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Document 31998R0447

Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 61 vom 2.3.1998, p. 1–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0802

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/447/oj

31998R0447

Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 061 vom 02/03/1998 S. 0001 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 447/98 DER KOMMISSION vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (5), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 26,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 (7), insbesondere auf Artikel 19,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, insbesondere Artikel 23, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 geändert worden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission (8) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates muß dementsprechend geändert werden. Zudem hat die bei der Anwendung der genannten Verordnung gewonnene Erfahrung gezeigt, daß einige Verfahrensbestimmungen verbesserungsbedürftig sind. Deshalb sollte sie aus Gründen der Klarheit durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(3) Die Kommission hat am 12. Dezember 1994 den Beschluß 94/810/EGKS, EG über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission (9) erlassen.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 geht von dem Grundsatz aus, daß Zusammenschlüsse anzumelden sind, bevor sie vollzogen werden. Von einer ordnungsgemäßen Anmeldung hängen einerseits wichtige, für die an dem Zusammenschlußvorhaben Beteiligten vorteilhafte Rechtsfolgen ab. Andererseits stellt die Verletzung der Anmeldepflicht eine mit Geldbuße bedrohte Handlung dar; sie kann für die Anmelder auch nachteilige Rechtsfolgen zivilrechtlicher Art mit sich bringen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, den Gegenstand und Inhalt der bei der Anmeldung mitzuteilenden Angaben genau zu umschreiben.

(5) Es obliegt den Anmeldern, die Kommission wahrheitsgemäß und vollständig über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für die Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluß von Bedeutung sind.

(6) Um die Bearbeitung der Anmeldung zu vereinfachen und zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die Verwendung eines Formblattes vorzuschreiben.

(7) Da die Anmeldung gesetzliche Fristen in Gang setzt, die in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgesehen sind, sind außerdem die Bedingungen und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens festzulegen.

(8) Im Interesse der Rechtssicherheit müssen Regeln für die Berechnung der in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgesehenen gesetzlichen Fristen festgelegt werden. Dabei sind insbesondere der Beginn und das Ende der Frist sowie die ihren Lauf hemmenden Umstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse zu bestimmen, die sich aus der außergewöhnlichen Kürze der genannten Fristen ergeben. Sofern keine einschlägigen Vorschriften bestehen, sollten die Zeiträume, Daten und Fristen gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (10) festgesetzt werden.

(9) Die Vorschriften über das Verfahren bei der Kommission sind in einer Weise zu gestalten, die das rechtliche Gehör und das Recht auf Verteidigung in vollem Umfang gewährleistet. Zu diesem Zweck unterscheidet die Kommission zwischen den Anmeldern, den anderen an dem Zusammenschlußvorhaben Beteiligten, Dritten und den Beteiligten, in bezug auf die von der Kommission die Festsetzung einer Geldbuße oder von Zwangsgeldern beabsichtigt wird.

(10) Die Kommission wird den Anmeldern und anderen Beteiligten auf deren Wunsch bereits vor der Anmeldung Gelegenheit zu informellen und vertraulichen Gesprächen über den beabsichtigten Zusammenschluß geben. Außerdem wird sie nach der Anmeldung enge Verbindung zu diesen Beteiligten aufrechterhalten, soweit dies erforderlich ist, um etwaige tatsächliche oder rechtliche Probleme, die sie bei der ersten Prüfung des Falles entdeckt hat, mit ihnen zu erörtern und wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen auszuräumen.

(11) Entsprechend dem Grundsatz des Rechts auf Verteidigung müssen die Anmelder Gelegenheit haben, sich zu allen Einwänden zu äußern, welche die Kommission in ihren Entscheidungen in Betracht ziehen will. Den anderen Beteiligten sollte die Kommission die Einwände ebenfalls mitteilen und ihnen Gelegenheit geben, sich hierzu zu äußern.

(12) Auch Dritte, die ein hinreichendes Interesse haben, müssen auf ihren schriftlichen Antrag Gelegenheit zur Äußerung erhalten, falls sie einen stellen.

(13) Alle zur Anhörung berechtigten Personen sollten sich sowohl in ihrem eigenen als auch im Interesse einer geordneten Verwaltung schriftlich äußern, unbeschadet ihres Rechts, gegebenenfalls eine förmliche mündliche Anhörung zu beantragen, die das schriftliche Verfahren ergänzt. In Eilfällen muß die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, eine förmliche mündliche Anhörung der Anmelder, anderer Beteiligter oder Dritter sofort durchzuführen.

(14) Es ist festzulegen, welche Rechte den Personen zustehen, die angehört werden sollen, inwieweit ihnen Akteneinsicht zu gewähren ist und unter welchen Voraussetzungen Vertretung und Beistand zulässig sind.

(15) Die Kommission sollte dem berechtigten Interesse der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung tragen.

(16) Damit die Kommission Verpflichtungen, die dazu bestimmt sind, den Zusammenschluß mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, ordnungsgemäß würdigen und die erforderliche Konsultierung mit den anderen Beteiligten, Dritten und den Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten kann, wie es die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, insbesondere deren Artikel 18 Absätze 1 und 4 vorschreiben, sind das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 festzulegen.

(17) Außerdem ist zu bestimmen, in welcher Weise Äußerungsfristen von der Kommission festzusetzen und wie sie zu berechnen sind.

(18) Der Beratende Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nimmt auf der Grundlage eines vorläufigen Entscheidungsentwurfs Stellung. Er ist daher stets nach Abschluß der Untersuchung des Falles anzuhören. Diese Anhörung hindert die Kommission jedoch nicht daran, ihre Ermittlungen nötigenfalls später wiederaufzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ANMELDUNGEN

Artikel 1 Anmeldungsbefugnis

(1) Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.

(2) Unterzeichnen Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

(3) Gemeinsame Anmeldungen sollten von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.

Artikel 2 Einreichung der Anmeldungen

(1) Für Anmeldungen ist das im Anhang abgedruckte Formblatt CO in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.

(2) Das Formblatt CO ist der Kommission zusammen mit den als Anlagen beigefügten Schriftstücken im Original und in 23facher Ausfertigung an die im Formblatt CO angegebene Anschrift zu übermitteln.

(3) Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.

(4) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen, die für die Anmelder zugleich die Verfahrenssprache ist. Beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der Amtssprachen der Gemeinschaft, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.

(5) Anmeldungen gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens können in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde vorgelegt werden. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der Kommission als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet.

Artikel 3 Angaben und Unterlagen

(1) Die Anmeldungen müssen die im Formblatt CO verlangten Angaben und Unterlagen enthalten. Die Angaben müssen vollständig und richtig sein.

(2) Die Kommission kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner im Formblatt CO verlangter Angaben einschließlich Unterlagen befreien, wenn sie der Ansicht ist, daß diese Angaben für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.

(3) Die Kommission bestätigt den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und der Antwort auf das Schreiben der Kommission nach Artikel 4 Absätze 2 und 4.

Artikel 4 Wirksamwerden der Anmeldungen

(1) Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam.

(2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die Kommission dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben oder Unterlagen. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben oder Unterlagen bei der Kommission wirksam.

(3) Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen, sind der Kommission umgehend mitzuteilen. Wenn in einem solchen Fall diese wesentlichen Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die Kommission die Anmeldung als am Tage des Eingangs der Mitteilung der wesentlichen Änderungen wirksam geworden ansehen. Die Kommission setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.

(4) Unrichtige oder entstellte Angaben oder Unterlagen werden als unvollständige Angaben oder Unterlagen angesehen.

(5) Wenn die Kommission die erfolgte Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 veröffentlicht, gibt sie darin den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung an. Ist die Anmeldung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam erfolgt, so gibt die Kommission den Zeitpunkt der wirksam erfolgten Anmeldung in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.

Artikel 5 Umdeutung von Anmeldungen

(1) Stellt die Kommission fest, daß die angemeldete Handlung keinen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 darstellt, so teilt sie dies den Anmeldern oder ihren Vertretern schriftlich mit. Sie behandelt auf Antrag der Anmelder die Anmeldung je nach den Umständen und unbeschadet des Absatzes 2 als Antrag im Sinne von Artikel 2 oder Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17, als Antrag im Sinne von Artikel 12 oder Anmeldung im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, als Antrag im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 oder als Antrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87.

(2) In den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Fällen kann die Kommission verlangen, daß die in der Anmeldung enthaltenen Angaben binnen einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist ergänzt werden, soweit dies für die Beurteilung der Handlung auf der Grundlage der in dem genannten Satz aufgeführten Verordnungen erforderlich ist. Der Antrag oder die Anmeldung gelten vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung an als ordnungsgemäß im Sinne der genannten Verordnungen, sofern die zusätzlichen Angaben innerhalb der festgesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

KAPITEL II FRISTEN

Artikel 6 Fristbeginn

(1) Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag des Eingangs der Abschrift der Anmeldung bei dem Mitgliedstaat folgt.

(2) Die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag des Wirksamwerdens der Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung folgt.

(3) Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag der Verweisung durch die Kommission folgt.

(4) Die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen beginnen am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag des Wirksamwerdens der Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung folgt.

(5) Die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag der Einleitung des Verfahrens folgt.

(6) Die in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Arbeitstages, der auf den Tag der ersten der bezeichneten Handlungen folgt.

Artikel 7 Fristende

(1) Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb der dritten auf die Woche des Fristbeginns folgenden Woche dieselbe Bezeichnung wie der Tag des Fristbeginns trägt.

(2) Die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des dritten auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginns. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist endet nach Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des vierten auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginns. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(4) Die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginns. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(5) Die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb der sechsten auf die Woche des Fristbeginns folgenden Woche dieselbe Bezeichnung trägt wie der Tag des Fristbeginns.

(6) Die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des vierten auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginns. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(7) Die in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginns. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(8) Ist der letzte Tag der Frist kein Arbeitstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

Artikel 8 Ausgleich von Feiertagen

Wenn das Ende der Frist gemäß Artikel 7 bestimmt ist, jedoch gesetzliche oder sonstige Feiertage der Kommission im Sinne von Artikel 23 in die in Artikel 9, 10 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen fallen, so verlängern sich diese Fristen um die entsprechende Anzahl von Arbeitstagen.

Artikel 9 Fristhemmung

(1) Die in Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen werden gehemmt, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 derselben Verordnung zu erlassen hat, weil

a) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;

b) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 von einem Dritten gemäß der Definition in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist;

c) einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung sich weigert, eine von der Kommission aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe der genannten Vorschrift mitzuwirken;

d) die Anmelder es unterlassen haben, wesentliche Änderungen an den in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen der Kommission mitzuteilen.

(2) Die in Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen werden gehemmt:

a) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) während des Zeitraums zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;

b) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c) während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;

c) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d) während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft oder der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung.

(3) Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

Artikel 10 Wahrung der Frist

(1) Die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 und in Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die Kommission vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung erlassen hat.

(2) Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn ein Mitgliedstaat die Kommission vor Fristablauf schriftlich informiert.

(3) Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vor Fristablauf die Berichte oder die Schlußfolgerungen aus der Untersuchung über den Zusammenschluß veröffentlicht.

(4) Die in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichnete Frist ist gewahrt, sofern der Kommission der Antrag des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten vor dem Ablauf der Frist zugeht.

KAPITEL III ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN UND DRITTER

Artikel 11 Anzuhörende

(1) In Hinblick auf das Recht auf Anhörung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wird unterschieden zwischen

a) Anmeldern: die Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 unterbreiten,

b) anderen Beteiligten: die an dem Zusammenschlußvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräußerer und das Unternehmen, das übernommen werden soll,

c) Dritten: die natürlichen oder juristischen Personen, die ein hinreichendes Interesse geltend machen können, einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber sowie insbesondere die Mitglieder der Aufsichts- oder Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder ihre anerkannten Arbeitnehmervertreter und

d) den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 beabsichtigt.

Artikel 12 Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine einen oder mehrere Beteiligte beschwerende Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zu erlassen, so teilt sie nach Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

(2) Hat die Kommission eine der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

Im Anschluß an die Äußerung der Anmelder und der anderen Beteiligten erläßt die Kommission eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben jene sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht geäußert, so wird die vorläufige Entscheidung der Kommission mit dem Ablauf dieser Frist zu einer endgültigen.

(3) Die Anmelder und anderen Beteiligten äußern sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.

Artikel 13 Entscheidungen zur Hauptsache

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Absätze 3, 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen konsultiert, eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung durch.

(2) Die Kommission teilt ihre Einwände den Anmeldern schriftlich mit.

In der Mitteilung der Einwände setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

Die Kommission teilt ihre Einwände anderen Beteiligten schriftlich mit.

Die Kommission setzt eine Frist, innerhalb derer die anderen Beteiligten sich schriftlich äußern können.

(3) Nach der Mitteilung ihrer Einwände an die Anmelder gewährt die Kommission ihnen auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um die Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

Die Kommission gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Einwände mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Äußerung erforderlich ist.

(4) Die Anmelder und die anderen Beteiligten, denen die Einwände der Kommission mitgeteilt oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, äußern sich zu den Einwänden der Kommission schriftlich innerhalb der ihnen gesetzten Frist. Sie können in ihren schriftlichen Äußerungen alles Zweckdienliche vortragen und zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der Kommission die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der Kommission ihre Antwort im Original und in 29facher Ausfertigung an die im Formblatt CO angegebene Anschrift.

(5) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zu erlassen, hört sie nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse diejenigen Beteiligten an, in bezug auf die eine Entscheidung erlassen werden soll.

Das Verfahren nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Absatz 4 gilt entsprechend.

Artikel 14 Mündliche Anhörungen

(1) Die Kommission gibt den Anmeldern Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben und ein hinreichendes Interesse geltend machen. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlaß die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(2) Die Kommission gibt auch den anderen Beteiligten Gelegenheit, in einer förmlichen Anhörung ihren Standpunkt mündlich mitzuteilen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Bemerkungen beantragt haben und ein hinreichendes Interesse geltend machen. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlaß die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3) Die Kommission gibt den Beteiligten, gegen die sie Geldbußen oder Zwangsgelder festzusetzen beabsichtigt, Gelegenheit, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlaß die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(4) Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen zu einem von ihr festgesetzten Termin.

(5) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich eine Einladung zur Teilnahme an der Anhörung.

Artikel 15 Durchführung der förmlichen mündlichen Anhörungen

(1) Die Anhörungen werden vom Anhörungsbeauftragten durchgeführt.

(2) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden gegebenenfalls durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens steht.

(3) Die angehörten Personen können sich von ihrem Rechtsberater oder anderen vom Anhörungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen Beistand leisten lassen.

(4) Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person wird einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. In letzterem Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und sonstiger vertraulicher Angaben Rechnung zu tragen.

(5) Die Erklärungen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet.

Artikel 16 Anhörung Dritter

(1) Beantragen Dritte nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Dritten legen ihre schriftlichen Äußerungen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die Kommission kann gegebenenfalls Dritten, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur Teilnahme an einer förmlichen mündlichen Anhörung geben. Sie kann ihnen auch bei einem anderen Anlaß die Gelegenheit geben, ihre Argumente mündlich vorzubringen.

(3) Die Kommission kann auch anderen Dritten Gelegenheit zur Äußerung geben.

Artikel 17 Vertrauliche Angaben und Unterlagen

(1) Angaben einschließlich Unterlagen werden nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben von Personen oder Unternehmen einschließlich der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten enthalten, deren Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der Kommission nicht für erforderlich gehalten wird oder bei denen es sich um interne Unterlagen von Behörden handelt.

(2) Jede Partei, die sich im Rahmen der Vorschriften dieses Kapitels schriftlich geäußert hat, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.

KAPITEL IV VERPFLICHTUNGEN ZUR VEREINBARKEIT DES ZUSAMMENSCHLUSSES

Artikel 18 Fristen für die Vorlage von Verpflichtungen

(1) Die der Kommission von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgeschlagenen Verpflichtungen, die nach Absicht der Beteiligten die Grundlage für eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung bilden sollen, sind der Kommission nicht später als drei Wochen nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung vorzulegen.

(2) Die der Kommission von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgeschlagenen Verpflichtungen, die nach Absicht der Beteiligten die Grundlage für eine Entscheidung nach dem genannten Artikel bilden sollen, sind der Kommission nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorzulegen. Die Kommission kann unter außergewöhnlichen Umständen diese Frist verlängern.

(3) Die Artikel 6 bis 9 gelten entsprechend für die Absätze 1 und 2 dieses Artikels.

Artikel 19 Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungen

(1) Die der Kommission von den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorgeschlagenen Verpflichtungen sind der Kommission im Original und in 29facher Ausfertigung an die im Formblatt CO angegebene Anschrift zu übermitteln.

(2) Jede Partei, die der Kommission Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vorschlägt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.

KAPITEL VVERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 20 Übermittlung von Schriftstücken

(1) Schriftstücke und Ladungen der Kommission werden den Empfängern auf einem der folgenden Wege übermittelt:

a) durch Übergabe gegen Quittung,

b) durch Einschreiben mit Rückschein,

c) durch Telefax mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs,

d) durch Telex,

e) durch elektronische Post mit Aufforderung zur Bestätigung des Eingangs.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, gilt Absatz 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken der Anmelder, der anderen Beteiligten oder von Dritten an die Kommission.

(3) Im Fall der Übermittlung durch Telex, durch Telefax oder durch elektronische Post wird vermutet, daß das Schriftstück am Tag seiner Absendung bei dem Empfänger eingegangen ist.

Artikel 21 Festsetzung von Fristen

Bei der Festsetzung der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Fristen trägt die Kommission dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt außerdem die Arbeitstage und die gesetzlichen Feiertages des Landes, in dem die Mitteilung der Kommission empfangen wird.

Die Fristen sind nach Kalendertagen anzugeben.

Artikel 22 Eingang von Schriftstücken bei der Kommission

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung müssen Anmeldungen vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezeichneten Frist bei der Kommission unter der im Formblatt CO angegebenen Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief an die in dem Formblatt CO angegebene Adresse zur Post gegeben sein.

Angaben zur Vervollständigung von Anmeldungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 oder zur Ergänzung von Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der Kommission unter der im Formblatt CO genannten Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein.

Schriftliche Äußerungen zu Mitteilungen der Kommission nach Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der Kommission unter der im Formblatt CO genannten Adresse eingegangen sein.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 sind gemäß Artikel 21 festzusetzen.

(3) Ist der letzte Tag einer Frist kein Arbeitstag oder ein öffentlicher Feiertag im Absendeland, so endet die Frist an dem darauffolgenden Arbeitstag.

Artikel 23 Definition der Arbeitstage der Kommission

"Arbeitstage" im Sinne dieser Verordnung sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage, der gesetzlichen Feiertage und der sonstigen Feiertage, welche die Kommission vor Beginn jeden Jahres festsetzt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgibt.

Artikel 24 Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 3384/94 wird aufgehoben.

Artikel 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. März 1998 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

(3) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(4) ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1.

(5) ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4.

(6) ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1.

(7) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 18.

(8) ABl. L 377 vom 31.12.1994, S. 1.

(9) ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 67.

(10) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

ANHANG

FORMBLATT CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄSS DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 DES RATES

EINLEITUNG

A. Der Zweck dieses Formblattes

In diesem Formblatt sind die Angaben aufgeführt, die von dem/den Unternehmen bei der Anmeldung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung zu unterbreiten sind. Die Begriffe "Zusammenschluß" und "gemeinschaftsweite Bedeutung" sind in Artikel 3 bzw. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (im folgenden Fusionskontrollverordnung) definiert.

Zu beachten sind hierbei die Fusionskontrollverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission (Durchführungsverordnung) und die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (1).

Die Erfahrung hat gezeigt, daß Zusammenkünfte vor der Anmeldung sowohl für den/die Anmelder als auch für die Kommission äußerst wertvoll sind, um den genauen Umfang der in der Anmeldung zu machenden Angaben zu bestimmen; sie werden in den meisten Fällen eine spürbare Verringerung dieser Angaben zur Folge haben. Deshalb sollten die Anmelder bei der Kommission nachfragen, ob die Möglichkeit besteht, von der Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Angaben befreit zu werden (siehe Abschnitt B Buchstabe g) zur Möglichkeit einer solchen Befreiung).

B. Das Erfordernis einer richtigen und vollständigen Anmeldung

Sämtliche nach diesem Formblatt zu unterbreitenden Angaben müssen richtig und vollständig sein. Die Angaben sind in den einschlägigen Abschnitten des Formblatts zu machen. Anlagen zu diesem Formblatt dürfen lediglich der Ergänzung der im Formblatt gemachten Angaben dienen.

Hierbei ist folgendes zu bedenken:

a) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung beginnen die Fristen der Fusionskontrollverordnung nicht zu laufen, bevor die Kommission alle mit der Anmeldung zu übermittelnden Angaben erhalten hat. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, daß die Kommission das angemeldete Zusammenschlußvorhaben innerhalb der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen strengen Fristen würdigen kann.

b) Die Anmelder sollten bei der Vorbereitung ihrer Anmeldung darauf achten, daß Namen und andere Angaben, insbesondere Faxnummern, die der Kommission mitgeteilt werden, richtig, sachdienlich und aktuell sind.

c) Unrichtige oder entstellte Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen (Artikel 4 Absatz 4 Durchführungsverordnung).

d) Ist eine Anmeldung unvollständig, so wird die Kommission die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben bei der Kommission eingegangen sind (Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung, Artikel 4 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung).

e) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission bei vorsätzlich oder fahrlässig unterbreiteten unrichtigen oder entstellten Angaben Geldbußen gegen die Anmelder bzw. die verantwortlichen Beteiligten von bis zu 50 000 ECU festsetzen. Außerdem kann sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlußvorhabens widerrufen, wenn diese auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen stammen.

f) Sie können beantragen, daß die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, wenn Ihnen diese Angaben oder Teile davon nicht zugänglich sind (z. B. Informationen über das zu übernehmende Unternehmen bei einer angefochtenen Übernahme).

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Sie das Fehlen der besagten Angaben begründen, für die fehlenden Angaben nach bestem Wissen Schätzungen machen und die Quellen dafür angeben. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo die Kommission die fehlenden Angaben einholen kann.

g) Sie können beantragen, daß die Kommission trotz fehlender, in diesem Formblatt verlangter Angaben die Anmeldung als vollständig anerkennt, sofern bestimmte in diesem Formblatt für eine vollständige Anmeldung oder deren Kurzform verlangte Angaben Ihrer Auffassung nach für die Untersuchung der Kommission nicht erforderlich sein sollten.

Die Kommission wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Sie begründen, warum die besagten Angaben für die Untersuchung des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens durch die Kommission nicht relevant und erforderlich sind. Sie können diese Gründe in den Gesprächen mit der Kommission vor der Anmeldung und/oder in Ihrer Anmeldung darlegen und beantragen, die Kommission möge Ihnen die Vorlage vollständiger Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung erlassen.

C. Anmeldung in Kurzform

a) Bei Gemeinschaftsunternehmen (GU) mit keinen oder geringen gegenwärtigen oder zukünftigen Tätigkeiten im Gebiet des EWR wird die Kommission eine Anmeldung in Kurzform zulassen. Dies ist der Fall, wenn die gemeinsame Kontrolle von zwei oder mehr Unternehmen erworben wird und:

i) der EWR-Umsatz (2) des GU und/oder der Umsatz der beigesteuerten Tätigkeiten (3) weniger als 100 Mio. ECU beträgt und

ii) der Gesamtwert der in das GU eingebrachten Vermögenswerte (4) im EWR-Gebiet weniger als 100 Mio. ECU beträgt (5).

b) Sind Sie der Auffassung, daß das anzumeldende Vorhaben diese Voraussetzungen erfuellt, können Sie dies in Ihrer Anmeldung darlegen und beantragen, die Kommission möge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung von der Verpflichtung zur Vorlage einer vollständigen Anmeldung befreien und eine Anmeldung in Kurzform zulassen.

c) Eine Anmeldung in Kurzform erlaubt es den Anmeldern, die vorzulegenden Angaben auf folgende Abschnitte und Fragen zu beschränken:

- Abschnitt 1;

- Abschnitt 2 mit Ausnahme der Fragen unter 2.1(a), b) und d)), 2.3.4 und 2.3.5;

- Abschnitt 3, nur die Frage unter 3.1 und 3.2 a);

- Abschnitt 5, nur die Fragen unter 5.1 und 5.3;

- Abschnitt 6;

- Abschnitt 10;

- Abschnitt 11 (auf Wunsch der Anmelder) und

- Abschnitt 12.

- Nennen Sie die fünf größten unabhängigen Abnehmer, die fünf größten unabhängigen Lieferanten und die fünf größten Wettbewerber in den Märkten, in denen das Gemeinschaftsunternehmen tätig ist. Nennen Sie Namen, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und der zuständigen Kontaktpersonen bei jedem der genannten Abnehmer, Lieferanten und Wettbewerber.

d) Geben Sie in bezug auf die betroffenen Märkte des GU gemäß der Definition in Abschnitt 6 für das EWR-Gebiet, für die Gemeinschaft insgesamt und für jeden Mitgliedstaat sowie EFTA-Staat und, falls nach Auffassung der Anmelder abweichend, für den geographisch relevanten Markt Umsatzwert und -volumen sowie die Marktanteile für das Jahr vor dem Zusammenschluß an.

e) Die Kommission kann eine vollständige oder gegebenenfalls teilweise Anmeldung nach dem Formblatt CO anfordern, wenn:

- das angemeldete Vorhaben nicht die Schwellenwerte für eine Anmeldung in Kurzform erreicht, oder

- dies erforderlich ist, um eine eingehende Untersuchung möglicher Wettbewerbsprobleme durchführen zu können.

In derartigen Fällen kann die Anmeldung als in einem wesentlichen Gesichtspunkt unvollständig im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung angesehen werden. Die Kommission unterrichtet die anmeldenden Unternehmen oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich und setzt ihnen eine Frist für die Vorlage einer vollständigen oder gegebenenfalls teilweisen Anmeldung. Die Anmeldung wird erst dann wirksam, wenn sämtliche erforderlichen Angaben eingegangen sind.

D. Wer anmelden muß

Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Fusionskontrollverordnung oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung ist die Anmeldung von allen an dem Zusammenschluß beteiligten bzw. von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorzunehmen.

Bei dem Erwerb einer die Kontrolle an einem anderen Unternehmen begründenden Beteiligung ist die Anmeldung von dem Erwerber vorzunehmen.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot ist die Anmeldung vom Bieter vorzunehmen.

Jeder Anmelder haftet für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben.

E. Wie anzumelden ist

Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Sprache ist dann für alle Anmelder die Verfahrenssprache. Erfolgt die Anmeldung gemäß Artikel 12 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates, die keine Amtssprache der Gemeinschaft ist, so ist der Anmeldung eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Gemeinschaft beizufügen.

Die nach diesem Formblatt verlangten Angaben sind gemäß den entsprechenden Abschnitten und Absätzen des Formblatts zu numerieren, die Erklärung nach Abschnitt 12 ist zu unterzeichnen und die Unterlagen sind beizufügen.

Die Unterlagen sind in der Originalsprache vorzulegen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Gemeinschaft, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

Beigefügte Unterlagen können Originale oder Abschriften sein. In letzterem Fall hat der Anmelder ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Das Formblatt CO ist zusammen mit allen Unterlagen im Original und in 23facher Ausfertigung vorzulegen.

Die Anmeldung muß der Kommission an Arbeitstagen im Sinne von Artikel 23 der Durchführungsverordnung zugehen. Um die Registrierung am selben Tage zu gewährleisten, muß die Anmeldung montags bis donnerstags vor 17.00 Uhr, freitags vor 16.00 Uhr, unter folgender Anschrift eingehen:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion für Wettbewerb (GD IV)

Task Force Fusionskontrolle

Avenue de Cortenberg/Kortenberglaan 150

B-1049 BRÜSSEL

F. Vertraulichkeit

Artikel 214 des Vertrages und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens (6) verpflichten die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

Sollten Sie der Auffassung sein, daß Ihre Interessen gefährdet würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so reichen Sie die betreffenden Angaben in einer getrennten Anlage ein mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Geben Sie gleichzeitig an, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollten.

Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem Beteiligten vorgenommen wird, können Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Sämtliche Anlagen müssen der Anmeldung beigefügt sein, damit sie als vollständig angesehen werden kann.

G. Begriffsbestimmungen und Hinweise

Anmelder: Wenn eine Anmeldung nur von einem der an einem Zusammenschlußvorhaben beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, bezieht sich der Begriff "Anmelder" nur auf das Unternehmen, welches die Anmeldung tatsächlich unterbreitet.

Beteiligte Unternehmen oder Beteiligte: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden oder die sich zusammenschließenden Unternehmen einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder in bezug auf die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Wenn nicht anders angegeben, schließen die Begriffe "Anmelder" und "beteiligte Unternehmen" alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie die "Beteiligten" angehören.

Betroffene Märkte: Nach Abschnitt 6 dieses Formblatts haben die anmeldenden Unternehmen die relevanten Produktmärkte zu definieren und anzugeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Vorhaben voraussichtlich betroffen sein werden. Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für die Beantwortung einer Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt. Die von den anmeldenden Unternehmen definierten Märkte gelten für die Zwecke dieses Formblatts als die betroffenen Märkte. Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.

Jahr: "Jahr" im Sinne dieses Formblatts bedeutet, wenn nicht anders angegeben, Kalenderjahr. Alle nach diesem Formblatt vorzulegenden Angaben beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

Die Wertangaben nach den Abschnitten 2.3 - 2.5 sind in Ecu zum durchschnittlichen Umrechnungskurs in den betreffenden Jahren oder dem betreffenden Zeitraum zu machen.

Alle Verweise in diesem Formblatt beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die entsprechenden Artikel der Fusionskontrollverordnung.

ABSCHNITT 1

Hintergrundinformationen

1.1. Angaben zu dem/den Anmelder/n

Geben Sie folgendes an:

1.1.1. Name und Anschrift des Unternehmens

1.1.2. Art der Geschäftstätigkeit

1.1.3. Name, Anschrift, Telefon-, Telefax- und/oder Telexnummer und Stellung der Kontaktperson in dem Unternehmen.

1.2. Angaben zu den anderen am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen (7)

Geben Sie für jeden Beteiligten (den/die Anmelder ausgenommen) folgendes an:

1.2.1. Name und Anschrift des Unternehmens

1.2.2. Art der Geschäftstätigkeiten

1.2.3. Name, Anschrift, Telefon-, Telefax- und/oder Telexnummer und Stellung der Kontaktperson in dem Unternehmen.

1.3. Anschrift für den Briefverkehr

Geben Sie eine Anschrift an (gegebenenfalls in Brüssel), an die sämtliche Mitteilungen und Unterlagen zu übermitteln sind.

1.4. Bestellung der Vertreter

Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, ist eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen.

Wurde im Falle einer gemeinsamen Anmeldung ein gemeinsamer Vertreter bestellt?

Wenn ja, geben Sie die unter den Abschnitten 1.4.1 bis 1.4.4 erbetenen Einzelheiten an.

Wenn nein, geben Sie die einzelnen Vertreter der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen und jeweils das von ihnen vertretene Unternehmen an:

1.4.1. Name der Vertreters

1.4.2. Anschrift des Vertreters

1.4.3. Name der Kontaktperson (und Anschrift, falls abweichend von 1.4.2)

1.4.4. Telefon-, Telefax- und/oder Telexnummer.

ABSCHNITT 2

Einzelheiten des Zusammenschlusses

2.1. Beschreiben Sie kurz die Art des angemeldeten Zusammenschlusses und geben Sie folgendes an:

a) ob es sich um eine Fusion im rechtlichen Sinne, den Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle, ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, einen Vertrag oder einen anderen Vorgang handelt, der die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung bewirkt;

b) ob sämtliche oder nur einige der Unternehmen an dem Zusammenschluß beteiligt sind;

c) erläutern Sie kurz die wirtschaftliche und finanzielle Struktur des Zusammenschlusses;

d) ob ein öffentliches Angebot eines der Beteiligten zum Erwerb der Anteile eines anderen Beteiligten die Zustimmung der Aufsichtsorgane der Geschäftsleitung oder eines anderen zur Vertretung berechtigten Organs des erstgenannten Beteiligten hat;

e) den vorgesehenen oder erwarteten Zeitpunkt wesentlicher Schritte, die zur Vollendung des Zusammenschlusses führen sollen;

f) die nach Vollendung des Zusammenschlusses vorgesehene Eigentumsstruktur und Ausgestaltung der Kontrolle;

g) Art und Umfang der finanziellen oder sonstigen Hilfen, die die Beteiligten aus welchen Quellen (einschließlich öffentlicher Stellen) erhalten haben.

2.2. Geben Sie an, welche Wirtschaftszweige von dem Zusammenschluß betroffen sind.

2.3. Machen Sie für jedes an dem Zusammenschluß beteiligte Unternehmen (8) folgende Angaben (9) für das letzte Geschäftsjahr:

2.3.1. weltweiter Gesamtumsatz;

2.3.2. gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz;

2.3.3. EFTA-weiter Gesamtumsatz;

2.3.4. Gesamtumsatz in jedem Mitgliedstaat;

2.3.5. Gesamtumsatz in jedem EFTA-Staat;

2.3.6. Mitgliedstaat, in dem mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes erzielt werden (10);

2.3.7. EFTA-Staat, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Gesamtumsatzes erzielt werden,

2.4. Wenn der Zusammenschluß die in Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung festgelegten Schwellen nicht erreicht, so machen Sie im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung folgende Angaben zum vorangegangenen Geschäftsjahr:

2.4.1. Nennen Sie die Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. ECU übersteigt;

2.4.2. nennen Sie die Mitgliedstaaten, in denen der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. ECU beträgt.

2.5. Geben Sie folgende Auskünfte zum vorangegangenen Geschäftsjahr:

2.5.1. Beläuft sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im EWR-Gebiet?

2.5.2. Erzielt jedes von zumindest zwei der beteiligten Unternehmen einen Gesamtumsatz von über 250 Mio. ECU im Gebiet der EFTA-Staaten?

ABSCHNITT 3

Eigentum und Kontrolle (11)

Fügen Sie für jedes der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen eine Liste sämtlicher demselben Konzern angehörenden Unternehmen bei.

Die Liste muß umfassen:

3.1. alle Unternehmen oder Personen, welche unmittelbar oder mittelbar diese Unternehmen kontrollieren;

3.2. alle in den betroffenen Märkten (12) tätigen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar:

a) von diesen Unternehmen,

b) von einem anderen der in 3.1 bezeichneten Unternehmen

kontrolliert werden.

Anzugeben sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu ihrer Ausübung.

Die nach diesem Abschnitt vorzulegenden Angaben können anhand von Tabellen oder Schaubildern verdeutlicht werden, aus denen die Zusammensetzung von Eigentum und Kontrolle bei den betreffenden Unternehmen hervorgeht.

ABSCHNITT 4

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen und vorangehende Beteiligungen

Geben Sie für die an dem Zusammenschluß beteiligten und für alle gemäß Abschnitt 3 genannten Unternehmen oder Personen folgendes an:

4.1. eine Liste aller anderen Unternehmen, die in den betroffenen Märkten (Definition in Abschnitt 6) tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam 10 % oder mehr der Stimmrechte, des Aktienkapitals oder sonstiger Anteile halten;

geben Sie jeweils den Inhaber und den Prozentsatz der Anteile an;

4.2. für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die der Geschäftsführung angehören und gleichzeitig in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens vertreten sind, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist, sowie, falls zutreffend, für jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Personen, die in seinem Aufsichtsorgan vertreten sind und gleichzeitig der Geschäftsführung eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den betroffenen Märkten tätig ist;

geben Sie jeweils den Namen dieser anderen Unternehmen und die dort eingenommenen Positionen an.

4.3. Angaben zu den Beteiligungen, die in den vergangenen drei Jahren von den in Abschnitt 3 genannten Konzernen an Unternehmen in den betroffenen Märkten gemäß der Definition in Abschnitt 6 erworben worden sind.

Diese Angaben können zum besseren Verständnis anhand von Tabellen oder Schaubildern verdeutlicht werden.

ABSCHNITT 5

Unterlagen

Die Anmelder haben folgendes beizufügen:

5.1. Kopien der endgültigen oder letzten Fassung sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Zusammenschlusses durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten, durch Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder durch ein öffentliches Übernahmeangebot;

5.2. im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen. Sind diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar, so müssen sie so bald wie möglich nachgereicht werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Aktionären zugesandt werden;

5.3. Kopien der letzten Jahresabschlüsse und Jahresberichte aller an dem Zusammenschluß Beteiligten;

5.4. wenn zumindest ein betroffener Markt ausgewiesen wurde:

Kopien von Berichten und Analysen, Studien und Untersuchungen, die zur Bewertung oder Untersuchung des Zusammenschlusses hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen, der vorhandenen und potentiellen Wettbewerber und der Marktbedingungen für den Vorstand, den Aufsichtsrat oder die Aktionärsversammlung erstellt worden sind.

ABSCHNITT 6

Marktdefinitionen

Die relevanten Produktmärkte und die relevanten geographischen Märkte bestimmen den Umfang für die Bewertung der Marktmacht der neuen aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Einheit (13).

Für die Angaben der Anmelder gelten folgende Definitionen:

I. Relevante Produktmärkte

Der sachlich relevante Produktmarkt umfaßt sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Ein relevanter Produktmarkt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und voll austauschbar sind.

Bei der Beurteilung des relevanten Produktmarktes ist u. a. zu untersuchen, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einbezogen und warum andere - unter Anwendung der obengenannten Definition - davon ausgenommen wurden, wobei die Substituierbarkeit, die Wettbewerbsbedingungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition der Produktmärkte erheblichen Faktoren zu würdigen sind.

II. Geographisch relevante Märkte

Der geographisch relevante Markt umfaßt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des geographisch relevanten Marktes sind die Art und Eigenschaften der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen räumlich benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.

III. Betroffene Märkte

Für die Angaben nach diesem Formblatt bestehen die betroffenen Märkte aus den sachlich relevanten Produktmärkten im EWR-Gebiet, in der Gemeinschaft, im Gebiet der EFTA-Staaten, in einem Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat, wenn:

a) zwei oder mehr der Beteiligten in demselben Produktmarkt tätig sind und der Zusammenschluß zu einem gemeinsamen Marktanteil von 15 % oder mehr führt (horizontale Beziehungen);

b) ein oder mehrere an dem Zusammenschluß Beteiligte in einem Produktmarkt tätig sind, der einem anderen Produktmarkt vor- oder nachgelagert ist, in dem andere Beteiligte tätig sind und ihr Marktanteil einzeln oder gemeinsam 25 % oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten Lieferanten- oder Kundenbeziehungen bestehen (vertikale Beziehungen).

Machen Sie auf der Grundlage dieser Definitionen und Schwellenwerte für die Marktanteile folgende Angaben:

6.1. Bezeichnen Sie jeden betroffenen Markt im Sinne von Abschnitt III:

a) auf EWR-, Gemeinschafts- oder EFTA-Ebene;

b) auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten.

IV. Märkte, die mit betroffenen Märkten im Sinne von Abschnitt III in Beziehung stehen

6.2. Beschreiben Sie die von dem Zusammenschluß betroffenen relevanten Produktmärkte und geographischen Märkte, die mit den betroffenen Märkten in enger Beziehung stehen (vorgelagerte, nachgeordnete und benachbarte horizontale Märkte) und in denen einer der am Zusammenschluß Beteiligten tätig ist, ohne daß es sich hierbei um betroffene Märkte im Sinne von Abschnitt III handelt.

V. Nicht betroffene Märkte

6.3. Sofern keine betroffenen Märkte im Sinne von Abschnitt 6.1 vorliegen, so beschreiben Sie die sachliche und räumliche Tragweite der Märkte, auf die sich der Zusammenschluß auswirken würde.

ABSCHNITT 7

Angaben zu den betroffenen Märkten

Geben Sie für jeden relevanten Produktmarkt und jedes der letzten drei Geschäftsjahre (14)

a) im EWR-Gebiet;

b) in der Gemeinschaft insgesamt;

c) im Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt;

d) einzeln für jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat, in dem die Beteiligten tätig sind

e) und, wenn nach Meinung der Anmelder der relevante geographische Markt ein anderer ist,

folgendes an:

7.1. die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Umsatzwert (in Ecu) und Volumen (Stückzahlen) (15). Geben Sie die Grundlage und Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie soweit vorhanden Unterlagen zur Bestätigung dieser Berechnungen bei;

7.2. die Umsätze nach Wert und Umfang und die geschätzten Marktanteile jedes der an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen;

7.3. die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) sämtlicher Wettbewerber (einschließlich Importeure), die einen Anteil von wenigstens 10 % in dem betreffenden geographischen Markt halten. Fügen Sie, soweit vorhanden, Unterlagen zur Bestätigung der von Ihnen ermittelten Marktanteile bei und nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie eine Kontaktperson für jeden dieser Wettbewerber;

7.4. den geschätzten Gesamtwert und -umfang und die Herkunft der Einfuhren von außerhalb des EWR-Gebiets unter Angabe:

a) des Anteils der Einfuhren, die von den Konzernen stammen, denen die an dem Zusammenschluß Beteiligten angehören;

b) der angenommenen Auswirkungen von Kontingenten, Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen auf diese Einfuhren und

c) der angenommenen Auswirkungen von Transportkosten und sonstigen Kosten auf diese Einfuhren;

7.5. die Auswirkungen von

a) Transportkosten und sonstigen Kosten und

b) nichttarifären Handelshemmnissen

auf den Handel zwischen den Staaten im EWR-Gebiet;

7.6. auf welche Weise die an dem Zusammenschluß Beteiligten die Produkte und/oder Dienstleistungen herstellen und verkaufen, z. B., ob sie dezentral (örtlich) herstellen oder über örtliche Vertriebseinrichtungen verkaufen;

7.7. Vergleich der Preise in jedem Mitgliedstaat und EFTA-Staat von jedem an dem Zusammenschluß Beteiligten und Vergleich der Preise zwischen der Gemeinschaft, den EFTA-Staaten und anderen Gebieten, in denen die Erzeugnisse hergestellt werden (z. B. Mittel- und Osteuropa, Vereinigte Staaten, Japan und andere produktionsrelevante Gebiete);

7.8. die Art und das Ausmaß der vertikalen Integration jedes der an dem Zusammenschluß Beteiligten im Vergleich zu ihren größten Wettbewerbern.

ABSCHNITT 8

Allgemeine Bedingungen in den betroffenen Märkten

8.1. Nennen Sie die fünf größten unabhängigen (16) Lieferanten der einzelnen an dem Zusammenschluß Beteiligten und geben Sie den Prozentsatz der Einkäufe jedes Beteiligten bei jedem dieser Lieferanten für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse an. Nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie eine Kontaktperson für jeden dieser Lieferanten.

Angebotsstruktur in den betroffenen Märkten

8.2. Beschreiben Sie die Vertriebswege und die Kundendienstnetze in den betroffenen Märkten und gehen Sie dabei soweit möglich auf folgendes ein:

a) die auf den Märkten herrschenden Vertriebssysteme und ihren Umfang. Inwieweit erfolgt der Vertrieb durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die Beteiligten gemäß Abschnitt 3 angehören?

b) die auf diesen Märkten vorhandenen Kundendienstsysteme (z. B. Wartung und Reparatur) und ihren Umfang. Inwieweit werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die Beteiligten gemäß Abschnitt 3 angehören?

8.3. Geben Sie soweit möglich die geschätzte Gesamtkapazität in der Gemeinschaft und der EFTA in den vergangenen drei Jahren an. Welcher Anteil entfiel dabei auf die Beteiligten, und wie hoch war ihre jeweilige Kapazitätsauslastung?

8.4. Nennen Sie andere Faktoren, die Ihnen hinsichtlich der Angebotsstruktur wichtig erscheinen.

Nachfragestruktur in den betroffenen Märkten

8.5. Nennen Sie die fünf größten unabhängigen Kunden der Anmelder in jedem betroffenen Markt und den jeweiligen Anteil am Gesamtabsatz der von jedem einzelnen dieser Kunden abgenommenen Erzeugnisse. Geben Sie Namen, Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer und eine Kontaktperson für jeden dieser Kunden an.

8.6. Erläutern Sie die Nachfragestruktur in bezug auf:

a) die einzelnen Marktphasen nach Anlauf, Wachstum, Reifung und Rückbildung und schätzen Sie die zukünftige Wachstumsrate der Nachfrage ein;

b) die Bedeutung der Kundenpräferenzen in bezug auf Markentreue, Produktdifferenzierung und Angebot einer vollständigen Produktpalette;

c) das Ausmaß an Konzentration bzw. Streuung der Kunden;

d) die Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des "typischen Kunden" für jedes Segment;

e) die Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und sonstigen Arten langfristiger Verträge;

f) das Ausmaß, in dem Behörden, Regierungsstellen, staatliche Unternehmen oder ähnliche Einrichtungen Nachfrage entfalten.

Markteintritt

8.7. Ist in den letzten fünf Jahren ein wesentlicher Markteintritt in einen der betroffenen Märkte erfolgt? Wenn ja, geben Sie soweit möglich den Namen, die Anschrift, die Telefon-/Telefaxnummer und eine Kontaktperson dieser Marktzugänger an und schätzen Sie deren gegenwärtigen Marktanteil.

8.8. Gibt es nach Ihrer Ansicht Unternehmen (einschließlich der gegenwärtig nur in Märkten außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb des EWR tätigen), von denen ein Markteintritt zu erwarten ist? Wenn ja, erläutern Sie den Grund und nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer und eine Kontaktperson für jeden zu erwartenden Eintritt sowie den angenommenen Zeitpunkt, an dem mit einem Eintritt zu rechnen ist.

8.9. Beschrieben Sie die verschiedenen Faktoren, die gegenwärtig den Eintritt in die betroffenen Märkte aus räumlicher und produktmäßiger Sicht beeinflussen und gehen Sie dabei, soweit möglich, auf folgendes ein:

a) die Gesamtkosten für den Markteintritt (FuE, Errichtung von Vertriebssystemen, Verkaufsförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem konkurrenzfähigen Wettbewerber mit Angabe seines Marktanteils;

b) rechtliche oder behördliche Eintrittsschranken wie z. B. Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeglicher Art;

c) Beschränkungen aufgrund des Vorhandenseins von Patenten, Know-how und anderen Schutzrechten in diesen Märkten und Beschränkungen aufgrund von Lizenzen für derartige Rechte;

d) in welchem Ausmaß die an dem Zusammenschluß Beteiligten Lizenznehmer oder -geber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten in den relevanten Märkten sind;

e) die Bedeutung der Größenvorteile für die Herstellung der Erzeugnisse in den betroffenen Märkten;

f) Zugang zu den Lieferquellen wie z. B. Verfügbarkeit von Rohstoffen.

Forschung und Entwicklung

8.10. Erläutern Sie die Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Fähigkeit eines auf dem/den relevanten Markt/Märkten tätigen Unternehmens, auf Dauer im Wettbewerb bestehen zu können. Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluß Beteiligten in den betroffenen Märkten betreiben.

Gehen Sie dabei, soweit möglich, auf folgendes ein:

a) die Trends und Intensitäten bei Forschung und Entwicklung (17) in diesen Märkten und der an dem Zusammenschluß Beteiligten;

b) den Verlauf der technischen Entwicklung in diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschließlich Weiterentwicklungen bei Erzeugnissen und/oder Dienstleistungen, Herstellungsverfahren, Vertriebssystemen usw.);

c) die wichtigsten Innovationen in den betroffenen Märkten und deren Urheber;

d) den Innovationszyklus in diesen Märkten und wo sich die an dem Zusammenschluß Beteiligten in diesem Zyklus befinden.

Kooperationsvereinbarungen

8.11. In welchem Umfang gibt es in den betroffenen Märkten (horizontale oder vertikale) Kooperationsvereinbarungen?

8.12. Machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den Beteiligten in den betroffenen Märkten geschlossen wurden, z. B. Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, die gemeinsame Herstellung, Spezialisierung, den Vertrieb, die langfristige Lieferung und den Informationsaustausch.

Verbände

8.13. Nennen Sie in den betroffenen Märkten:

a) diejenigen Verbände, bei denen die an dem Zusammenschluß Beteiligten Mitglied sind;

b) die wichtigsten Verbände, denen die Kunden und Lieferanten der an dem Zusammenschluß Beteiligten angehören.

Nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer und eine Kontaktperson für jeden der betreffenden Verbände.

ABSCHNITT 9

Allgemeine Marktinformationen

Marktdaten bei konglomeraten Beziehungen

Wenn einer der Beteiligten einen Anteil von 25 % oder mehr an einem Produktmarkt hält, in dem keine der vorstehend beschriebenen horizontalen oder vertikalen Beziehungen bestehen, unterbreiten Sie:

9.1. eine Beschreibung jedes einzelnen Produktmarkts, und erläutern Sie, welche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen aufgrund ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks in diese Märkte einbezogen und welche davon ausgenommen sind;

9.2. den geschätzten Wert des Marktes und die geschätzten Marktanteile jedes Konzerns, dem die Parteien angehören, für jeden unter Punkt 9.1 angegebenen Produktmarkt im letzten Geschäftsjahr:

a) für das EWR-Gebiet insgesamt;

b) für die Gemeinschaft insgesamt;

c) für das Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt;

d) einzeln für jeden Mitgliedstaat und EFTA-Staat, in denen die Konzerne, denen die Beteiligten angehören, tätig sind;

e) und, falls abweichend, für den relevanten geographischen Markt.

Überblick über die Märkte

9.3. Beschreiben Sie das Zusammenschlußvorhaben in seinem weltweiten Zusammenhang und geben Sie die Stellung jedes der Beteiligten außerhalb des EWR-Gebiets nach Größe und Wettbewerbsstärke an.

9.4. Beschreiben Sie die zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlußvorhabens auf Zwischen- und Endverbraucher sowie auf die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts.

ABSCHNITT 10

Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens

10. Beantworten Sie im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:

a) Sind zwei oder mehr der Mütter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt, auf einem diesem benachbarten oder eng mit ihm verknüpften Markt in nennenswerter Weise präsent (18)?

Falls ja, geben Sie für jeden dieser Märkte folgendes an:

- den Umsatz jeder der Mütter im vergangenen Geschäftsjahr;

- die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens in bezug auf diesen Umsatz;

- den Marktanteil jeder der Mütter.

Sofern die Frage zu verneinen ist, begründen Sie Ihre Antwort.

b) Sofern Frage a) zu bejahen ist: Sind Sie der Auffassung, daß die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen, die den Wettbewerb gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag einschränkt, führt? Bitte begründen Sie Ihre Ansicht.

c) Um der Kommission eine vollständige Prüfung der Anmeldung zu ermöglichen, erläutern Sie die Anwendbarkeit der Kriterien des Artikels 85 Absatz 3 unabhängig davon, wie Sie die Fragen a) und b) beantwortet haben. Aufgrund dieser Vorschrift kann Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt werden, falls das Vorhaben

i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern,

ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt,

iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind,

iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

In diesem Zusammenhang wird auf das Formblatt A/B, insbesondere auf die Abschnitte 16 und 17, im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission (19) verwiesen.

ABSCHNITT 11

Allgemeine Fragen

Nebenabreden

11.1. Treffen die an dem Zusammenschluß Beteiligten und/oder andere Beteiligte (einschließlich des Veräußerers und des Minderheitsaktionärs) Nebenabreden, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diesen notwendig sind, können diese Einschränkungen gemeinsam mit dem Zusammenschlußvorhaben beurteilt werden (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, 7. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 und Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden (20).

a) Vermerken Sie jede Nebenabrede zu den mit der Anmeldung vorgelegten Vereinbarungen, für die Sie eine Beurteilung gemeinsam mit dem Zusammenschlußvorhaben beantragen und

b) erläutern Sie, warum diese mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und dafür erforderlich sind.

Umdeutung der Anmeldung

11.2. Stellt die Kommission fest, daß es sich bei dem angemeldeten Vorhaben nicht um einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung handelt, soll ihre Anmeldung in diesem Fall als Antrag auf Negativattest bzw. auf Freistellung gemäß Artikel 85 des EG-Vertrages behandelt werden?

ABSCHNITT 12

Erklärung

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ist Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen.

Die Anmeldung muß mit der folgenden Erklärung schließen, die von allen oder im Namen aller anmeldenden Unternehmen zu unterzeichnen ist:

Die Unterzeichneten erklären nach bestem Wissen und Gewissen, daß die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig, vollständig und zutreffend sind, daß vollständige Kopien der nach dem Formblatt CO vorzulegenden Unterlagen beigefügt wurden, daß alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und nach bestem Ermessen anhand der zugrundeliegenden Tatsachen abgegeben wurden und daß alle Auffassungen der aufrichtigen Überzeugung der Unterzeichneten entsprechen.

Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung bekannt.

Ort und Datum:

Unterschriften:

Name(n):

Im Namen von:

(1) Insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens (Ziffer 1 von Anhang XIV des EWR-Abkommens und Protokoll 4 der Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten über die Einrichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes), die Protokolle 21 und 24 des EWR-Abkommens, Artikel 1 und die Vereinbarte Niederschrift des Protokolls zur Anpassung des EWR-Abkommens. Unter EFTA-Staaten sind diejenigen Länder zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.

(2) Der Umsatz des GU ist anhand der jüngsten geprüften Abschlüsse der Muttergesellschaften oder, sofern getrennte Abschlüsse für die in dem GU zusammengelegten Unternehmensteile verfügbar sind, des GU zu bestimmen.

(3) Die Formulierung "und/oder" bezieht sich auf die Vielzahl der bei der Kurzanmeldung möglichen Sachverhalte; so ist

- beim gemeinsamen Erwerb eines Unternehmens der Umsatz des zu übernehmenden Unternehmens (des GU),

- bei der Gründung eines GU, in das die Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten einbringen, der Umsatz dieser Tätigkeiten,

- beim Eintritt eines neuen Eigners mit Kontrollbeteiligung in ein bestehendes GU der Umsatz des GU und gegebenenfalls der Umsatz der von der neuen Muttergesellschaft beigesteuerten Tätigkeiten

zugrunde zu legen.

(4) Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte des GU ist anhand der letzten ordnungsgemäß erstellten und geprüften Bilanz jeder Muttergesellschaft zu bestimmen. "Vermögenswerte" sind 1) die Sachanlagen und immateriellen Aktiva, die in das GU eingebracht werden (zu den Sachanlagen zählen Produktionsstätten, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Lagerbestände) und 2) sämtliche Kredite oder Verbindlichkeiten des GU, die von einer Muttergesellschaft gewährt bzw. durch Bürgschaft abgesichert werden.

(5) Falls die eingebrachten Vermögenswerte Umsatz erzielen, darf weder der Wert der Vermögenswerte noch der Umsatz 100 Millionen ECU übersteigen.

(6) Insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Artikel 17 Absatz 2 von Kapitel XIII des Protokolls 4 zur Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.

(7) Einschließlich und soweit möglich des zu übernehmenden Unternehmens im Falle eines angefochtenen Übernahmeangebots.

(8) Siehe Mitteilung der Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen.

(9) Siehe allgemein auch die Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes. Bei dem Umsatz des/der erwerbenden Unternehmen ist der Gesamtumsatz sämtlicher Unternehmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 aufzuführen. Beim Umsatz des/der erworbenen Unternehmen ist der Umsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Unternehmensteile im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 aufzuführen. Besondere Bestimmungen sind in Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 für Kredit-, Versicherungs- und sonstige Finanzinstitute sowie Gemeinschaftsunternehmen enthalten.

(10) Siehe Leitfaden III für die Berechnung des Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat im Verhältnis zum gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz.

(11) Vgl. Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 4.

(12) Gemäß den Definitionen in Abschnitt 6.

(13) Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Hinblick auf die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln.

(14) Die gemäß den Abschnitten 7.1 und 7.2 verlangten Angaben sind unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für alle unter a), b), c), d) und e) genannten Gebiete zu machen.

(15) Bei dem Umsatzwert und Volumen eines Marktes ist die Gesamterzeugung abzüglich Ausfuhren zuzüglich Einfuhren für die jeweiligen geographischen Gebiete anzugeben.

(16) Keine Tochtergesellschaften, Agenturen oder Unternehmen, die zu der Gruppe des betreffenden Beteiligten gehören. Die Anmelder können abgesehen von diesen fünf unabhängigen Lieferanten, wenn sie dies für eine ordnungsgemäße Beurteilung des Vorhabens für notwendig erachten, die gruppeninternen Lieferanten nennen. Dasselbe gilt in Abschnitt 8.5 in bezug auf die Abnehmer.

(17) Die Forschungs- und Entwicklungsintensität entspricht dem Anteil der FuE-Aufwendungen am Umsatz.

(18) Für die Marktdefinitionen siehe Abschnitt 6.

(19) ABl. L 377 vom 31.12.1994, S. 28.

(20) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1.

LEITFADEN I

Berechnung des Umsatzes von Versicherungsunternehmen (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a))

Beispiel für die Berechnung des Umsatzes von Versicherungsunternehmen (Zusammenschlußvorhaben zwischen Versicherung A und Versicherung B):

I. Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

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II. Berechnung des Umsatzes

1. Weltweiter Gesamtumsatz

Wird ersetzt durch die Summe der weltweit vereinnahmten Bruttoprämien; die Summe beträgt hier 5 300 Millionen ECU.

2. Gemeinschaftsweiter Umsatz

Wird für jedes Versicherungsunternehmen ersetzt durch die Summe der vereinnahmten Bruttoprämien, die von in der Gemeinschaft ansässigen Personen gezahlt wurden. Für beide Versicherungsunternehmen übersteigt dieser Betrag hier 250 Millionen ECU.

3. Umsatz in einem (und demselben) Mitgliedstaat X

Wird bei Versicherungsunternehmen ersetzt durch die Summe der Bruttoprämien, die von in diesem Mitgliedstaat X ansässigen Personen gezahlt wurden. Versicherung A vereinnahmt 80 % ihrer in der Gemeinschaft erzielten Bruttoprämien von in Mitgliedstaat X ansässigen Personen, während Versicherung B 90 % ihrer in der Gemeinschaft erzielten Bruttoprämien von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen vereinnahmt.

III. Schlußfolgerung

Da

a) der weltweite Gesamtumsatz der Versicherung A und B, ersetzt durch die Summe der weltweit vereinnahmten Bruttoprämien, 5 Milliarden ECU übersteigt,

b) jede der Versicherungen mehr als 250 Millionen ECU ihrer Bruttoprämien von in der Gemeinschaft ansässigen Personen vereinnahmt, aber

c) jede der Versicherungen mehr als zwei Drittel ihrer von in der Gemeinschaft ansässigen Personen vereinnahmten Bruttoprämien in einem (und demselben) Mitgliedstaat X erzielt,

würde das Zusammenschlußvorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

LEITFADEN II

Berechnung des Umsatzes von Gemeinschaftsunternehmen

A. Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (Artikel 3, Absatz 2)

Wenn zwei (oder mehr) Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen gründen und damit einen Zusammenschluß bewirken, wird der Umsatz der beteiligten Unternehmen zugrunde gelegt.

B. Bestehendes Gemeinschaftsunternehmen (Artikel 5, Absatz 5)

Beispiel für die Berechnung des Umsatzes für ein zwischen den an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B bestehendes Gemeinschaftsunternehmen C:

I. Gewinn- und Verlustrechnung

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II. Darstellung des Gemeinschaftsunternehmens

a) Das Unternehmen C wird gemeinsam kontrolliert (gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4) durch die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B, und zwar unabhängig davon, ob noch ein drittes Unternehmen an C beteiligt ist.

b) Das Unternehmen C wird in den Gewinn- und Verlustrechnungen von A und B nicht konsolidiert.

c) Der Umsatz, den C aus Geschäften mit A und B erzielt, wird nicht berücksichtigt.

d) Der Umsatz, den C aus Geschäften mit dritten Unternehmen erzielt, wird zu gleichen Teilen den Unternehmen A und B zugerechnet, unabhängig von deren jeweiligem Anteil an C.

III. Berechnung des Umsatzes

a) Der weltweite Gesamtumsatz von Unternehmen A wird wie folgt berechnet: 10 000 Millionen ECU und 50 % des weltweiten Umsatzes, den C mit dritten Unternehmen erzielt (d. h. 35 Millionen ECU); die Summe beträgt somit 10 035 Millionen ECU.

Der weltweite Gesamtumsatz von Unternehmen B wird wie folgt berechnet: 2 000 Millionen ECU und 50 % des weltweiten Umsatzes, den C mit dritten Unternehmen erzielt (d. h. 35 Millionen ECU); die Summe beträgt somit 2 035 Millionen ECU.

b) Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt somit 12 070 Millionen ECU.

c) Unternehmen A erzielt 4 025 Millionen ECU im Mitgliedstaat Y (unter Berücksichtigung von 50 % des von C in diesem Mitgliedstaat erzielten Umsatzes) und einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 8 030 Millionen ECU (einschließlich 50 % des gemeinschaftsweiten Umsatzes von C);

Unternehmen B erzielt 925 Millionen ECU im Mitgliedstaat Y (unter Berücksichtigung von 50 % des von C in diesem Mitgliedstaat erzielten Umsatzes) und einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 1 530 Millionen ECU (einschließlich 50 % des gemeinschaftsweiten Umsatzes von C).

IV. Schlußfolgerung

Da

a) der weltweite Gesamtumsatz der Unternehmen A und B zusammen mehr als 5 Milliarden ECU beträgt,

b) jedes der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen A und B mehr als 250 Millionen ECU innerhalb der Gemeinschaft erzielt und

c) jedes der beteiligten Unternehmen weniger als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem (und demselben) Mitgliedstaat Y erzielt (Unternehmen A 50,1 % und Unternehmen B 60,5 %),

würde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

LEITFADEN III

Anwendung der Zwei-Drittel-Regel (Artikel 1)

Beispiele für die Anwendung der "Zwei-Drittel-Regel" für Unternehmen (Zusammenschlußvorhaben zwischen Unternehmen A und B):

I. Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beispiel 2 b)

Gleiche Zahlen wie in Beispiel 2 a), aber Unternehmen B erzielt 300 Millionen ECU im Mitgliedstaat Y.

II. Anwendung der "Zwei-Drittel-Regel"

Beispiel 1

1. Gemeinschaftsweiter Umsatz

Beträgt bei Unternehmen A 8 000 Millionen ECU und bei Unternehmen B 400 Millionen ECU.

2. Umsatz in einem (und demselben) Mitgliedstaat X

Beträgt bei Unternehmen A (6 000 Millionen ECU) 75 % seines gemeinschaftsweiten Umsatzes und bei Unternehmen B (200 Millionen ECU) 50 % seines gemeinschaftsweiten Umsatzes.

3. Schlußfolgerung

Obwohl Unternehmen A mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes im Mitgliedstaat X erzielt, würde das Zusammenschlußvorhaben in diesem Fall in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, weil Unternehmen B weniger als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes im Mitgliedstaat X erzielt.

Beispiel 2 a)

1. Gemeinschaftsweiter Umsatz

Beträgt bei Unternehmen A 2 400 Millionen ECU und bei Unternehmen B 400 Millionen ECU.

2. Umsatz in einem (und demselben) Mitgliedstaat X

Beträgt bei Unternehmen A 2 100 Millionen ECU (d. h. 87,5 % seines gemeinschaftsweiten Umsatzes) und bei Unternehmen B 300 Millionen ECU (d. h. 75 % seines gemeinschaftsweiten Umsatzes).

3. Schlußfolgerung

In diesem Fall erzielt jedes der beteiligten Unternehmen mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem (und demselben) Mitgliedstaat X; das Zusammenschlußvorhaben würde daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Beispiel 2 b)

Schlußfolgerung

In diesem Fall würde die Zwei-Drittel-Regel keine Anwendung finden, da die Unternehmen A und B jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in verschiedenen Mitgliedstaaten X bzw. Y erzielen. Daher würde das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

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