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Document 31998R0988

Verordnung (EG) Nr. 988/98 der Kommission vom 11. Mai 1998 zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Spanien

ABl. L 140 vom 12.5.1998, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/02/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/988/oj

31998R0988

Verordnung (EG) Nr. 988/98 der Kommission vom 11. Mai 1998 zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Spanien

Amtsblatt Nr. L 140 vom 12/05/1998 S. 0003 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 988/98 DER KOMMISSION vom 11. Mai 1998 zur zehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Spaniens wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 913/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/98 (4), Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in diesem Mitgliedstaat erlassen.

Aufgrund des Weiterbestehens der Veterinär- und Handelsbeschränkungen und deren Ausdehnung auf andere Gebiete, insbesondere in der Provinz Saragossa, sollte, damit die Sondermaßnahmen ab 22. April 1998 weiterhin angewendet werden können, die Zahl der Ferkel erhöht werden, welche an die zuständigen Behörden abgegeben werden dürfen.

Aus den genannten anderen Gebieten stammende Ferkel werden in der Regel mit einem Gewicht von mindestens 6 kg vermarktet. Es sollte deshalb das für die in Frage kommenden Ferkel vorgesehene Mindestgewicht verringert werden. Überdies ist die für diese Tierkategorie zu gewährende Beihilfe festzusetzen.

Infolge der Einschränkungen, denen der freie Warenverkehr mit Ferkeln in einem Gebiet in der Provinz Saragossa seit mehreren Wochen unterliegt, ergibt sich bei den betreffenden Tieren eine erhebliche Gewichtszunahme, so daß hinsichtlich des Tierschutzes eine untragbare Lage entsteht. Es ist deshalb gerechtfertigt, Artikel 1 Absatz 4 in dem genannten Gebiet rückwirkend ab 15. April 1998 anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 913/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 4 wird die Gewichtsangabe "10 kg" ersetzt durch die Gewichtsangabe "6 kg".

2. In Artikel 4

a) Absatz 4 erster Unterabsatz wird die Gewichtsangabe "10 kg" ersetzt durch die Gewichtsangabe "13 kg";

b) Absatz 4 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 6 und höchstens 13 kg beläuft sich die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Beihilfe, ab landwirtschaftlichem Betrieb, auf 27 ECU/Stück."

3. Anhang I wird durch den Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4. Anhang II wird durch den Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 22. April 1998.

Artikel 1 Absatz 4 gilt jedoch ab 15. April 1998 in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Diputación General de Aragón vom 25. März 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 131 vom 23. 5. 1997, S. 14.

(4) ABl. L 103 vom 3. 4. 1998, S. 5.

ANHANG I

"ANHANG I

Gesamthöchstzahl der Tiere ab 6. Mai 1997:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG II

Teil 1

- In der Provinz Lérida die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung der Generalitat de Cataluña vom 9. März 1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Generalitat vom 16. März 1998, S. 3488.

- In der Provinz Segovia die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung der Junta de Castilla y León vom 19. Januar 1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Junta vom 20. Januar 1998, S. 619.

- In der Provinz Madrid die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung der Comunidad de Madrid vom 14. Januar 1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Comunidad vom 16. Januar 1998, S. 11.

- In der Provinz Toledo die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung der Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha vom 13. Januar 1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Junta vom 16. Januar 1998, S. 319.

- In der Provinz Saragossa die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung der Diputación General de Aragón vom 25. März 1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Comunidad vom 27. März 1998, S. 1411.

- In der Provinz Saragossa die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung der Diputación General de Aragón vom 17. April 1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Comunidad vom 20. April 1998, S. 1868.

Teil 2

Die Veterinärbezirke (Comarcas veterinarias) der Provinzen Segovia, Madrid und Toledo gemäß Anhang I der Entscheidung 97/285/EG der Kommission (1) ABl. L 114 vom 1. 5. 1997, S. 47."

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