Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998R1394

Verordnung (EG) Nr. 1394/98 der Kommission vom 30. Juni 1998 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zuchtkaninchen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

ABl. L 187 vom 1.7.1998, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1394/oj

31998R1394

Verordnung (EG) Nr. 1394/98 der Kommission vom 30. Juni 1998 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zuchtkaninchen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

Amtsblatt Nr. L 187 vom 01/07/1998 S. 0037 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 1394/98 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1998 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zuchtkaninchen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist zu bestimmen, für wieviel Zuchtkaninchen mit Ursprung in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 1998/99 eine Beihilfe zur Entwicklung der Erzeugungsmöglichkeiten auf den Kanarischen Inseln gewährt werden kann.

Es sind die Beihilfen festzulegen, die für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zuchtkaninchen mit Ursprung in der restlichen Gemeinschaft zu gewähren sind. Dabei müssen die Versorgungskosten auf dem Weltmarkt, die sich aus der geographischen Lage der Kanarischen Inseln ergebenden Bedingungen sowie die bei der Ausfuhr nach Drittländern üblichen Preise der betreffenden Tiere berücksichtigt werden.

Die Durchführungsbestimmungen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 825/98 (4), erlassen.

Die genannte Versorgungsregelung gilt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ab 1. Juli. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb umgehend angewandt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe für die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Zuchtkaninchen mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie die beihilfefähige Anzahl der betreffenden Kaninchen werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23.

(4) ABl. L 117 vom 24. 4. 1998, S. 5.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top