This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31998R1550
Commission Regulation (EC) No 1550/98 of 17 July 1998 amending Regulation (EC) No 2571/97 on the sale of butter at reduced prices and the granting of aid for cream, butter and concentrated butter for use in the manufacture of pastry products, ice-cream and other foodstuffs
Verordnung (EG) Nr. 1550/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
Verordnung (EG) Nr. 1550/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
ABl. L 202 vom 18.7.1998, p. 27–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1898
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31997R2571 | Änderung | Artikel 18.3 | 18/07/1998 | |
Modifies | 31997R2571 | Änderung | Artikel 22.4 | 18/07/1998 | |
Modifies | 31997R2571 | Änderung | Artikel 11 | 18/07/1998 |
Verordnung (EG) Nr. 1550/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln
Amtsblatt Nr. L 202 vom 18/07/1998 S. 0027 - 0027
VERORDNUNG (EG) Nr. 1550/98 DER KOMMISSION vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Frist, in der die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission (3) genannten Erzeugnisse verwendet und beigemischt werden müssen, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1061/98 (4) von sechs auf drei Monate gekürzt. Diese Änderung erfolgte in einer bestimmten Situation, als die Beihilfeanträge in übermäßig hoher Zahl gestellt wurden. Diese Neuregelung hat zur Folge, daß die beantragten Mengen verringert werden müssen. Es empfiehlt sich deshalb, die Frist, in der die Beimischung in Enderzeugnisse zu erfolgen hat, auf vier Monate zu verlängern. Artikel 18 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 22 Absatz 4 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 sieht für den Fall einer Überschreitung der durch Artikel 11 derselben Verordnung gesetzten Frist um weniger als 60 Tage die Einbehaltung von 4 ECU/t und Tag vor. Da sich dieser Betrag angesichts der heutigen Marktlage als zu niedrig erweist, sollte er auf 6 ECU/t und Tag erhöht werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 wird wie folgt geändert: a) In Artikel 11 werden die Worte "drei Monate" ersetzt durch die Worte "vier Monate". b) In Artikel 18 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 22 Absatz 4 dritter Unterabsatz wird der Betrag von "4 ECU/t und Tag" ersetzt durch den Betrag von "6 ECU/t und Tag". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie betrifft die ab der 14. Ausschreibung zugeschlagenen Mengen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juli 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21. (3) ABl. L 350 vom 20. 12. 1997, S. 3. (4) ABl. L 152 vom 26. 5. 1998, S. 3.