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Document 31998R1575

Verordnung (EG) Nr. 1575/98 der Kommission vom 22. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 865/90 mit Durchführungsbestimmungen für die besondere Regelung der Einfuhr von Sorghum und Hirse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, in der Karibik und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde

ABl. L 206 vom 23.7.1998, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1575/oj

31998R1575

Verordnung (EG) Nr. 1575/98 der Kommission vom 22. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 865/90 mit Durchführungsbestimmungen für die besondere Regelung der Einfuhr von Sorghum und Hirse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, in der Karibik und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde

Amtsblatt Nr. L 206 vom 23/07/1998 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1575/98 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 865/90 mit Durchführungsbestimmungen für die besondere Regelung der Einfuhr von Sorghum und Hirse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, in der Karibik und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde getroffenen Übereinkünfte (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Umsetzung der Einfuhrregelung für Getreide aufgrund des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde sind Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Anpassung der präferentiellen Zugeständnisse in Form der Befreiung von der Einfuhrabgabe bei bestimmten Getreideerzeugnissen aus den AKP-Staaten und den ÜLG erforderlich.

Der Zeitraum, in dem Übergangsmaßnahmen getroffen werden, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 bis zum 30. Juni 1999 verlängert. In Erwartung der Verabschiedung endgültiger Maßnahmen durch den Rat sollte die Gültigkeitsdauer der in der Verordnung (EWG) Nr. 865/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1247/97 (4), vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 1999 verlängert werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 865/90 regelt die Kürzung der Abschöpfung für die präferentiellen Einfuhrkontingente von Sorghum und Hirse. Da seit dem 1. Juli 1995 die Abschöpfungen durch Zölle ersetzt und die Vorausfestsetzung der Einfuhrabgabe aufgehoben sind, sollte der für eine übergangsweise Anpassung der einschlägigen Bestimmungen vorgesehene Zeitraum verlängert werden.

Im Rahmen der genannten Kontingente sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Tag der Annahme der Einfuhranmeldung zur Überführung in den freien Verkehr anwendbar.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 wird die Verordnung (EWG) Nr. 865/90 wie folgt geändert:

1. Der Ausdruck "Abschöpfung" wird an allen betreffenden Stellen durch "Zoll" ersetzt.

2. In Artikel 2 und Artikel 4 wird jeweils unter Buchstabe b) der letzte Satz gestrichen.

3. Artikel 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) in Feld 8 der Vermerk 'AKP' bzw. 'ÜLG'.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus den betreffenden Ländern. Der Einfuhrzoll wird weder erhöht noch berichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(2) ABl. L 184 vom 27. 6. 1998, S. 1.

(3) ABl. L 90 vom 5. 4. 1990, S. 16.

(4) ABl. L 173 vom 1. 7. 1997, S. 86.

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