hoechstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Angesichts der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 des Rates vom 12. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der anderen auf die Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Verordnungen hinsichtlich der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der sonstigen finanziellen Ansprüche in Euro (1) sollte die Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG (2) entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In der Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG werden die Worte "belgische Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt; die Beträge in belgischen Franken werden unter Zugrundelegung des vom Rat festgesetzten Umrechnungskurses durch ihren Gegenwert in Euro-Einheiten ersetzt.

    Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (3) über die Rundung der Geldbeträge finden Anwendung.

    Artikel 2

    Am 1. Januar 1999 rechnet die Kommission gemäß dieser Verordnung die in der Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG in belgischen Franken angegebenen Beträge in Euro um. Die dabei ermittelten Werte werden im Laufe des Monats Januar 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. November 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. HOSTASCH

    (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (2) ABl. 150 vom 12. 8. 1966, S. 2751/66.

    (3) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1.

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