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Document 31998R1482

    Verordnung (EG) Nr. 1482/98 der Kommission vom 10. Juli 1998 zur übergangsweisen Anpassung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 862/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch eingeführten Sonderregelung zur Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft

    ABl. L 195 vom 11.7.1998, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1482/oj

    31998R1482

    Verordnung (EG) Nr. 1482/98 der Kommission vom 10. Juli 1998 zur übergangsweisen Anpassung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 862/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch eingeführten Sonderregelung zur Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft

    Amtsblatt Nr. L 195 vom 11/07/1998 S. 0014 - 0015


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1482/98 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1998 zur übergangsweisen Anpassung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 862/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch eingeführten Sonderregelung zur Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates vom 26. November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch (3) können im Rahmen bestimmter Hoechstmengen die Abschöpfungen auf in die Gemeinschaft aus diesem Drittland eingeführten Reis gekürzt werden, sofern dieses Land eine Ausfuhrabgabe erhoben hat.

    Die Durchführungsvorschriften zu dieser Sonderregelung sind erlassen durch die Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1407/97 (5).

    Die Gemeinschaft hat sich aufgrund des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft verpflichtet, die variablen Abschöpfungen zu tarifieren und ab dem 1. Juli 1995 durch Zollsätze zu ersetzen. Da die Anwendung der Sonderregelung dadurch in Frage gestellt werden könnte, sollte die vorgenannte Kommissionsverordnung ohne grundsätzliche Änderung übergangsweise angepaßt werden.

    Die Bezeichnung "Abschöpfung" ist deshalb durch die Bezeichnung "Zoll" zu ersetzen, außerdem ist der Bangladesch gewährte Abschlag auf die geltenden Zölle anzuwenden. Um den Interessen dieses Ausfuhrlandes nicht zu schaden, ist es ferner notwendig, das Zugeständnis der Verringerung des Industrieschutzbetrags durch eine Pauschalverringerung des Einfuhrzolls zu ersetzen.

    Für Einfuhren von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 und von halb geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gelten die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs, die anwendbar sind zu dem in Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (7), genannten Zeitpunkt.

    Damit die ausfuhrzollgebundene Regelung einwandfrei funktioniert, müssen im voraus Einfuhrzölle festgesetzt werden. Es sollte daher die Möglichkeit beibehalten werden, den am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz geltenden Betrag im voraus festzusetzen.

    Es empfiehlt sich, die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/98 (9), genannte Sicherheit für die Einfuhren mit Vorausfestsetzung zu erhöhen.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1407/97 wurden bis zum 30. Juni 1998 befristete Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Umstellung von der genannten Sonderregelung auf diese Einfuhrregelung zu erleichtern.

    Die Übergangsmaßnahmen wurden mit Verordnung (EG) Nr. 1340/98 des Rates (10) bis zum 30. Juni 1999 verlängert. Es müssen deshalb die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1407/97 ebenfalls bis zum 30. Juni 1999 verlängert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 862/91 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Die Einfuhrzollbeträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 werden von der Kommission wöchentlich nach folgenden Kriterien festgesetzt:

    - Der Zollsatz für die Einfuhr von Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 1006 10 mit Ausnahme des KN-Codes 1006 10 10 ist gleich den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätzen, abzüglich 50 % und eines Betrags von 4,34 ECU.

    - Der Zollsatz für die Einfuhr von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 ist gleich dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgesetzten Satz, abzüglich 50 % und eines Betrags von 4,34 ECU.

    - Der Zollsatz für die Einfuhr von halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 ist gleich dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgesetzten Zollsatz, vermindert um 16,78 ECU, abzüglich 50 % und eines Betrags von 6,52 ECU."

    2. In Artikel 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) Die Einfuhrlizenz, die für eine Menge ausgestellt wird, die die im Ursprungszeugnis gemäß Artikel 2 angegebene Menge nicht überschreitet, verpflichtet zur Einfuhr aus Bangladesch. Als Einfuhrzollsatz gilt der am Tag der Lizenzbeantragung geltende Satz."

    3. In Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 wird die Bezeichnung "Abschöpfung" durch die Bezeichnung "Zoll" ersetzt.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beträgt die Sicherheit für die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 862/91 ausgestellten Lizenzen 28 ECU/t.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juli 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (2) ABl. L 184 vom 27. 6. 1998, S. 1.

    (3) ABl. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 1.

    (4) ABl. L 88 vom 9. 4. 1991, S. 7.

    (5) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 13.

    (6) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    (7) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.

    (8) ABl. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

    (9) ABl. L 56 vom 26. 2. 1998, S. 12.

    (10) ABl. L 184 vom 27. 6. 1998, S. 1.

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