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Document 31998R2070

Verordnung (EG) Nr. 2070/98 des Rates vom 28. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

ABl. L 265 vom 30.9.1998, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R0797

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2070/oj

31998R2070

Verordnung (EG) Nr. 2070/98 des Rates vom 28. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

Amtsblatt Nr. L 265 vom 30/09/1998 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2070/98 DES RATES vom 28. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 (4) ist der Termin festgelegt, bis zu dem die Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme getätigt werden müssen.

Um eine Verkürzung der Laufzeit der nationalen Programme für das erste Jahr zu vermeiden, sollte die Frist verlängert werden, in der die Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen dieser ersten Programme erfolgen müssen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 erhält folgende Fassung:

"Die Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 1 genannten jährlichen nationalen Programme müssen von den Mitgliedstaaten spätestens am 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt worden sein. Für das erste Jahr endet diese Frist jedoch erst am 31. Januar 1999."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 222 vom 16. 7. 1998, S. 15.

(2) Stellungnahme vom 16. September 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 9. September 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 173 vom 1. 7. 1997, S. 1.

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