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Document 31998R1034

    Verordnung (EG) Nr. 1034/98 der Kommission vom 18. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

    ABl. L 148 vom 19.5.1998, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 399R2471

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1034/oj

    31998R1034

    Verordnung (EG) Nr. 1034/98 der Kommission vom 18. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

    Amtsblatt Nr. L 148 vom 19/05/1998 S. 0006 - 0008


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1034/98 DER KOMMISSION vom 18. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95 (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 36 des am 6. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (2) können die Zölle für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse, die im Protokoll Nr. 1 des Abkommens aufgeführt sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abgeschafft werden.

    Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/98 des Gemischten Ausschusses EG-Dänemark/Färöer (3) werden die Zollzugeständnisse der Gemeinschaft für bestimmte Fischereierzeugnisse erweitert.

    Die Abschaffung der Zölle erfolgt im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds. Daher ist es erforderlich, entsprechende Zollkontingente zu eröffnen und den Gemeinschaftszollplafond für diese Erzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern in der in den Anhängen I und II dieser Verordnung angegebenen Weise zu ändern.

    Die Präferenzzollsätze gelten nur, wenn der frei-Grenze-Preis, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Aquakultur (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (5), festgestellt wird, mindestens dem von der Gemeinschaft festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis für die betreffenden Waren oder Warenkategorien entspricht.

    Mit dieser Verordnung werden die nach einer Änderung des Abkommens EG-Dänemark/Färöer im Rahmen eines Briefwechsels notwendig gewordenen Anpassungen vorgenommen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/97 wird ergänzt durch die in Anhang I dieser Verordnung unter den laufenden Nummern 09.0685 und 09.0687 aufgeführten Zollkontingente.

    (2) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/97 wird der unter der laufenden Nummer 17.0029 aufgeführte Zollplafond ersetzt durch den in Anhang II dieser Verordnung genannten Zollplafond.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Mai 1998

    Für die Kommission

    Mario MONTI

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 101 vom 18. 4. 1997, S. 1.

    (2) ABl. L 53 vom 22. 2. 1997, S. 2.

    (3) ABl. L 90 vom 25. 3. 1998, S. 40.

    (4) ABl. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (5) ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15.

    ANHANG I Zollkontingenten unterliegende Fische und Fischereierzeugnisse

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II Gemeinschaftszollplafonds unterliegende Fische und Fischereierzeugnisse

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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