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Document 31998R0293

    Verordnung (EG) Nr. 293/98 der Kommission vom 4. Februar 1998 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie für bestimmte in Anhang II des EWG- Vertrags aufgeführte Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/93

    ABl. L 30 vom 5.2.1998, p. 16–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0594

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/293/oj

    31998R0293

    Verordnung (EG) Nr. 293/98 der Kommission vom 4. Februar 1998 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie für bestimmte in Anhang II des EWG- Vertrags aufgeführte Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/93

    Amtsblatt Nr. L 030 vom 05/02/1998 S. 0016 - 0024


    VERORDNUNG (EG) Nr. 293/98 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1998 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie für bestimmte in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführte Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1445/93

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 ist zum 1. Januar 1993 eine neue agromonetäre Regelung eingeführt worden. Unbeschadet der Präzisierungen oder Abweichungen, die gegebenenfalls anhand der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 genannten Kriterien bei den Regelungen für die betroffenen Märkte vorzunehmen sind, wurden im Rahmen dieser neuen agromonetären Regelung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1482/96 (4), die maßgeblichen Tatbestände festgelegt, die nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission (5) für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gelten. Somit ist es zweckmäßig, nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 die geltenden maßgeblichen Tatbestände für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für bestimmte Beihilfen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels festzulegen und in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2520/97 der Kommission (7), ist eine neue Marktorganisation für Obst und Gemüse und mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (9), eine neue Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt worden. Die maßgeblichen Tatbestände, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 der Kommission (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3434/93 (11), eingeführt wurden, sind an diese neue Situation anzupassen, und die genannte Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 ist aufzuheben.

    In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/97 (13) sind gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Mindestmengen an vermarktbaren Erzeugnissen festgesetzt, die von den anerkannten Erzeugerorganisationen verlangt werden. Dabei handelt es sich um Jahresmengen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs dieser Mengen auf den 1. Januar des Jahres festzusetzen, auf das sie sich beziehen.

    In Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten die maximale Höhe des Ergänzungsbetrags zur gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung festsetzen können, die aus den Betriebsfonds finanziert wird. Auf den Umrechnungskurs für diese maximale Höhe ist der maßgebliche Tatbestand anzuwenden, der auch für die entsprechende Rücknahmevergütung gilt.

    Für die Festsetzung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 müssen der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, der voraussichtliche Betrag des Betriebsfonds, der Betrag der tatsächlichen Finanzbeiträge der Mitglieder der Erzeugerorganisationen zu den Betriebsfonds sowie die getätigten Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme gemäß der Begriffsbestimmung der Artikel 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/97 (15), in Ecu ausgedrückt werden. Dabei handelt es sich um Jahresmengen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs dieser Mengen auf den 1. Januar des Jahres festzusetzen, auf das sie sich beziehen.

    Nach Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist im Fall der Rücknahme von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag des Monats, in dem die Rücknahme erfolgt. Außer auf die Rücknahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist diese Bestimmung auch auf die Hoechstgrenzen der Sortier- und Verpackungskosten für kostenlos abgegebene Äpfel und Zitrusfrüchte gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 unter den Bedingungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse (16), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/97 (17), und auf die Pauschalbeihilfe für die Aufmachung von bestimmten zur unentgeltlichen Verteilung aus dem Markt genommenen Erzeugnissen gemäß Artikel 15a der genannten Verordnung (EG) Nr. 659/97 anwendbar, da diese Vorgänge mit den Rücknahmen im Zusammenhang stehen oder ihnen gleichgestellt sind. Die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 können auf die Übernahme der Transportkosten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 im Rahmen der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angewendet werden.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2375/96 (19), wird bei der Ermittlung der Notierungen gemäß Absatz 2 desselben Artikels auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler ein Betrag in Höhe von 0,7245 ECU/100 kg von den ermittelten Notierungen abgezogen. In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 entsprechend anzuwenden.

    Die Bestimmungen von Artikel 7 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 gelten für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94.

    Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 ("Rechnungsmethode") muß der Einfuhrpreis der betreffenden Partie in Ecu ausgedrückt werden. Dies muß gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1068/93 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (21), geschehen. Entsprechend Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1068/93 sind die Umrechnungskurse anzuwenden, die am Tag der Annahme der Zollanmeldung gelten.

    Die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist Teil der mit Titel V derselben Verordnung eingeführten Regelung für den Handelsverkehr mit Drittländern. Somit ist Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1068/93 darauf anwendbar.

    Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird eine Beihilfe für Haselnüsse gewährt. Nach den mit der Verordnung (EG) Nr. 1474/97 der Kommission (22) erlassenen Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilfe wird sie den Erzeugerorganisationen für die von ihnen übernommenen Erzeugnisse gewährt. In Anbetracht der sehr großen Zahl von Erzeugern empfiehlt es sich, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 und abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 den ersten Tag des Monats, in dem die Erzeugnisse von der betreffenden Erzeugerorganisation übernommen werden, zum maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zu bestimmen.

    In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist eine Produktionsbeihilferegelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vorgesehen. Dieser Regelung zufolge wird dem Verarbeiter eine Beihilfe gewährt, sofern er dem Erzeuger einen Mindestpreis zahlt. In Anbetracht der großen Zahl von Wirtschaftsbeteiligten, d. h. von Verarbeitern bzw. Erzeugern, die von dieser Regelung betroffen sind, empfiehlt es sich, in diesem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 und abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 den ersten Tag des Monats, in dem die Erzeugnisse vom Verarbeiter übernommen werden, zum maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zu bestimmen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1997 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 (24), wurde eine Beihilferegelung zugunsten der Verarbeiter und unter der Bedingung eingeführt, daß die Ananaserzeuger einen Mindestpreis erhalten. Da in jedem Wirtschaftsjahr zwei Ernten anfallen, sollte der maßgebliche Tatbestand für jede dieser Ernten auf den Beginn der jeweiligen Ernte festgesetzt werden.

    In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist eine Beihilfe für den Anbau bestimmter Weintraubensorten zur Gewinnung von getrockneten Weintrauben vorgesehen. Diese Beihilfe wird je Hektar festgesetzt. Es ist angebracht, die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 darauf anzuwenden.

    Es ist angezeigt, Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 auf die Maßnahmen zur Einlagerung von Sultaninen, Korinthen und getrockneten Feigen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 anzuwenden, insbesondere auf den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Ankaufspreis und die in Artikel 9 Absatz 4 genannte Einlagerungsbeihilfe.

    Der Betrag in Ecu gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission vom 12. März 1985 über die Lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen (25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/95 (26), gibt den Restwert der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 des genannten Artikels vorhandenen Bestände an getrockneten Feigen und Weintrauben an. Daher ist der Tag der Bestandsaufnahme der maßgebliche Tatbestand für den auf diesen Betrag anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurs.

    Die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 sind auf Verkaufsgeschäfte anwendbar, für die die Preise in Ecu gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 im voraus festgesetzt werden und die unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen betreffen, welche in Einlagerungsstellen gelagert werden.

    Die Einzelheiten des gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 durchgeführten Verkaufs durch Ausschreibung der unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen aus Beständen der Einlagerungsstellen sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission (27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/97 (28), festgelegt worden. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 626/85 wird der Angebotspreis in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der für die Einlagerungsstelle zuständig ist, die die Ausschreibung durchführt. Gemäß Artikel 15 derselben Verordnung werden unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote gegebenenfalls Mindestverkaufspreise festgesetzt. Der maßgebliche Tatbestand dieses Kurses muß am letzten Tag der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 festgesetzten Frist für die Abgabe der Angebote eintreten.

    Artikel 12 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 sollte auf die Sicherheiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 angewendet werden.

    Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird zeitweilig eine in ECU/ha ausgedrückte pauschale Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmten Spargel gewährt. Gemäß den mit der Verordnung (EG) Nr. 956/97 der Kommission (29) festgelegten Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilfe wird sie in den Jahren 1997, 1998 und 1999 gewährt. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist auf diese Beihilfe anwendbar. Gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 läuft das Wirtschaftsjahr für Spargel vom 1. Januar bis 31. Dezember.

    Sowohl der Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Weintrauben und bestimmte verarbeitete Kirschen und die Ausgleichsabgabe gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 als auch die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 16 derselben Verordnung und schließlich die Abgabe bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse, die zugesetzten Zucker enthalten, gemäß Artikel 20 derselben Verordnung sind Teil der mit Titel II derselben Verordnung eingeführten Regelung für den Handel mit Drittländern. Somit ist Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1068/93 auf sie anwendbar.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates (30) wurde eine Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte eingeführt. Diese Regelung sieht eine Beihilfe für die Erzeugerorganisationen vor, die bestimmte Mengen Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits sowie Orangen, Mandarinen, Clementinen und Satsumas im Rahmen von Verträgen zur Verarbeitung liefern. In Anbetracht der großen Zahl von Wirtschaftsbeteiligten, d. h. von Verarbeitern bzw. Erzeugern, die von dieser Regelung betroffen sind, empfiehlt es sich, in diesem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 und abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 den ersten Tag des Monats, in dem die Erzeugnisse vom Verarbeiter übernommen werden, zum maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zu bestimmen. Dieser Tag ist derjenige der Lieferung an den Verarbeitungsbetrieb, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission (31) mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgestellt wird.

    Mit Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (33), sind Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot eingeführt worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96aufgehoben worden. Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die von den Erzeugerorganisationen gemäß dem vorgenannten Titel IIa erworbenen Ansprüche jedoch bis zur vollständigen Ausschöpfung aufrechterhalten. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission vom 18. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (34), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1363/95, wird die in Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannte Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot jeweils am Ende eines Bezugszeitraums von einem Jahr gezahlt. In Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist daher der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den Beihilfehöchstbetrag, der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates (35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1825/97 (36), festgesetzt wurde, jeweils auf den 1. Januar eines Bezugsjahrs festzusetzen.

    In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren für die industrielle Verarbeitung (37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95, ist eine Pauschalbeihilfe für Erzeugergemeinschaften vorgesehen. Gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird der Beihilfebetrag anhand der Menge ermittelt, die die Erzeugergemeinschaft im ersten auf ihre Anerkennung folgenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat. Daher ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für diese Beihilfe auf den ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahrs festzusetzen.

    Mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 wird Erzeugergemeinschaften eine Beihilfe zur Durchführung eines Programms zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors Industriehimbeeren gewährt und ein Beihilfehöchstbetrag je Hektar und je Jahr festgesetzt. Daher sollte der Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres zum maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs bestimmt werden, der in dem betreffenden Jahr auf diesen Betrag anzuwenden ist.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates (38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95 (39), wurden für einen Teil dieser Maßnahmen Sonderbestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements eingeführt. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Maßnahmen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 489/97 der Kommission (40) festgelegt worden.

    In Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3763/91 ist eine Beihilfe für Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen der Kapitel 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme anderer Bananen als Mehlbananen, für Pfeffer und Früchte der Gattung "Pimenta" des KN-Codes 0904 sowie für Gewürze des KN-Codes 0910 vorgesehen, die zur ausschließlichen Versorgung der überseeischen Departements bestimmt sind. Die Gewährung der Beihilfe ist an den Abschluß von Lieferverträgen zwischen bestimmten Erzeugern und Wirtschaftsbeteiligten gebunden. Diese Beihilfe wird für die im Rahmen der vorgenannten Verträge gelieferten Mengen gewährt. In Anbetracht der sehr großen Anzahl betroffener Wirtschaftsbeteiligter und Erzeuger ist der maßgebliche Tatbestand in diesem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 und abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 auf den ersten Tag des Monats der Lieferung durch den Erzeuger festzusetzen, wobei dieser Zeitpunkt aus den Belegen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 489/97 hervorgeht.

    In Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist eine Beihilfe für die Erzeugung grüner Vanille vorgesehen, die zu getrockneter Vanille (schwarz) oder Vanilleauszügen verarbeitet wird. Diese Beihilfe wird je Erzeugnismenge gezahlt. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 489/97 wir diese Beihilfe den Erzeugern über zugelassene Hersteller gewährt. Auf diese Beihilfe ist die vorstehend festgelegte Behandlung für die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 entsprechend anzuwenden.

    In Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist eine Beihilfe für die Erzeugung von ätherischen Ölen aus Geranien und Vetiver vorgesehen. Diese Beihilfe wird je Erzeugnismenge gewährt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 489/97 wird diese Beihilfe den Erzeugern über zugelassene örtliche Sammel- und Vermarktungsstellen gezahlt. Auf diese Beihilfe ist die vorstehend festgelegte Behandlung für die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 entsprechend anzuwenden.

    Mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird eine Vermarktungsbeihilfe für bestimmte in den französischen überseeischen Departements geerntete Erzeugnisse eingeführt. Die Beihilfe beläuft sich auf 10 % des Wertes der frei Bestimmungsgebiet verkauften Erzeugung. Dieses Bestimmungsgebiet kann in der Gemeinschaft oder in einem Drittland gelegen sein, so daß auch der Wert der Erzeugnisse in einer Drittlandswährung ausgedrückt werden kann. Der wirtschaftliche Zweck des mit dieser Beihilfe geförderten Geschäfts ist erfuellt, wenn der Käufer die Erzeugnisse übernimmt. Daher sollte der erste Tag dieser Übernahme zum maßgeblichen Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für diese Beihilfe bestimmt werden. Demgegenüber wird im Fall der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der an dem betreffenden Tag anwendbare Umrechnungskurs berücksichtigt.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates (41), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (42), wurden Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras eingeführt. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Maßnahmen sind für die Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen, Blumen und Tee mit der Verordnung (EG) Nr. 2311/92 der Kommission (43), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93, für die Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 der Kommission (44), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2381/97 (45), für die Erzeugung von Ananas mit der Verordnung (EWG) Nr. 3518/92 der Kommission (46), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93, und für die Versorgungsregelung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission (47), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/93 (48), festgelegt worden.

    Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der auf die Beihilfe für die Versorgung Madeiras mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse anzuwenden ist, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 festgesetzt wird, wird mit Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 bestimmt. Die Gewährung dieser Beihilfe ist jedoch von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Der Betrag dieser Sicherheit ist in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 in Ecu festgesetzt. Es empfiehlt sich, für diesen Fall den Tag zum maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, an dem die Beihilfebescheinigung beantragt wird.

    Mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird eine Beihilfe für die Durchführung von Maßnahmenprogrammen eingeführt und ihr Betrag in Ecu festgesetzt. Diese Beihilfe wird jährlich gezahlt. Gemäß den mit der Verordnung (EWG) Nr. 2311/92 festgelegten Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilfe sind die Beihilfeanträge jährlich vor einem von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzusetzenden Termin einzureichen. Daher sollte der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der auf diesen Beihilfebetrag anzuwenden ist, jedes Jahr der 1. Januar des Jahres sein, in dem das Maßnahmenprogramm durchgeführt wird.

    Mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wurde eine Beihilfe für die Vermarktung bestimmter auf den Azoren und Madeira geernteter tropischer Erzeugnisse eingeführt. Diese Beihilfe ist genauso zu behandeln wie die in den französischen überseeischen Departements gewährte gleichartige Beihilfe.

    Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist zur Bestimmung des maßgeblichen Tatbestands für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Gemeinschaftsbeteiligung an einer Studie über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten der Obst- und Gemüseverarbeitung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 heranzuziehen.

    Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird für die Erzeugung von Ananas eine Beihilfe gewährt, deren Betrag in Ecu festgesetzt wird. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3518/92 niedergelegt sind, wird die fragliche Beihilfe für jeden der beiden in Artikel 1 der vorgenannten Verordnung festgesetzten Erntezeiträume beantragt. Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für diese Beihilfe ist daher auf den Beginn des jeweiligen Erntezeitraums festzusetzen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates (49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96, wurden Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln eingeführt. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Maßnahmen sind für die Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/92 der Kommission (50), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1363/95, für die Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit der Verordnung (EWG) Nr. 3010/94 der Kommission (51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1249/97 (52), und für die Versorgungsregelung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2790/94 der Kommission (53), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94 (54), festgelegt worden.

    Mit Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird eine Beihilfe für die Durchführung von Maßnahmenprogrammen eingeführt und ihr Betrag in Ecu festgesetzt. Diese Beihilfe wird jährlich gezahlt. Gemäß den mit der Verordnung (EWG) Nr. 2173/92 festgelegten Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilfe sind die Beihilfeanträge jährlich vor einem von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzusetzenden Termin einzureichen. Daher sollte der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der auf diesen Beihilfebetrag anzuwenden ist, jedes Jahr der 1. Januar des Jahres sein, in dem das Maßnahmenprogramm durchgeführt wird.

    Mit Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wurde eine Beihilfe für die Vermarktung bestimmter auf den Kanarischen Inseln geernteter Erzeugnisse eingeführt Diese Beihilfe ist genauso zu behandeln wie die in den französischen überseeischen Departements gewährte gleichartige Beihilfe.

    Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist zur Bestimmung des maßgeblichen Tatbestands für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Gemeinschaftsbeteiligung an einer Studie über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten der Obst- und Gemüseverarbeitung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 heranzuziehen.

    Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates (55) wurde eine Prämie für die Rodung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen eingeführt. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 der Kommission (56) festgelegt. Es sind die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 darauf anzuwenden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für Obst und Gemüse, für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    FRISCHES OBST UND GEMÜSE

    Artikel 1

    (Erzeugerorganisationen)

    Die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 412/97 festgesetzten Mindestmengen an vermarktbaren Erzeugnissen werden anhand des Umrechnungskurses in Ecu umgerechnet, der am 1. Januar des Jahres gilt, auf das sie sich beziehen.

    Artikel 2

    (Betriebsfonds)

    (1) Zur Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist der Umrechnungskurs für die im Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Hoechstrücknahmepreise der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der für die entsprechende gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gilt.

    (2) Der Umrechnungskurs für die Berechnung des voraussichtlichen Betrags des Betriebsfonds gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 sowie die Berechnung der voraussichtlichen Obergrenze gemäß Artikel 7 Absatz 5 derselben Verordnung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am 1. Januar des Jahres gilt, auf das sich dieser Fonds und diese Obergrenze beziehen.

    (3) Der Umrechnungskurs für die Berechnung der Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am 1. Januar des Jahres gilt, auf das sich diese Obergrenze bezieht.

    Artikel 3

    (Interventionen/Rücknahmen)

    (1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung ist der erste Tag des Monats, in dem die Rücknahme stattfindet.

    (2) Der Umrechnungskurs für die Pauschalbeträge gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der an dem Tag gilt, an dem die Einrichtung die betreffenden Erzeugnisse von der rücknehmenden Erzeugerorganisation übernimmt, um sie in einer der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Formen kostenlos zu verteilen.

    (3) Der Umrechnungskurs für den Pauschalbetrag gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 659/97 ist der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmte landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

    (4) Der Umrechnungskurs für den in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 genannten und in Anhang V Nummer 2 derselben Verordnung festgesetzten Hoechstbetrag ist der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmte landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

    Artikel 4

    (Einfuhrpreisregelung)

    (1) Für die Umrechnung des Pauschalbetrags gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 in die Landeswährung eines Mitgliedstaats ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der Tag der Ermittlung der repräsentativen Durchschnittsnotierung, auf die er sich bezieht.

    (2) Für die Umrechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 werden die repräsentativen Notierungen anhand des repräsentativen Marktkurses des Tages in Ecu umgerechnet, auf den sie sich beziehen.

    (3) Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 sind die Umrechnungskurse anzuwenden, die am Tag der Annahme der Zollanmeldung gelten.

    Artikel 5

    (Ausfuhrerstattung)

    Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1068/93 ist auf die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anwendbar.

    Artikel 6

    (Beihilfe für den Haselnußsektor)

    Der maßgebliche Tatbestand für die Beihilfe für Haselnüsse gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist der erste Tag des Monats, in dem die Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1474/97 von der betreffenden Erzeugerorganisation übernommen werden.

    TITEL II

    VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE

    Artikel 7

    (Produktionsbeihilfe für Tomaten, Feigen, Trockenpflaumen, Birnen, Pfirsiche und Ananas)

    (1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und den Mindestpreis gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung ist der erste Tag des Monats, in dem der Verarbeiter im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 504/97 die Erzeugnisse übernimmt.

    (2) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Produktionsbeihilfe für Ananaskonserven gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 und den Mindestpreis gemäß Artikel 3 derselben Verordnung ist der 1. Mai im Zusammenhang mit der ersten und der 1. September im Zusammenhang mit der zweiten Ernte des Wirtschaftsjahres.

    Artikel 8

    (Beihilfen für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen)

    (1) Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 sind auf die Hektarbeihilfe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 anwendbar.

    (2) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den Ankaufspreis gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist der Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung.

    (3) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Einlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist der Tag, für den die Beihilfe gewährt wird.

    (4) Der Umrechnungskurs für den Betrag in Ecu gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 desselben Artikels gilt.

    (5) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den Verkaufspreis der unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen aus Beständen der Einlagerungsstellen, der gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 im voraus festgesetzt wird, ist der Tag, an dem der Käufer die Erzeugnisse übernimmt bzw. an dem sie bezahlt werden, falls dies vorher geschieht.

    (6) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Angebote gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 und die gemäß Artikel 15 derselben Verordnung festgesetzten Mindestverkaufspreise tritt am letzten Tag der gemäß Artikel 12 derselben Verordnung festgesetzten Frist für die Abgabe der Angebote ein.

    (7) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den Betrag in Ecu der Sicherheiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist der Tag der Einreichung des Angebots oder Kaufantrags.

    Artikel 9

    (Beihilfe für den Sektor "Zur Verarbeitung bestimmter Spargel")

    Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführte zeitweilige pauschale Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmten Spargel ist der 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird.

    Artikel 10

    (Handel mit Drittländern)

    Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist anwendbar auf:

    - die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Mindestpreise und Ausgleichsabgaben für getrocknete Weintrauben und bestimmte verarbeitete Kirschen,

    - die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 16 derselben Verordnung und

    - die Ausfuhrabgabe gemäß Artikel 20 derselben Verordnung.

    TITEL III

    ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTE ZITRUSFRÜCHTE

    Artikel 11

    Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe an die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 ist der erste Tag des Monats, in dem die Lieferung an den Verarbeitungsbetrieb im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 erfolgt.

    TITEL IV

    SONSTIGE MASSNAHMEN

    Artikel 12

    (Schalenfrüchte und Johannisbrot)

    Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die jährlich erfolgende Umrechnung in Landeswährung des Hoechstbetrags je Hektar der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 festgesetzten Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Joahnnisbrot ist der 1. Januar des Bezugsjahres im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89.

    Artikel 13

    (Zur Verarbeitung bestimmte Himbeeren)

    (1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 vorgesehenen Betrag in Ecu der Pauschalbeihilfe für Erzeugergemeinschaften gemäß Absatz 2 des vorgenannten Artikels 2 ist der erste Tag des Wirtschaftsjahres, das auf den Zeitpunkt der spezifischen Anerkennung der betreffenden Gemeinschaft folgt.

    (2) Der jährlich für die Umrechnung in Landeswährung des Hoechstbetrags je Hektar gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 anzuwendende Kurs ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres gilt.

    Artikel 14

    (Poseidom)

    (1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe zur Versorgung des regionalen Marktes gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3763/91 ist der erste Tag des Monats der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse, wobei dieser Zeitpunkt aus den Belegen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 489/97 hervorgeht.

    (2) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Vanilleerzeugung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3763/91 ist der erste Tag des Monats, in dem die Übernahme durch den zugelassenen Hersteller im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 489/97 erfolgt.

    (3) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Erzeugung von ätherischen Ölen aus Geranien und Vetiver gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist der erste Tag des Monats, in dem die Übernahme der Erzeugnisse durch die zugelassenen örtlichen Sammel- und Vermarktungsstellen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 489/97 erfolgt.

    (4) Für die Festsetzung und Zahlung der Vermarktungsbeihilfe für bestimmte in den französischen überseeischen Departements geerntete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer. Im Fall der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist der an dem betreffenden ersten Tag anwendbare Umrechnungskurs zu berücksichtigen.

    Artikel 15

    (Poseima)

    (1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 ist der Tag, an dem die Beihilfebescheinigung beantragt wird.

    (2) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist der 1. Januar des Jahres, in dem das Maßnahmenprogramm durchgeführt wird.

    (3) Für die Festsetzung und Zahlung der Vermarktungsbeihilfe für bestimmte auf den Azoren und Madeira geerntete tropische Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer. Im Fall der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist der an dem betreffenden ersten Tag anwendbare Umrechnungskurs zu berücksichtigen.

    (4) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 aufgeführten Betrag in Ecu ist der letzte Tag der Einreichung der Angebote.

    (5) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Ananaserzeugung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist der erste Tag des betreffenden Erntezeitraums im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3518/92.

    Artikel 16

    (Poseican)

    (1) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe für die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist der 1. Januar des Jahres, in dem das Maßnahmenprogramm durchgeführt wird.

    (2) Für die Festsetzung und Zahlung der Vermarktungsbeihilfe für bestimmte auf den Kanarischen Inseln geerntete tropische Erzeugnisse gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs der erste Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer. Im Fall der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 ist der an dem betreffenden ersten Tag anwendbare Umrechnungskurs zu berücksichtigen.

    (3) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 aufgeführten Betrag in Ecu ist der letzte Tag der Einreichung der Angebote.

    Artikel 17

    (Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen)

    Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Rodungsprämie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Entscheidung zur Gewährung dieser Beihilfe erfolgt.

    TITEL V

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Im Sinne dieser Verordnung ist die Übernahme einer Partie der Beginn der physischen Lieferung der betreffenden Partie.

    Artikel 19

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 wird aufgehoben.

    Artikel 20

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Februar 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

    (3) ABl. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

    (4) ABl. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 22.

    (5) ABl. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22.

    (6) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

    (7) ABl. L 346 vom 17. 12. 1997, S. 41.

    (8) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

    (9) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.

    (10) ABl. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 27.

    (11) ABl. L 314 vom 16. 12. 1993, S. 11.

    (12) ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 16.

    (13) ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 32.

    (14) ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 9.

    (15) ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 45.

    (16) ABl. L 100 vom 17. 4. 1997, S. 22.

    (17) ABl. L 274 vom 7. 10. 1997, S. 4.

    (18) ABl. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 66.

    (19) ABl. L 325 vom 14. 12. 1996, S. 5.

    (20) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    (21) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.

    (22) ABl. L 200 vom 29. 7. 1997, S. 23.

    (23) ABl. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46.

    (24) ABl. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 12.

    (25) ABl. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 17.

    (26) ABl. L 185 vom 4. 8. 1995, S. 19.

    (27) ABl. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7.

    (28) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 62.

    (29) ABl. L 139 vom 30. 5. 1997, S. 100.

    (30) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 49.

    (31) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 15.

    (32) ABl. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (33) ABl. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

    (34) ABl. L 207 vom 19. 7. 1989, S. 19.

    (35) ABl. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 6.

    (36) ABl. L 260 vom 23. 9. 1997, S. 9.

    (37) ABl. L 199 vom 18. 7. 1992, S. 1.

    (38) ABl. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

    (39) ABl. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.

    (40) ABl. L 76 vom 18. 3. 1997, S. 6.

    (41) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

    (42) ABl. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

    (43) ABl. L 222 vom 7. 8. 1992, S. 24.

    (44) ABl. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 7.

    (45) ABl. L 329 vom 29. 11. 1997, S. 35.

    (46) ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 21.

    (47) ABl. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6.

    (48) ABl. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24.

    (49) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    (50) ABl. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 56.

    (51) ABl. L 320 vom 13. 12. 1994, S. 5.

    (52) ABl. L 173 vom 1. 7. 1997, S. 90.

    (53) ABl. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 32.

    (54) ABl. L 304 vom 29. 11. 1994, S. 18.

    (55) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 3.

    (56) ABl. L 341 vom 12. 12. 1997, S. 3.

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