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Document 31998R0009

Verordnung (EG) Nr. 9/98 der Kommission vom 6. Januar 1998 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bruchreis mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks gemäß Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates

ABl. L 3 vom 7.1.1998, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/01/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/9/oj

31998R0009

Verordnung (EG) Nr. 9/98 der Kommission vom 6. Januar 1998 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bruchreis mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks gemäß Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates

Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/1998 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 9/98 DER KOMMISSION vom 6. Januar 1998 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bruchreis mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks gemäß Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 619/96 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 999/90 der Kommission vom 20. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2603/97 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 beschränkt sich die Zollermäßigung je Kalenderjahr auf 20 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00. Die Kommission setzt die Anwendung dieser Maßnahme für den restlichen Zeitraum des Jahres aus, sobald sie feststellt, daß die Einfuhren, auf die die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden, im laufenden Jahr die vorgesehenen Mengen erreicht haben.

Damit das vorgesehene Zollkontingent nicht überschritten wird, setzt die Kommission nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 999/90 an dem Tag, an dem die beantragten Mengen die Mengen überschreiten, auf die ein ermäßigter Zollsatz Anwendung findet, zur Verringerung der beantragten Mengen einen Prozentsatz fest.

Die am 30. Dezember 1997 beantragten Mengen überschreiten die mit Ursprung in den AKP-Staaten verfügbaren Mengen Bruchreis. Auf die an dem vorstehenden Tag gestellten Anträge ist deshalb Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 999/90 anwendbar. Außerdem sind später eingereichte Anträge abzulehnen.

Die im Rahmen des betreffenden Zollkontingents für die Einfuhr von Bruchreis mit Ursprung in den AKP-Staaten verfügbaren Mengen sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 ausgeschöpft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den am 30. Dezember 1997 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit Ursprung in den AKP-Staaten wird nach Verringerung der beantragten Mengen um den einheitlichen Satz von 16,87 % stattgegeben.

Artikel 2

Den am 31. Dezember 1997 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit Ursprung in den AKP-Staaten wird nicht stattgegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

(2) ABl. L 89 vom 10. 4. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 101 vom 21. 4. 1990, S. 20.

(4) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 22.

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