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Document 31998R0703

Verordnung (EG) Nr. 703/98 des Rates vom 17. März 1998 zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen

ABl. L 98 vom 31.3.1998, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/703/oj

31998R0703

Verordnung (EG) Nr. 703/98 des Rates vom 17. März 1998 zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen

Amtsblatt Nr. L 098 vom 31/03/1998 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 703/98 DES RATES vom 17. März 1998 zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bis zur Genehmigung der Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen zur Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen, hat die Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 (1) den Ländern, die bereit sind, der Gemeinschaft Gegenseitigkeit zu gewähren, das heißt, unter anderem der Tschechischen Republik, autonom und den in den Zusatzprotokollen vorgesehenen Zugeständnissen vorgreifend, analoge Zugeständnisse eingeräumt.

Trotz mehrfacher Bemühungen der Gemeinschaft um eine Verhandlungslösung hat die Tschechische Republik seit dem 29. Januar 1998 einseitig die Einfuhrzölle für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft erhöht. Diese Maßnahme ist mit der obengenannten Bedingung der Gegenseitigkeit nicht vereinbar. Die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach der Tschechischen Republik wird infolge dieser Maßnahme wahrscheinlich erheblich eingeschränkt.

Im Rahmen des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (2) würde diese Sachlage Anlaß zur Anwendung des Artikels 117 Absatz 2 jenes Abkommens geben. Artikel 117 ist jedoch nicht auf die autonom mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 gewährten Zugeständnisse anwendbar.

Bis zur Genehmigung des Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen, mit dem die gleichen Zugeständnisse eingeräumt werden müssen, die in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 vorgesehen sind, ist es zweckmäßig, die Handelsinteressen der Gemeinschaft zu schützen, indem auf entsprechende Weise bestimmte Zugeständnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 autonom ausgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der bereits erteilten Einfuhrlizenzen werden die folgenden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 festgelegten Zugeständnisse ausgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Kommission kann die Maßnahmen nach Absatz 1 je nach der Entwicklung des Handels mit der Tschechischen Republik gemäß den Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 auf folgende Erzeugnisse ausdehnen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Wenn die Gegenseitigkeit hergestellt ist, hebt die Kommission die Maßnahmen nach Artikel 1 gemäß den Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 auf.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STRANG

(1) ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97 (ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1).

(2) ABl. L 360 vom 31. 12. 1994, S. 1.

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