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Document 31998R1006

Verordnung (EG) Nr. 1006/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 939/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

ABl. L 145 vom 15.5.1998, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/09/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1006/oj

31998R1006

Verordnung (EG) Nr. 1006/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 939/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Amtsblatt Nr. L 145 vom 15/05/1998 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/98 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 939/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission (2), insbesondere Artikel 19 Nummer 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ermöglicht unter Einhaltung der von der Kommission festgelegten Bestimmungen eine Abweichung von den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung im Falle von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen; die diesbezüglichen Vorschriften sind in Artikel 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission (3), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 767/98 (4), festgelegt. Diese Artikel müssen geändert werden, um einem Mißbrauch ihrer Vorschriften vorzubeugen.

Um Mißbrauch zu verhindern, müssen die Bedingungen für die in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 geregelte Abweichung durch Bezugnahme auf die Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe j) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung präzisiert werden.

Waren, die in die Gemeinschaft eingeführt und/oder (wieder) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, um kommerzielle Gewinne zu erzielen, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder angeboten zu werden oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert zu werden, können nicht als persönliches Eigentum einer Privatperson oder Teil des normalen Hab und Gut betrachtet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses über den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 939/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Text als Unterabsatz 1 eingefügt:

"Im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegte Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung können Waren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, um kommerzielle Gewinne zu erzielen, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder angeboten zu werden oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert zu werden, nicht als persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände betrachtet werden."

2. In Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Text als Unterabsatz 1 eingefügt:

"Im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegte Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung können Waren, die aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden, um gewerbliche Gewinne zu erzielen, zu gewerblichen Zwecken verkauft oder ausgestellt zu werden oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden, nicht als persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände betrachtet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 1998

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1.

(2) ABl. L 325 vom 27. 11. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 140 vom 30. 5. 1997, S. 9.

(4) ABl. L 109 vom 8. 4. 1998, S. 7.

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