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Document 31998R0191

Verordnung (EG) Nr. 191/98 des Rates vom 20. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1997/98

ABl. L 20 vom 27.1.1998, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/191/oj

31998R0191

Verordnung (EG) Nr. 191/98 des Rates vom 20. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1997/98

Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1998 S. 0015 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 191/98 DES RATES vom 20. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1997/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die durch Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 (4) festgelegte Hoechstfläche von 25 000 ha wird in den zwei letzten Wirtschaftsjahren nicht voll ausgeschöpft, da diese Regelung in mehreren Mitgliedstaaten nicht und in anderen nur sehr begrenzt angewendet wird.

Die Deutschland zugeteilte Fläche (50 ha) erwies sich als zu klein, so daß eine auf den Bedarf der jeweiligen Weinbaugebiete abgestimmte Aufteilung nicht möglich war. Damit dem Zweck der genannten Regelung entsprochen werden kann, sollte diese Fläche erhöht werden.

Wegen der Änderung des Umfangs der Rebflächen, für die im Wirtschaftsjahr 1997/98 eine Prämie für die endgültige Aufgabe gewährt werden kann, läßt sich die Regelung mit den Fristen, die derzeit für die Stellung der Prämienanträge, für die Durchführung der Rodungsverpflichtung und für die Einreichung der Anträge auf Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft gelten, nicht durchführen. Diese Fristen müssen deshalb verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) wird die Deutschland betreffende Zahl "50" durch die Zahl "1 000" und die Spanien betreffende Zahl "13 000" durch die Zahl "12 050" ersetzt.

2. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für das Wirtschaftsjahr 1997/98 folgendes:

- Die Frist die Stellung der Anträge auf Gewährung der Prämie nach Absatz 1 ist der 30. April 1998;

- die Frist für die Rodung nach Absatz 2 ist der 31. Mai 1998."

3. Dem Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sind die Anträge in Abweichung von Unterabsatz 1 vor dem 1. Juni 1998 einzureichen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. C 312 vom 14. 10. 1997, S. 20.

(2) Stellungnahme vom 14. Januar 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 10. Dezember 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 534/97 (ABl. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 2).

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