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Document 31998L0051

    Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 208 vom 24.7.1998, p. 43–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Aufgehoben durch 32005R0183

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/51/oj

    31998L0051

    Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1998 S. 0043 - 0048


    RICHTLINIE 98/51/EG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festsetzung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (1), nachstehend "Richtlinie 95/69/EG" genannt, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der genannten Richtlinie wurde die Zulassung und Registrierung von Betrieben mit Sitz in der Gemeinschaft rechtlich geregelt. Entsprechende Regelungen sind für die Zulassung und Registrierung von Betrieben mit Sitz in Drittländern zu erlassen.

    Der Auswahl dieser Länder und Betriebe müssen allgemeine Kriterien zugrunde liegen, wie die geltenden Regelungen für die Futtermittelsherstellung sowie Organisation und Befugnisse der für die einschlägigen Kontrollen zuständigen Behörde.

    Es muß gewährleistet sein, daß diese Drittlandsbetriebe mindestens die Anforderungen erfuellen, die für die Betriebe in den Mitgliedstaaten gelten, um so sicherzustellen, daß die dort hergestellten Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen.

    Es muß vorgesehen werden, daß die Einhaltung dieser Richtlinie in den Drittländern von Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüft werden kann.

    Die Erstellung des Verzeichnisses der Drittländer und der entsprechenden Betriebe ist Gegenstand weiterer Durchführungsentscheidungen.

    Um eine Unterbrechung im Handel mit Drittländern zu vermeiden, müssen Vorkehrungen für den Übergang vom alten auf das neue Zulassungssystem getroffen werden.

    Bis zur Annahme des Verzeichnisses von Drittlandsbetrieben übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Angaben über die Drittlandsbetriebe, die zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zugelassen sind und einen Vertreter in ihrem Hoheitsgebiet haben.

    Zur Festlegung eines Modells sowohl für das Register der zugelassenen Betriebe und zwischengeschalteten Personen als auch für das Verzeichnis der registrierten Betriebe und zwischengeschalteten Personen sollte eine einheitliche Regelung getroffen werden.

    Die Zusammensetzung der Zulassungs-Kennummer und der Registrierungs-Kennummer der Betriebe und zwischengeschalteten Personen sollte ebenfalls einheitlich geregelt werden.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Definitionen

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "zuständige Behörde" die mit Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen beauftragte Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlandes.

    KAPITEL II

    Verzeichnis der Drittländer

    Artikel 2

    (1) Nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 95/69/EG entscheidet die Kommission über die Erstellung eines Verzeichnisses der Drittländer gemäß Artikel 15 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie. Dieses Verzeichnis kann nach dem gleichen Verfahren geändert oder ergänzt werden.

    (2) Bei der Entscheidung, ob ein Land in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 aufgenommen werden kann, wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

    a) den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Futtermittelsektor, insbesondere den Bestimmungen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Stoffen für die Verwendung in der Tierernährung, sowie den Kontrollvorschriften;

    b) der Organisation der zuständigen Behörde sowie deren Befugnisse und den Garantien, die sie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bietet;

    c) der Organisation und Durchführung angemessener Kontrollen im Futtermittelsektor;

    d) den Garantien, die das Drittland für die Einhaltung von Anforderungen bietet, die mindestens denjenigen entsprechen, die im Anhang der Richtlinie 95/69/EG festgelegt sind.

    (3) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden veröffentlicht. Alle fünf Jahre wird ein konsolidiertes Verzeichnis veröffentlicht.

    KAPITEL III

    Zulassung von Drittlandsbetrieben

    Artikel 3

    Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe

    (1) Nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 95/69/EG und auf der Grundlage einer Mitteilung der zuständigen Behörde der Drittländer gemäß Artikel 2 Absatz 1 entscheidet die Kommission über die Erstellung eines Verzeichnisses der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Buchstaben a), b), c) und d) der genannten Richtlinie zulassen. Das Verzeichnis kann nach dem gleichen Verfahren geändert werden, um folgendem Rechnung zu tragen:

    - den Ergebnissen der Kontrollen gemäß Artikel 5,

    - unbefriedigenden Ergebnissen bei Kontrollen von eingeführten Erzeugnissen

    oder

    - neuen Informationen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes mitgeteilt wurden.

    (2) Für eine Aufnahme in das Verzeichnis muß ein Betrieb

    - in einem der Länder des Verzeichnisses gemäß Artikel 2 Absatz 1 niedergelassen sein;

    - Anforderungen erfuellen, die mindestens denjenigen der Richtlinie 95/69/EG entsprechen.

    (3) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden veröffentlicht. Alle fünf Jahre wird ein konsolidiertes Verzeichnis veröffentlicht.

    KAPITEL IV

    Registrierung von Drittlandsbetrieben

    Artikel 4

    Verzeichnisse der registrierten Betriebe

    (1) Nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 95/69/EG und auf der Grundlage einer Mitteilung der zuständigen Behörden der Drittländer gemäß Artikel 2 Absatz 1 entscheidet die Kommission über die Erstellung eines Verzeichnisses der Betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) der Richtlinie genannten Erzeugnisse zulassen. Das Verzeichnis kann nach dem gleichen Verfahren geändert werden, um folgendem Rechnung zu tragen:

    - den Ergebnissen der Kontrollen gemäß Artikel 5,

    - unbefriedigenden Ergebnissen bei Kontrollen von eingeführten Erzeugnissen

    oder

    - neuen Informationen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes mitgeteilt wurden.

    (2) Für die Aufnahme in das Verzeichnis muß ein Betrieb:

    - in einem der Länder des Verzeichnisses gemäß Artikel 2 Absatz 1 niedergelassen sein;

    - Anforderungen erfuellen, die mindestens denjenigen der Richtlinie 95/69/EG entsprechen.

    (3) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden veröffentlicht. Alle fünf Jahre wird ein konsolidiertes Verzeichnis veröffentlicht.

    KAPITEL V

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5

    Vor-Ort-Kontrollen

    1. Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen erforderlichenfalls mittels Vor-Ort-Kontrollen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, tatsächlich eingehalten werden.

    Die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

    2. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1.

    KAPITEL VI

    Übergangsregelung

    Artikel 6

    (1) Bis die in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Entscheidungen getroffen sind, lassen die Mitgliedstaaten nur die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen gemäß den Artikeln 3 und 4 aus Betrieben zu, die einen in der Gemeinschaft ansässigen Vertreter haben.

    Der Name und die Anschrift dieses in der Gemeinschaft ansässigen Vertreters erscheint in dem Register und in dem Verzeichnis gemäß Artikel 8 neben dem Namen und der Anschrift des Herstellers.

    (2) Vertreter gemäß Absatz 1, die diese Tätigkeit zum ersten Mal wahrnehmen möchten, legen ab dem 1. Januar 1999 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, eine Erklärung vor, in der sie sich verpflichten

    - sicherzustellen, daß der Betrieb die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erfuellt;

    - ein Register der Erzeugnisse gemäß den Artikeln 3 und 4 zu führen, die die von ihnen vertretenen Betriebe in der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG in den Verkehr gebracht haben.

    (3) Vertreter gemäß Absatz 1, die am 31. Dezember 1998 tätig waren, dürfen ihre Tätigkeiten unter der Bedingung fortsetzen, daß sie die Erklärung gemäß Absatz 2 vor dem 1. Mai 1999 einreichen.

    (4) Die Mitgliedstaaten verbieten die Freigabe zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft bei Erzeugnissen eines Betriebes,

    a) wenn dessen Vertreter in der Gemeinschaft die Bedingungen gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht erfuellt oder

    b) wenn der Betrieb oder sein Vertreter in der Gemeinschaft eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr erfuellt, und zwar auf der Grundlage der Ergebnisse

    - der Kontrolle der eingeführten Erzeugnisse oder

    - einer der in Artikel 5 genannten Vor-Ort-Kontrollen,

    und wenn der Betrieb oder der Vertreter auch innerhalb einer angemessenen Frist der Pflicht zur Erfuellung dieser Bedingung nicht nachkommt.

    Artikel 7

    (1) Bis die in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Entscheidungen getroffen sind, übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten erstmals vor dem 30. Juni 1999 das Register und das Verzeichnis gemäß Artikel 8 mit den Betrieben gemäß Artikel 6 Absatz 1.

    (2) Etwaige, nach dem 30. Juni 1999 erfolgte Änderungen des Registers und des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission einzeln übermittelt.

    KAPITEL VII

    Register und Verzeichnis der Betriebe und zwischengeschalteten Personen; Zulassungs- und Registrierungs-Kennummern

    Artikel 8

    Das Register gemäß Artikel 5 Absatz 1 und das Verzeichnis gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 95/69/EG müssen nach dem in Kapitel I.1 bzw. I.2 des Anhangs dieser Richtlinie vorgeschriebenen Modell erstellt werden.

    Artikel 9

    Die Zulassungs-Kennummer gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die Registrierungs-Kennummer gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 95/69/EG müssen die in Kapitel II des Anhangs dieser Richtlinie vorgeschriebene Zusammensetzung aufweisen.

    KAPITEL VIII

    Schlußbestimmungen

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1999 an.

    Die Mitgliedstaaten nehmen in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 12

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. Juli 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 15.

    ANHANG

    KAPITEL I

    I.1. REGISTER DER ZUGELASSENEN BETRIEBE/ZWISCHENGESCHALTETEN PERSONEN

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 95/69/EG)

    1 2 3 4 5 6

    Zulassungs- Kennummer

    Kategorie- code (1)

    Name oder Firmenbezeich- nung (2)

    Anschrift (3)

    Hinweise im Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie 70/524/EWG (4)

    Anmerkungen

    (1) A = Betriebe gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 95/69/EG.

    B = Betriebe gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 95/69/EG.

    C = Betriebe gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 95/69/EG.

    D = Betriebe gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/69/EG.

    E = Betriebe gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 95/69/EG.

    F = Betriebe gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 95/69/EG.

    I = zwischengeschaltete Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/69/EG.

    (2) Name oder Firmenbezeichnung des Betriebs/der zwischengeschalteten Person oder gegebenenfalls des Vertreters.

    (3) Anschrift des Betriebs/der zwischengeschalteten Person und gegebenenfalls des Vertreters.

    (4) (1) = "Hersteller von Mischfuttermitteln, die zur Verwendung von Vormischungen mit einem Mindestanteil von 0,05 Gewichtshundertteilen berechtigt sind", gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG.

    (2) = "Hersteller von Mischfuttermitteln, die berechtigt sind, den Mischfuttermitteln unmittelbar Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel und Wachstumsförderer beizugeben", gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 70/524/EWG.

    (3) = "Hersteller von Mischfuttermitteln, die berechtigt sind, den Mischfuttermitteln unmittelbar Kupfer, Selen, Vitamin A und Vitamin D beizugeben", gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 70/524/EWG.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    I.2. VERZEICHNIS DER REGISTRIERTEN BETRIEBE/ZWISCHENGESCHALTETEN PERSONEN

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    (Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 95/69/EG)

    1 2 3 4 5 6

    Zulassungs- Kennummer

    Kategorie- code (1)

    Name oder Firmenbezeich- nung (2)

    Anschrift (3)

    Hinweise im Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie 70/524/EWG (4)

    Anmerkungen

    (1) A = Betriebe gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 95/69/EG.

    B = Betriebe gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 95/69/EG.

    C = Betriebe gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 95/69/EG.

    D = Betriebe gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/69/EG.

    I = zwischengeschaltete Personen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/69/EG.

    (2) Name oder Firmenbezeichnung des Betriebs/der zwischengeschalteten Person oder gebebenenfalls des Vertreters.

    (3) Anschrift des Betriebs/der zwischengeschalteten Person und gegebenenfalls des Vertreters.

    (4) (1) = "Hersteller von Mischfuttermitteln, die zur Verwendung von Vormischungen mit einem Mindestanteil von 0,05 Gewichtshundertteilen berechtigt sind", gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG.

    (2) = "Hersteller von Mischfuttermitteln, die berechtigt sind, den Mischfuttermitteln unmittelbar Kupfer, Selen, Vitamin A und Vitamin D beizugeben", gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 70/524/EWG.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    KAPITEL II

    Die Zulassungs-Kennummer gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die Registrierungs-Kennummer gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 95/69/EG müssen sich wie folgt zusammensetzen:

    1. das Zeichen "á", wenn die Betriebe oder die zwischengeschalteten Personen zugelassen sind;

    2. der ISO-Code des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Betrieb oder die zwischengeschaltete Person ansässig sind;

    3. die nationale Referenznummer mit höchstens acht alphanumerischen Zeichen.

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