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Document 31998H0322

    98/322/EG: Empfehlung der Kommission vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 141 vom 13.5.1998, p. 6–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1998/322/oj

    31998H0322

    98/322/EG: Empfehlung der Kommission vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 141 vom 13/05/1998 S. 0006 - 0035


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 8. April 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/322/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 97/33/EG überträgt den nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung einer angemessenen Zusammenschaltung der Netze gemäß dem Gemeinschaftsrecht und unter Beachtung der Empfehlungen, die von der Kommission festgelegt werden, um die Entwicklung eines echten europäischen Heimatmarkts zu fördern. Insbesondere wird die Kommission in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 97/33/EG aufgefordert, Empfehlungen zu Kostenrechnungssystemen und zur Transparenz der Kostenrechnung zu erstellen.

    In Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG ist vorgeschrieben, daß bestimmte Organisationen, die von ihrer nationalen Regulierungsbehörde als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet werden (im folgenden "gemeldete Betreiber"), die Grundsätze der Transparenz und Kostenorientierung für Zusammenschaltungsentgelte zu befolgen haben.

    Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG verlangt von gemeldeten Betreibern eine getrennte Buchführung für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung einerseits, wobei sowohl intern als auch extern bereitgestellte Zusammenschaltungsdienstleistungen abgedeckt werden, und über ihre übrigen Tätigkeiten andererseits, so daß alle Faktoren der Kosten und Einnahmen mit den dafür benutzten Berechnungsgrundlagen und den detaillierten Zurechnungsverfahren im Zusammenhang mit ihrer Zusammenschaltungstätigkeit, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturellen Kosten, offengelegt werden.

    Die Kommission ist in ihrer Empfehlung 98/195/EG vom 8. Januar 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte) (2) der Auffassung, daß die Entgelte für die Zusammenschaltung am geeignetsten auf der Grundlage der zukunftsrelevanten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten zu ermitteln sind, da dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt am besten vereinbar ist. Dieser Ansatz schließt die Anwendung berechtigter Aufschläge zur Deckung der zukunftsrelevanten Kosten und der Gemeinkosten eines effizienten Betreibers, die unter Wettbewerbsbedingungen anfallen, nicht aus.

    Die Ermittlung von Zusammenschaltungsentgelten auf der Grundlage zukunftsrelevanter langfristiger durchschnittlicher zusätzlicher Kosten setzt ein Kostenrechnungssystem voraus, das auf Wiederbeschaffungskosten statt auf Anschaffungs-/Herstellungskosten beruht. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten in der Empfehlung vom 8. Januar 1998 vorgeschlagen, ihren gemeldeten Betreibern Fristen für die Umsetzung neuer aktivitätsorientierter Buchführungssysteme vorzugeben. Die zunehmend komplizierter werdenden wirtschaftlich-technischen "Bottom-up"-Modelle sind bisher noch nicht ausgereift, so daß für die überschaubare Zukunft eine Annäherung von "Top-down"- und "Bottom-up"-Ansatz empfohlen wird.

    In Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 97/33/EG werden die nationalen Regulierungsbehörden aufgerufen sicherzustellen, daß interessierten Parteien auf Anfrage eine Beschreibung des Kostenrechnungssystems zur Verfügung gestellt wird, aus der die Hauptkategorien, unter denen die Kosten zusammengefaßt sind, sowie die Regeln für die Zurechnung von Kosten auf die Zusammenschaltung hervorgehen. Die Detaillierungsebene muß ausreichen, um die Beziehung zwischen Kosten und Entgelten im Zusammenhang mit den Netzkomponenten und Netzdiensten (z. B. Auslastungsgrad) zu verdeutlichen. Ebenso muß die Zurechnungsbasis für nicht zurechenbare Kosten dargelegt werden. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die nationale Regulierungsbehörde oder ein anderes zuständiges Gremium, das unabhängig von der Telekommunikationsorganisation handelt und durch die nationale Regulierungsbehörde bestätigt wurde, zu prüfen. Eine diesbezügliche Erklärung wird jährlich veröffentlicht.

    In Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (3) ist vorgeschrieben, daß Tarife für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und des Sprachtelefondienstes den Grundsätzen der Kostenorientierung und der Transparenz entsprechen müssen, einschließlich der Umsetzung eines geeigneten Kostenrechnungssystems zu diesem Zweck durch gemeldete Betreiber. Abgaben von zusammengeschalteten Parteien im Rahmen von Regelungen zum Ausgleich von "Zugangsdefiziten" sind nur zulässig, wenn die nationalen Regulierungsbehörden Tarifbeschränkungen auferlegen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 95/62/EG mit den Zielen einer universellen Telefondienstzugangsmöglichkeit im Zusammenhang stehen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 27. November 1996 über Bewertungskriterien für nationale Systeme der Kostenrechnung und Finanzierung im Universaldienst in der Telekommunikation und Leitlinien für die Mitgliedstaaten für die Anwendung dieser Systeme (4) darauf hingewiesen, daß solche Regelungen ihrer Auffassung nach bis zum 1. Januar 2000 abgeschafft werden sollten.

    Die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (5) in der Fassung der Richtlinie 96/2/EG (6) verlangt von den Mitgliedstaaten, einen wirksamen Wettbewerb unter den auf den relevanten Märkten tätigen Betreibern zu gewährleisten. Insbesondere wird von Betreibern, die sowohl Festnetze als auch Mobilfunknetze zur Verfügung stellen, Transparenz bezüglich der Kostenrechnung gefordert.

    Nach Artikel 2 der Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EG hinsichtlich der Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, in Fällen, in denen ein Betreiber das ausschließliche Recht besitzt, öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur bereitzustellen, und darüber hinaus Kabelfernsehnetzinfrastruktur bereitstellt, Transparenz der Buchführung zu gewährleisten, ein diskriminierendes Verhalten zu verhindern und insbesondere die Trennung der Rechnungsführung bezüglich der Bereitstellung jedes Netzes und der Tätigkeit als Anbieter von Telekommunikationsdiensten sicherzustellen. Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 97/33/EG verlangt von gemeldeten Betreibern, die besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren (d. h. Kabel- oder Satellitenfernsehen) besitzen, über die Telekommunikations- und sonstigen Aktivitäten insoweit getrennt Buch zu führen, als dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden, oder eine strukturelle Trennung zwischen den Telekommunikationstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

    In Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 97/33/EG ist vorgeschrieben, daß Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen, ihrer nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich finanzielle Informationen mit dem erforderlichen Detaillierungsgrad liefern müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden können solche Informationen, unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, veröffentlichen, wenn dies zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beiträgt.

    Die Anwendung der in dieser Empfehlung dargelegten Grundsätze läßt die Pflicht der Mitgliedstaaten und Unternehmen zur strikten Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft unberührt, wobei die besonderen Anforderungen der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich zu beachten sind (8).

    Der Beratende Ausschuß, der nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EG des Rates (9) eingesetzt wurde (im folgenden "der ONP-Ausschuß"), unterstützt die in dieser Empfehlung enthaltenen Grundsätze, und die Kommission hat den Äußerungen des Ausschusses soweit wie möglich Rechnung getragen -

    EMPFIEHLT:

    1. Diese Empfehlung betrifft die Einführung von getrennter Buchführung und Kostenrechnungssystemen durch Betreiber, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG zur Umsetzung von Zusammenschaltungsverpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Transparenz und Kostenorientierung, von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden (im folgenden "gemeldete Betreiber").

    Zweck der getrennten Buchführung ist es, eine aus den Rechnungsbüchern hergeleitete Informationsanalyse vorzulegen, die das Ergebnis von Teilbereichen eines Geschäfts mit der größtmöglichen Annäherung so beschreibt, als handele es sich um getrennt geführte Geschäfte.

    2. Es wird den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen, von den jeweiligen gemeldeten Betreibern zu fordern, ihre Betriebskosten, ihr eingesetztes Kapital und ihre Erträge zumindest nach folgenden weit gefaßten Geschäftstätigkeiten aufzugliedern:

    Kernnetz (Vermittlungsinfrastruktur)

    Das Kernnetz umfaßt die Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten, Transitdiensten und Trägerdiensten für die Betreiber.

    Ortsanschlußnetz (Teilnehmeranschluß-Infrastruktur)

    Das Ortsanschlußnetzgeschäft umfaßt die Anschaltung an das Telefonnetz (10).

    Einzelkundengeschäft

    Das Einzelkundengeschäft umfaßt hauptsächlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der kommerziellen Bereitstellung von Festnetztelefondiensten und Mietleitungen für den Endbenutzer. Über jede darin eingeschlossene Tätigkeit, die der Regulierung unterliegt (z. B. Mietleitungen, Telefondienst), kann getrennt Buch geführt werden.

    Sonstige Tätigkeiten

    "Sonstige Tätigkeiten" umfassen Tätigkeiten der gemeldeten Betreiber; dazu können nicht der Regulierung unterliegende Tätigkeiten sowie sonstige Arten regulierter Tätigkeiten zählen. Über regulierte und nichtregulierte Tätigkeiten ist getrennt Buch zu führen.

    Der Erfassungsbereich jedes dieser Geschäfte ist im Anhang in Abschnitt 1 definiert. Zwischen den Geschäften anfallende Transferentgelte werden in Abschnitt 2 beschrieben.

    Die nationalen Regulierungsbehörden können sich für eine weitergehende Aufgliederung innerhalb dieser breit gefaßten Geschäftstätigkeiten entscheiden, wobei durch einzelstaatliches und gemeinschaftliches Recht festgelegte Transparenz- und Wettbewerbsanforderungen zu berücksichtigen sind (z. B. Mobilfunk, Kabelfernsehen oder internationale Tätigkeiten).

    3. Es wird empfohlen, die Zurechnung von Kosten, eingesetztem Kapital und Erträgen gemäß den Grundsätzen der Kostenverursachung (z. B. der aktivitätsorientierten Kostenerfassung ("ABC")) vorzunehmen.

    Das Kostenerfassungssystem der gemeldeten Betreiber muß ausreichend detailliert sein, um die Kosten soweit wie möglich den aufgegliederten Netzkomponenten zurechnen und dabei insbesondere die Kosten für aufgegliederte Zusammenschaltungsdienste ermitteln zu können.

    Ein gut definiertes Kostenzurechnungssystem ermöglicht eine Zuweisung von mindestens 90 % der Kosten auf Grundlage direkter oder indirekter Kostenverursachung (11).

    Es wird empfohlen, nicht zurechenbare Kosten (d. h. Kosten, die sich nur willkürlich zuweisen lassen) in einem gesonderten Konto deutlich auszuweisen und durch die jeweilige nationale Regulierungsbehörde in spezieller Weise (d. h. nach speziell von jedem Mitgliedstaat festgelegten Regeln, gemäß den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und unter Beachtung der Grundsätze von Transparenz und Verhältnismäßigkeit aufgeteilt) zu behandeln.

    Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, zur Einigung auf tragfähige Zurechnungsmethoden und der speziellen Behandlung nicht zurechenbarer Kosten öffentliche Konsultationen mit den Marktbeteiligten abzuhalten.

    In Abschnitt 3 des Anhangs sind die empfohlenen Grundsätze für die Erstellung getrennter Bücher im Hinblick auf die Zuordnung von Kosten, eingesetztem Kapital und Erträgen dargelegt.

    Abschnitt 4 des Anhangs vermittelt eine Orientierungshilfe zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Berechnung von Betriebskosten einschließlich Abschreibungen; dasselbe erfolgt in Abschnitt 5 für Kapitalkosten und eingesetztes Kapital sowie in Abschnitt 6 für Einnahmen.

    4. In der Empfehlung vom 8. Januar 1998 wurde den nationalen Regulierungsbehörden empfohlen, den gemeldeten Betreibern Fristen für die Einführung neuer Kostenrechnungssysteme auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten zu setzen.

    Es wird vorgeschlagen, die Methodik und Kriterien für die Bewertung von Netzanlagevermögen auf der Grundlage ihres Wiederbeschaffungswerts durch die nationalen Regulierungsbehörden nach öffentlicher Konsultation mit den Marktbeteiligten festlegen zu lassen.

    Die Bewertung von Netzanlagevermögen nach seinem zukunftsrelevanten bzw. Wiederbeschaffungswert für einen effizienten Betreiber, das heißt nach Preisen, wie sie auf einem hart umkämpften Markt herrschen würden, ist ein entscheidendes Element der auf Wiederbeschaffungskosten beruhenden Methodik der Kostenrechnung (CCA, "Current Cost Accounting"). Dazu ist der auf Abschreibungen entfallende Anteil der Betriebskosten auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts für äquivalentes Anlagevermögen zu berechnen und demzufolge auch die Erfassung des eingesetzten Kapitals auf Wiederbeschaffungskostenbasis vorzunehmen.

    Die Anlage zum Anhang vermittelt Orientierungshilfen zu zeitgemäßen Methoden der Bewertung von Anlagevermögen und der Kostenanpassung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten.

    5. Hinsichtlich der Herleitung der Zusammenschaltungsentgelte kann es für die nationalen Regulierungsbehörden erforderlich sein, unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Anwendung von CCA-Werten auf das Netz die Kosten eines effizienten Betreibers nicht unbedingt in vollem Umfang widerspiegelt, Effizienzfaktoren zugrunde zu legen (12). Die in der Empfehlung vom 8. Januar 1998 beschriebene "beste Praxis für die Festsetzung von Zusammenschaltungsentgelten" bietet hierfür einen geeigneten Rahmen.

    6. Es wird empfohlen, von Betreibern, die eine getrennte Buchführung vornehmen müssen, für jedes gesonderte Geschäft die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bilanz zu verlangen. Transferentgelte bzw. Käufe zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen sind eindeutig auszuweisen.

    Abschnitt 7 des Anhangs gibt Auskunft über Empfehlungen zu Inhalt und Formaten der von den gemeldeten Betreibern gemäß regulatorischen Anforderungen vorzulegenden Finanzberichte.

    Um Einheitlichkeit zu gewährleisten, wird empfohlen, diese gesonderten Finanzberichte in eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz für das Unternehmen als Ganzes konsolidieren zu lassen. Ebenso wird eine Abstimmung der aus regulatorischen Gründen getrennten Abschlüsse mit den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüssen vorgeschlagen.

    7. Es wird empfohlen, daß die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Mitbewerbern auf Anforderung relevante Abrechnungsinformationen mit dem erforderlichen Detaillierungsgrad liefern, um sicherzustellen, daß keine unrechtmäßige Diskriminierung zwischen den intern und den nach außen bereitgestellten Diensten vorlag, sowie um die Ermittlung von Durchschnittskosten der aufgegliederten Zusammenschaltungsdienste zu ermöglichen.

    In diesem Zusammenhang wäre es zu begrüßen, daß die gemeldeten Betreiber ausreichend detaillierte Kostenangaben zur Verfügung stellen, denen die durchschnittlichen Kosten der Netzkomponenten entnommen werden können; dies würde zu mehr Transparenz führen und könnte auf Seiten der Wettbewerber Befürchtungen hinsichtlich wettbewerbsverzerrender Quersubventionen abbauen. Dies ist besonders wichtig bei der grenzüberschreitenden Zusammenschaltung und bei internationalen Tätigkeiten.

    Ferner wird empfohlen, daß die nationalen Regulierungsbehörden in Mitgliedstaaten, in denen Systeme zur Finanzierung von Universaldienstverpflichtungen und/oder Ausgleichsentgelte für Zugangsdefizite zur Anwendung kommen, ebenso ausreichende Abrechnungsinformationen der gemeldeten Betreiber offenlegen, um sicherzustellen, daß keine Diskriminierung hinsichtlich der anderen Betreiber und der intern (implizit) in Rechnung gestellten Entgelte vorliegt.

    8. Diese Buchführungsleitlinien betreffen die ordnungspolitisch vorgeschriebene Berichterstattung und sollen nicht an die Stelle gesetzlich vorgeschriebener Finanzberichte treten, wie sie im jeweiligen Mitgliedstaat gefordert sein können.

    9. Diese Empfehlung wird von der Kommission bis spätestens 31. Juli 1999 überprüft.

    10. Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. April 1998

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 32.

    (2) ABl. L 73 vom 12. 3. 1998, S. 42.

    (3) ABl. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6.

    (4) KOM(96) 608 endg.

    (5) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10.

    (6) ABl. L 20 vom 26. 1. 1996, S. 59.

    (7) ABl. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 49.

    (8) ABl. C 76 vom 11. 3. 1997, S. 9.

    (9) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.

    (10) Darunter fallen diejenigen Netzkomponenten, die einem speziellen Kunden zugewiesen sind, unter anderem die Ortsanschlußleitungen sowie die an Konzentratoren und/oder Vermittlungsstellen befindlichen Leitungsanschlußkarten und Ports.

    (11) Direkt zurechenbar sind Kosten, die sich unmittelbar und eindeutig zu einem Dienst oder Produkt in Beziehung setzen lassen. Indirekt zurechenbare Kosten sind Kosten, die aufgrund ihrer Beziehung zu den direkt zurechenbaren Kosten auf einer nichtwillkürlichen Basis zu Diensten oder Produkten in Beziehung gebracht werden können (z. B. durch die Anwendung von Auslastungsgraden auf jeden Verbrauch gemeinsamer Ressourcen).

    (12) So geht vielleicht ein Teil des Anlagevermögens über die Erfordernisse hinaus, oder die Netzarchitektur ist nicht optimal. Die Einführung eines wirtschaftlich-technischen "Bottom-up"-Modells wird dazu beitragen, Informationen über derartige Ineffizienzen zu liefern.

    ANHANG

    LEITLINIEN FÜR DIE GETRENNTE BUCHFÜHRUNG

    1. Getrennte Buchführung

    1.1. Ortsanschlußnetz

    Ein Ortsanschlußnetz stellt den Anschluß an die Kernnetze her. In den Büchern für das Ortsanschlußnetzgeschäft werden Kosten und eingesetztes Kapital im Zusammenhang mit der Einrichtung und Erhaltung dieser Anschlüsse erfaßt.

    Zwecks getrennter Buchführung werden dem Ortsanschlußnetzgeschäft alle teilnehmerseitigen Netzkomponenten zugerechnet, so zum Beispiel Leitungsanschlußkarten und Ports an Konzentratoren und/oder Vermittlungsstellen. Alle sonstigen Netzkomponenten zählen zum Kernnetzgeschäft.

    Teilnehmeranschlüsse werden als ein Dienst des Einzelkundengeschäfts angesehen. Einnahmen aus der Bereitstellung von Anschlüssen für Endbenutzer werden demzufolge dem Einzelkundengeschäft zugeschrieben. Demgegenüber müssen Einnahmen von ausgegliederten Teilnehmeranschlüssen, sofern diese anderen Marktbeteiligten zur Verfügung gestellt werden, dem Ortsanschlußnetzgeschäft zugewiesen werden.

    Die Kosten für die Bereitstellung von Teilnehmerleitungen werden daher zunächst unter Ortsanschlußnetz geführt, wobei ein Transfer der Kosten zum Einzelkundengeschäft erforderlich sein wird, um die Erträge den dazugehörigen Kosten gegenüberzustellen. Bei den auf das Einzelkundengeschäft übertragenen Kosten sollte es sich um Nettobeträge ohne etwaige Ortsanschlußgebühreneinnahmen wie Teilnehmeranschlußeinnahmen von anderen Marktbeteiligten oder Ausgleichsbeträge für Zugangsdefizite (siehe Abschnitt 2.2) handeln.

    1.2. Kernnetz

    Das Kernnetzgeschäft stellt eine Reihe interner und externer Zusammenschaltungsdienste auf Großhandelsebene bereit, die es den Teilnehmern eines bestimmten Betreibers ermöglichen, mit Teilnehmern desselben oder eines anderen Betreibers zu kommunizieren oder auf von einem anderen Betreiber angebotene Dienste zurückzugreifen. Zu diesen Diensten zählen die Vermittlung und Weiterleitung von Gesprächen. Darüber hinaus kann das Kernnetzgeschäft weitere Dienste für Betreiber bereitstellen, unter anderem technische Dienstleistungen für Aufbau und Wartung von Unternehmensnetzen sowie im Zusammenhang mit der Entwicklung des Wettbewerbs (z. B. Nummernübertragbarkeit und Betreiberwahl).

    In die Bücher für das Kernnetzgeschäft gehen Kosten, Erträge und eingesetztes Kapital im Zusammenhang mit der Bereitstellung dieser Dienste ein. Die Erträge des Kernnetzgeschäfts werden sich in der Hauptsache aus dem Verkauf von Zusammenschaltungsdiensten an das Einzelkundengeschäft und an andere Betreiber herleiten.

    Sofern nationale Vorschriften die Bereitstellung von Übertragungsstrecken im Großhandelsgeschäft zulassen, sollten daraus resultierende Erträge unter Kernnetzgeschäft verbucht werden.

    1.3. Einzelhandel

    Zum Einzelkundengeschäft zählen alle Tätigkeiten des Verkaufs von Sprachtelefondiensten an Endbenutzer, einschließlich Teilnehmeranschlüsse, Mietleitungen, Gesprächsverbindungen, öffentliche Telefone und Auskunftsdienste.

    Die Bücher für das Einzelkundengeschäft sollen Kosten, Erträge und eingesetztes Kapital im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienste für Endbenutzer beinhalten. Zu den dem Einzelkundengeschäft zugerechneten Kosten gehören Transferentgelte für die Nutzung von Netzressourcen bzw. -diensten, die durch das Ortsanschlußnetzgeschäft und das Kernnetzgeschäft bereitgestellt werden, sowie die Kosten für Marketing und Gebührenabrechnung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten für Endbenutzer.

    Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Überlegungen anstellen, inwieweit die Einzelhandelsbücher aufzugliedern sind, um weitere Unterscheidungen zwischen Kosten und Erträgen für einzelne Dienste unter Berücksichtigung der Transparenzforderungen gemäß einzelstaatlichen und Gemeinschaftsrecht vornehmen zu können. Getrennte Kostenrechnungen sollten für jede der Regulierung unterliegende Tätigkeit des Einzelkundengeschäfts erstellt werden. Es wäre jedoch unbillig, getrennte Kostenrechnungen für Tätigkeiten zu verlangen, die nicht der Kontrolle von Regulierungsbehörden unterliegen (1).

    1.4. Sonstige Tätigkeiten

    In der Regel stellen etablierte Betreiber ein breites Spektrum sonstiger Dienste bereit, darunter Verleih, Reparatur und Wartung von Teilnehmereinrichtungen. Darüber hinaus können Beteiligungen an Tätigkeiten außerhalb der Telekommunikation (z. B. an Fernsehsendern) vorliegen. Kosten, Erträge und eingesetztes Kapital im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten werden im Hinblick auf die getrennte Buchführung gesondert ausgewiesen.

    Die nationalen Regulierungsbehörden könnten Überlegungen anstellen, ob für einige solcher zusätzlichen Tätigkeiten Einzelkonten erstellt werden sollten. Von besonderer Relevanz könnte dies für jene etablierten Betreiber sein, die ihre Mobilfunkaktivitäten nicht als gesondertes Geschäft durchführen. Den nationalen Regulierungsbehörden wird es im einzelnen überlassen sein, unter Berücksichtigung der Transparenzforderungen gemäß einzelstaatlichem und Gemeinschaftsrecht festzulegen, inwieweit für diese Tätigkeiten gesonderte Kostenrechnungen zu erstellen sind.

    2. Transferentgelte

    In diesem Abschnitt der Leitlinien werden die Grundsätze aufgeführt, nach denen Betreiber verfahren müssen, um die Kosten für intern genutzte Dienste oder Produkte abzurechnen.

    Auf Dienste und Produkte, die einem Geschäftsfeld von einem anderen (zum Beispiel dem Ortsanschlußnetzgeschäft, Kernnetzgeschäft oder Einzelkundengeschäft) erbracht werden, sollten Transferentgelte zur Anwendung kommen.

    Die zur Anwendung gebrachten Transferentgelte sind stichhaltig zu begründen, und jedes Entgelt sollte belegbar sein. Die Entgelte sollten nichtdiskriminierend sein, und wie in Abschnitt 7 besprochen, sollten die Transferentgelte in den getrennten Kostenrechnungen transparent sein.

    2.1. Bemessung der internen Nutzung

    Die Transferentgelte für interne Nutzung sollten als das Produkt von Nutzung und Gebühreneinheiten bestimmt werden. Das Entgelt für interne Nutzung sollte der Gebühr entsprechen, die erhoben würde, würde der Dienst bzw. das Produkt extern verkauft.

    Zwecks getrennter Kostenrechnungen sollte davon ausgegangen werden, daß das Einzelkundengeschäft eines Betreibers für denselben Dienst dasselbe Zusammenschaltungsentgelt zahlt.

    2.2. Ausgleichszahlungen für Zugangsdefizite und Universaldienstabgaben

    Die Zusammenschaltungsrichtlinie verlangt die Trennung der Entgelte für die Zusammenschaltung von den Entgelten für den Universaldienst, einschließlich etwaiger Entgelte, die erhoben werden können, wenn Betreibern von den nationalen Regulierungsbehörden Beschränkungen bei der Anpassung der Tarife auferlegt werden ("Ausgleichszahlungen für Zugangsdefizite", ADC). Die Kommission wies darauf hin, daß die Erreichung ausgewogener Tarife bis zum 1. Januar 2000 abgeschlossen sein sollte. Eine Ausnahme bilden diejenigen Mitgliedstaaten, denen gemäß der Richtlinie zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs (2) eine Verlängerung der Einführungsfrist gewährt wurde.

    In Mitgliedstaaten, in denen Regelungen zum Ausgleich von Zugangsdefiziten zur Anwendung kommen, sollten die ADC dem Ortsanschlußnetzgeschäft zugerechnet werden. Die ADC würden von anderen Betreibern und vom Einzelkundengeschäft eingeholt. Es sollte kein Unterschied gemacht werden zwischen ADC, die dem Einzelkundengeschäft eingeholt, und solchen, die anderen Betreibern berechnet werden.

    In Mitgliedstaaten, in denen Regelungen zur Finanzierung von Universaldienstverpflichtungen zur Anwendung kommen, sollten etwaige Abgaben - und zwar sowohl intern wie auch von anderen Betreibern erfolgende Zahlungen - gesondert in den Kostenrechnungen ausgewiesen werden. Ebenso wie für ADC gilt, daß keine Diskriminierung zwischen den anderen Betreibern und den intern berechneten Abgaben vorliegen soll.

    3. Grundsätze der Kostenzurechnung

    In diesem Abschnitt werden die Grundsätze dargelegt, die hinsichtlich der Zurechnung von Kosten, Erträgen und eingesetztem Kapital beim Erstellen getrennter Kostenrechnungen befolgt werden sollten. Die Anwendung dieser Grundsätze auf Betriebskosten, eingesetztes Kapital und Erträge wird in den Abschnitten 4, 5 bzw. 6 näher erläutert.

    Von Bedeutung könnten diese Grundsätze auch für die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten für aufgegliederte Zusammenschaltungsdienste sein, wofür die Kostenerfassungssysteme der Betreiber ausreichend detailliert werden müßten, um die Zurechnung von Kosten zu aufgegliederten Netzkomponenten soweit wie möglich zu gewährleisten. Eventuell müßten jedoch bei der Festlegung von Entgelten für spezielle Zusammenschaltungsdienste noch eine Reihe zusätzlicher Faktoren - so zum Beispiel die Kostenrelevanz - berücksichtigt werden (3). Diese Fragen würden jedoch den Rahmen dieser Leitlinien sprengen.

    3.1. Grundsätze

    Die getrennte Buchführung sollte auf dem Verursachungsprinzip beruhen, was bedeutet, daß Kosten (4) und Erträge denjenigen Diensten oder Produkten zuzurechnen sind, die die jeweiligen Kosten bzw. Erträge ursächlich bedingen. Dazu ist die Einführung geeigneter und detaillierter Kostenzurechnungsmethoden erforderlich. In der Praxis verlangt dies von Betreibern,

    - jeden Posten (Kosten, eingesetztes Kapital und Erträge) zu prüfen,

    - die Ursache für das Entstehen des jeweiligen Postens zu ermitteln sowie

    - den Posten je nach Ursache einem einzelnen Geschäftsbereich zuzuordnen.

    Alle Kostenzurechnungen unterliegen einer möglichen Prüfung durch die nationalen Regulierungsbehörden.

    Jeder Kosten- und Ertragsposten muß den von den Betreibern erstellten Diensten und Produkten zugerechnet werden. Im Fall von Erträgen wird davon ausgegangen, daß so gut wie alle Erträge direkt den Diensten oder Produkten zugeordnet werden können, auf die sie sich beziehen. Für die Kosten trifft dies hingegen nicht zu, da sich ganz unterschiedliche Dienste und Produkte einen relativ hohen Anteil der Betreiberkosten teilen.

    3.2. Methodik für den Kostenzurechnungsprozeß

    Abbildung 1 zeigt einen typischen Kostenzurechnungsprozeß. Es sei darauf hingewiesen, daß der tatsächliche Prozeß der Kostenzurechnung davon abweichen kann, und zwar in Abhängigkeit von der Organisationsstruktur des Unternehmens sowie der (den Methode(n) der Erfassung von Finanz-/Betriebsdaten, und sich daher weitaus komplizierter und komplexer darstellen kann, als aus Abbildung 1 hervorgeht. Wichtig ist jedoch, daß das letztendliche Ziel der Kostenzurechnung dasselbe ist.

    Ausgangspunkt für den Prozeß sind die Informationen und Daten, die im Hauptbuch oder in anderen Systemen zur Erfassung der Kosten und Finanzen des Unternehmens verzeichnet sind. Die in diesen Systemen enthaltenen Kosteninformationen lassen sich in Betriebskosten, Kapitalkosten und buchtechnische Einträge wie Abschreibungen unterteilen.

    Die Kosten könnten entweder unmittelbar Diensten zugerechnet werden oder aber Kostenpools der Kategorien Netzkomponenten, verwandte Funktionen oder sonstige Funktionen. Diese sind wie folgt definiert:

    Dienste

    Kosten, die sich direkt mit einem bestimmten Dienst in Verbindung bringen lassen. In diesem Sinn bezieht sich der Begriff "Dienst" sowohl auf Endbenutzerdienste (z. B. das Aufstellen von öffentlichen Fernsprechern) als auch auf intermediäre Dienste (z. B. Netzdienste).

    Netzkomponenten

    Dieser Pool beinhaltet die Kosten, die sich auf die verschiedenen Komponenten der Übertragung, die Vermittlung sowie sonstige Netzanlagen und -systeme beziehen. Dabei handelt es sich um Kosten für Netzkomponenten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst zurechnen lassen, da sie zur Bereitstellung einer ganzen Reihe von Diensten genutzt werden.

    Verwandte Funktionen

    In diesem Pool enthalten sind die Kosten von Funktionen, die für die Bereitstellung von Diensten für den Endkunden erforderlich sind, wie Gebührenabrechnung, Wartung und Kundendienst.

    Sonstige Funktionen

    Dieser Pool umfaßt die Kosten von Funktionen, die nicht mit einem bestimmten Dienst in Verbindung stehen, jedoch einen wichtigen Bestandteil der Operationen des Unternehmens darstellen, z. B. Planungs-, Personal- und allgemeine Finanzierungskosten.

    Wie bereits angemerkt, erfolgt die Einrichtung von Kostenpools über einen mehrschichtigen Ansatz, bis die Kosten schließlich den Diensten zugerechnet werden. Bei diesen schrittweisen Zurechnungen werden geeignete Ursachen zugrunde gelegt. Die einzelnen Schritte sind nachstehend zusammengefaßt:

    Schritt 1

    Die Zurechnung sonstiger Funktionen zu verwandten Funktionen, Netzelementen und Diensten.

    Schritt 2

    Die Zurechnung der Kosten von verwandten Funktionen zu Diensten und Netzelementen.

    Schritt 3

    Die Zurechnung von Netzkomponenten zu Diensten.

    Schritt 4

    Die Zusammenfassung von Diensten zu Geschäften (gemäß den Definitionen im Sinne der getrennten Buchführung).

    Jeder der oben dargestellten Zurechnungsschritte kann eine Reihe detaillierter Teilschritte beinhalten, insbesondere dann, wenn die anfängliche Erfassung der Kosteninformationen auf einer aggregierten Ebene vorgenommen wurde. Besteht die Möglichkeit einer Zurechnung über eine Reihe direkter oder indirekter Zurechnungsschritte, so ist dieses Verfahren einer Zurechnung durch einen willkürlichen Einzelschritt vorzuziehen.

    Abbildung 1

    Ein typischer Kostenzurechnungsprozeß

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Es ist zu erwarten, daß Telekommunikationsbetreiber Auswahlverfahren durchführen und regelmäßige Tätigkeitsprüfungen vornehmen müssen, um die Kosten (einschließlich Kapitalkosten) den von ihnen bereitgestellten Diensten und anschließend den zwecks getrennter Buchführung definierten Geschäftsfeldern zurechnen zu können. So wäre es zum Beispiel möglich, mittels in regelmäßigen Abständen durchgeführter Analysen der von Mitarbeitern im telefonischen Kundendienst erledigten Aufgaben die Zeit zu ermitteln, die von diesen Mitarbeitern auf verschiedene Aufgaben verwendet wird. Anhand dieser Informationen lassen sich dann die im Zusammenhang mit diesem Personal anfallenden Kosten - entweder direkt oder indirekt - den vom jeweiligen Betreiber erbrachten Diensten zurechnen.

    4. Betriebskosten

    Dieser Teil der Leitlinien befaßt sich mit der Anwendung der in Abschnitt 3 beschriebenen Prinzipien auf die Betriebskosten von Betreibern, einschließlich Abschreibungen.

    Anwendung auf Betriebskosten

    Der im vorangegangenen Abschnitt dargelegte Kostenzurechnungsprozeß betrifft im Grundsatz sowohl Betriebs- als auch Kapitalkosten. Tabelle 4.1 enthält eine Zusammenfassung möglicher Zurechnungs- und Zuweisungsmethoden für Betriebskosten nach folgenden Rubriken:

    - Abschreibungen,

    - Diensterbringungs-, Einrichtungs- und Wartungskosten,

    - Netzplanungs- und -entwicklungskosten,

    - Netzmanagementkosten,

    - Marketing und Vertriebskosten,

    - Gebührenabrechnungs- und Einzugskosten,

    - Handvermittlungsdienstkosten,

    - Kosten für Telefonauskunftsdienst,

    - Zahlungen an andere Betreiber sowie

    - flankierende Kosten.

    Diese Rubriken dienen allein der Illustration. Keineswegs sind sie dazu bestimmt, die Art und Weise zum Ausdruck zu bringen, wie Betreiber ihre Kosten erfassen sollen. Sie sollen lediglich eine grobe Orientierung bieten. Die einzelnen Betreiber müssen selbst spezifische, ihren gegenwärtigen Methoden der Erfassung und Verbuchung von Kosten entsprechende Zurechnungsverfahren entwickeln und gegebenfalls im Laufe der Zeit verfeinern.

    Die letzte Spalte in Tabelle 4.1 weist auf die Hauptgeschäftsfelder hin, denen der Großteil der jeweiligen Betriebskosten erwartungsgemäß zuzurechnen wäre.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5. Kapitalkosten und Kosten für eingesetztes Kapital

    Artikel 7 Absatz 2 der Zusammenschaltungsrichtlinie verlangt kostenorientierte Zusammenschaltungsentgelte unter Einbeziehung einer vertretbaren Investitionsrendite. Die Bestimmungsfaktoren für die Höhe dieser Rendite sind:

    - die Kapitalkosten und

    - ein Kapitalwert.

    Die Berechnung und Festsetzung von Kapitalkosten zwecks Festsetzung von Zusammenschaltungsentgelten geht über den Rahmen dieser Leitlinien hinaus. Allerdings muß die Übereinstimmung zwischen dem Maß für eingesetztes Kapital, auf dem die Kapitalkosten beruhen, und dem Maß für eingesetztes Kapital, das in den gemäß der Zusammenschaltungsrichtlinie getrennten Kostenrechnungen ausgewiesen wird, gewahrt bleiben.

    Damit wird es möglich, die tatsächliche prozentuale Rendite, die Betreiber aus ihren regulierten Tätigkeiten, wie z. B. Zusammenschaltung, erzielen, den von den nationalen Regulierungsbehörden im Zug der Prüfung der Entgelte für diese Tätigkeit anerkannten Kapitalkosten gegenüberzustellen. Die Forderung nach Übereinstimmung und die sich daraus ergebenden Folgen für die Zurechnung der Posten des eingesetzten Kapitals sind das zentrale Thema dieses Abschnitts.

    5.1. Kapitalkosten

    In den Kapitalkosten der Betreiber sollten die Opportunitätskosten für in Netzkomponenten oder andere zugehörige Wirtschaftsgüter investierte Mittel zum Ausdruck kommen. Im herkömmlichen Sinne sind das:

    - die (gewichteten) durchschnittlichen Fremdkapitalkosten für die verschiedenen Formen des vom jeweiligen Betreiber gehaltenen Fremdkapitals,

    - die Eigenkapitalkosten, gemessen an den Renditen, die den Anteilseignern geboten werden müssen, damit diese angesichts der damit zusammenhängenden Risiken Investitionen in das Netz tätigen, und

    - die Eigen- und Fremdkapitalwerte.

    Anhand dieser Informationen lassen sich nunmehr die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten ("weighted average cost of capital", WACC) nach folgender Formel berechnen:

    WACC = re . >NUM>E/

    >DEN>(D+E)

    + rd . >NUM>D/

    >DEN>(D+E)

    wobei re die Eigenkapitalkosten, rd die Fremdkapitalkosten, E den Gesamteigenkapitalwert und D den Gesamtwert verzinslichen Fremdkapitals darstellen.

    Die Berechnung der WACC eines einzelnen Betreibers insgesamt ist relativ problemlos, auch wenn sich über die Herleitung und Höhe der in die WACC-Formel einzusetzenden Werte noch diskutieren ließe. Allerdings werden die nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls darüber befinden müssen, ob die Anwendung der globalen Kapitalkosten, wie durch die WACC ausgedrückt, für die regulierten Tätigkeiten der Betreiber zweckmäßig ist. Ist dies der Fall, können die gesamten WACC zur Bestimmung von Zusammenschaltungsentgelten verwendet werden.

    Alternativ dazu könnten die nationalen Regulierungsbehörden auch berücksichtigen, daß für unterschiedliche Tätigkeiten in der Regel unterschiedliche Risikenprämien gelten, was sich selbst bei gleicher Finanzstruktur in unterschiedlichen Eigenkapitalkosten "re" (5) niedergeschlagen könnte. In diesem Fall bestuende die Möglichkeit einer unterschiedlichen WACC für jede Geschäftstätigkeit oder aufgegliederte Tätigkeiten wie Mobilfunk, Kabelfernsehen oder internationale Dienste.

    5.2. WACC und Kapitalwert

    Zur Bestimmung der Rendite, die über die Zusammenschaltungsentgelte erzielt werden muß, ist es erforderlich, die WACC auf einen Kapitalwert für Netzkomponenten und andere diesbezügliche Wirtschaftsgüter anzuwenden. Wenn sich auch die Fremd- und Eigenkapitalwerte eines Betreibers insgesamt problemlos ausweisen lassen dürften, ist die entsprechende Ausweisung für die einzelnen Aktivitäten nicht so einfach. Das liegt daran, daß Entscheidungen über Fremdfinanzierungen im allgemeinen auf Unternehmensebene getroffen und durch eine Reihe von Faktoren wie historische Kreditfazilitäten und steuerliche Überlegungen bestimmt werden. Die Fremdfinanzierungssituation des Unternehmens muß daher nicht unbedingt mit dem Finanzierungsbedarf für einzelne Tätigkeiten in Beziehung stehen. Aus diesem Grund bedarf es zur Bestimmung des Kapitalwerts für regulierte Tätigkeiten (wie Zusammenschaltung) eines alternativen Ansatzes.

    Einer der möglichen Ansätze ergibt sich aus dem folgenden Bilanzausweis:

    Einlagen (d. h. Eigenfinanzierung) + Fremdfinanzierung = Reinvermögen außer Fremdfinanzierung (6).

    Daraus folgt, daß sich die Kapitalwerte für regulierte Tätigkeiten durch Aufteilung von Reinvermögen oder eingesetztem Kapital bestimmen lassen. Diese Aufteilung sollte auf kausaler Basis und unter Verwendung moderner Bewertungsverfahren erfolgen.

    5.3. Eingesetztes Kapital

    Tabelle 5.1 gibt einen Überblick über mögliche Zurechnungsmethoden für verschiedene Posten eingesetzten Kapitals sowie Hinweise auf die wichtigsten Geschäfte, denen der Großteil jedes Postens erwartungsgemäß zugerechnet werden dürfte. Mit Hilfe dieser und gegebenenfalls weiterer Methoden werden die Kapitalwerte verschiedener der Regulierung unterliegender Tätigkeiten einschließlich Zusammenschaltung bestimmt.

    Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich der Posten, die als eingesetztes Kapital klassifiziert werden können, noch hinsichtlich der Methoden, diese Posten verschiedenen Tätigkeiten zuzurechnen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Zwecks Festsetzung von Entgelten werden sich nationale Regulierungsbehörden wie Betreiber eher mit dem über einen jeweiligen Zeitraum eingesetzten Kapital befassen als mit dem Kapital, das zu einem bestimmten Zeitpunkt, z. B. dem Ende des Geschäftsjahrs eingesetzt ist. Der Grund dafür ist, daß eine "Momentaufnahme" zu irgendeinem Zeitpunkt für das durchschnittliche Niveau des von einem Betreiber eingesetzten Kapitals nicht unbedingt repräsentativ ist. Insbesondere dürften auf einen bestimmten Zeitpunkt zutreffende Betriebskapitalbilanzen nicht den durchschnittlichen Betriebskapitalbedarf über einen längeren Zeitraum widerspiegeln. In den getrennten Kostenrechnungen von Betreibern sollte daher das durchschnittlich eingesetzte Kapital ausgewiesen sein und nicht eine Jahresabschlußbilanz (siehe Abschnitt 7).

    5.4. Die Forderung nach Einheitlichkeit bei der Behandlung von Betriebskapital

    In Tabelle 5.1 wird ein möglicher Ansatz für die Behandlung von Betriebskapital im Rahmen der Berechnung des eingesetzten Kapitals vorgeschlagen. Darüber hinaus existieren jedoch noch andere Ansätze, die gleichermaßen gerechtfertigt sind. In der Praxis sollten bei Überlegungen zur Behandlung einzelner Posten des Betriebskapitals zwecks getrennter Buchführung zwei Grundsätze zur Anwendung kommen (7), und zwar:

    - Es sollte Einheitlichkeit zwischen der Behandlung von Wirtschaftsgütern und der Behandlung der dazugehörigen Kosten und Erträge herrschen, und

    - Einbeziehung oder Ausschluß einzelner Posten sollte sich grundsätzlich in entsprechender Weise auf die WACC auswirken. Beide Wirkungen (d. h. die Entscheidung zur Einbeziehung bzw. zum Ausschluß von Posten und die dementsprechende Anpassung der WACC) heben sich hinsichtlich ihres gemeinsamen Einflusses auf die von Betreibern benötigte absolute Rendite gegenseitig auf.

    6. Einnahmen

    In Abschnitt 3 wurden bereits einige Grundsätze für die Zurechnung von Kosten und Erträgen zu von den Betreibern angebotenen Diensten und Produkten dargelegt. Der vorliegende Abschnitt befaßt sich mit der Anwendung dieser Grundsätze auf die Einnahmen.

    6.1. Einnahmen aus Kerntätigkeiten des Sprachtelefondienstes

    Es steht zu erwarten, daß sich Erträge aus Kernprodukten und Kerndiensten der Sprachtelefonie direkt den Produkten und Diensten zurechnen lassen, auf die sie unter Zugrundelegung von Geschäftsbüchern und Gebührenabrechnungsdaten bezogen sind. In denjenigen Fällen, die eine direkte Zurechnung anhand von Geschäftsbüchern und Gebührenabrechnungsdaten nicht zulassen, sollten Erträge auf Verursachungsbasis zugeordnet werden.

    Die Zurechnung von Erträgen aus Telefon-Kerndiensten auf Ortsanschlußnetz, Kernnetz und Einzelkundengeschäft wird im folgenden zusammengefaßt (8).

    Neuanschlußgebühren

    Entgelte für die Einrichtung von Neuanschlüssen an das feste Telefonnetz (im Unterschied zur Einrichtung eines Anschaltepunkts - siehe Zusammenschaltungsentgelte weiter unten) sollten dem Einzelkundengeschäft zugewiesen werden.

    Teilnehmeranschlußentgelte

    Teilnehmeranschlußentgelte sollten dem Einzelkundengeschäft zugerechnet werden.

    Erträge aus Mietleitungen

    Erträge aus Mietleitungen sollten dem Einzelkundengeschäft zugerechnet werden.

    Erträge aus der Übertragung von Teilnehmeranschlüssen an andere Betreiber

    Erträge aus der Übertragung ausgegliederter Teilnehmeranschlüsse an andere Marktbeteiligte sollten dem Ortsanschlußnetzgeschäft zugeordnet werden.

    Zugangsdefizitabgaben

    In Mitgliedstaaten, in denen Regelungen zum Ausgleich von Zugangsdefiziten in Kraft sind, sollten die entsprechenden Zugangsdefizitabgaben dem Ortsanschlußnetzgeschäft zugerechnet werden.

    Universaldienstabgaben

    Kommen in Mitgliedstaaten Regelungen zur Finanzierung von Universaldienstverpflichtungen zur Anwendung, sollten die von anderen Betreibern entrichteten Abgaben dem Einzelkundengeschäft zugerechnet werden. Darüber hinaus sollten die Kostenrechnungen eine Erläuterung beinhalten, aus der deutlich wird, daß hinsichtlich der anderen Betreiber und der intern (implizit) in Rechnung gestellten Abgaben keine Diskriminierung vorliegt.

    Zusammenschaltungsentgelte

    Zusammenschaltungsentgelte einschließlich der einmaligen Kosten für die Einrichtung eines Anschaltepunkts und aufkommensbezogener Entgelte sollten dem Kernnetz zugerechnet werden.

    Gesprächsgebühren

    Erträge aus Gesprächsgebühren sollten dem zuständigen Dienst im Rahmen des Einzelkundengeschäfts zugerechnet werden.

    Vermietung und Verkauf von Endeinrichtungen

    Erträge aus der Vermietung und dem Verkauf von Endeinrichtungen wie Telefonen und Fernkopierern sollten den entsprechenden Diensten unter "Sonstige Tätigkeiten" zugerechnet werden.

    Erträge aus Anzeigen in Teilnehmerverzeichnissen

    Erträge aus Anzeigen in Teilnehmerverzeichnissen sollten dem Konto Teilnehmerverzeichnisse unter "Sonstige Tätigkeiten" zugerechnet werden.

    Technische Dienstleistungen/Beratung

    Erträge aus technischen Dienstleistungen/technischer Beratung - sofern nicht die Zusammenschaltung betreffend -, sollten den "Sonstigen Tätigkeiten" zugerechnet werden.

    6.2. Sonstige Einnahmen

    Betreiber können Einnahmen auch aus Nichttelefondiensten erzielen. Solche Einnahmen sollten gemäß dem Verursachungsprinzip denjenigen Tätigkeiten zugerechnet werden, auf die sie sich beziehen.

    Ein Beispiel dafür wären Einnahmen aus der Untervermietung von Teilen der vom Telefon-Kerngeschäft genutzten Immobilien, deren Einnahmen sich auf verschiedene Weise behandeln ließen. Als Möglichkeiten kämen in Frage:

    - die Behandlung der Einnahmen als Einnahmen desjenigen Geschäftsfelds, das die Räumlichkeiten untervermietet, sowie

    - die Erfassung der Einnahmen unter "Sonstige Tätigkeiten".

    Keiner dieser Ansätze muß unbedingt besser als andere mögliche Ansätze sein. Es ist jedoch wichtig, daß die Erträge aus Tätigkeiten außerhalb des Kerngeschäfts und die damit in Verbindung stehenden Kosten einheitlich behandelt werden. Die Mißachtung dieses Grundsatzes würde zu einer Unterbewertung der Gewinne des einen Geschäfts bei einer Überbewertung der Gewinne des anderen führen.

    Einkünfte aus Anlageinvestitionen

    Einkünfte aus Anlageinvestitionen sollten in der gleichen Weise zugerechnet werden wie die Investitionen, aus denen sie herrühren. Nach Maßgabe des in Abschnitt 5 gewählten Ansatzes hinsichtlich der Zurechnung von rein finanziellen Investitionen und Investitionen in nicht verwandte Tätigkeiten wären die Einkünfte aus solchen Investitionen der Kategorie "Sonstige Tätigkeiten" zuzurechnen. Einkünfte aus Anlageinvestitionen sollten dem Ortsanschlußnetz-, Kernnetz- oder Einzelkundengeschäft nur dann zugerechnet werden, wenn die Zurechnung der diesbezüglichen Investitionen in gleicher Weise erfolgt.

    Einkünfte aus kurzfristigen Investitionen

    Dieselben Grundsätze kommen auf Einkünfte aus kurzfristigen Investitionen zur Anwendung. Die Einkünfte sollten jeweils dem Geschäft zugerechnet werden, dem auch die mit ihnen im Zusammenhang stehende Investition zugeordnet ist.

    7. Offenlegungspflichten

    In diesem Abschnitt der Leitlinien wird dargelegt, welche Informationen Betreiber für die getrennte Buchführung zusammenstellen müssen und in welchem Umfang diese Informationen veröffentlicht werden sollten.

    7.1. Vorgeschlagene Bücher

    Es sollten getrennte Geschäftsbücher für Tätigkeiten der Betreiber in den Geschäftsfeldern Ortsanschlußnetz, Kernnetz sowie Einzelkunden erstellt werden. Informationen zu "Sonstigen Tätigkeiten" sollten in eigenen Büchern zusammengefaßt werden (9).

    Für jede Büchergruppe sollten folgende Informationen zusammengestellt werden:

    - eine Gewinn- und Verlustrechnung und

    - Bilanzinformationen in einer Form, die mit dem Maß eingesetzten Kapitals übereinstimmt, das der Festsetzung von Entgelten zugrunde gelegt wurde.

    Unter die Einzelkundengeschäftsaktivitäten von Betreibern fallen sowohl regulierte als auch nichtregulierte Tätigkeiten. Für jede regulierte Tätigkeit ist gesondert Buch zu führen. Für welche Einzelkundentätigkeiten getrennte Kostenrechnungen zu erstellen sind, wird von den nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der Transparenzforderungen des einzelstaatlichen und des Gemeinschaftsrechts festzulegen sein.

    Es wäre unangemessen, von Betreibern die Offenlegung detaillierter Finanzinformationen über ihre nichtregulierten Tätigkeiten zu verlangen, die sie im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattung ansonsten nicht offenlegen müßten. Derartige Informationen können als Geschäftsgeheimnisse angesehen werden. Vielmehr sollten Informationen über die genannten Tätigkeiten als Gesamtsummen ausgewiesen und unter "Einzelkundengeschäft - Sonstige Tätigkeiten" geführt werden.

    7.2. Berichtsinhalte

    Ein Vorschlag für eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz für das Kernnetzgeschäft, die der Forderung nach getrennter Buchführung nachkommen, sind in Abbildung 7.1 am Schluß dieses Abschnitts aufgeführt. Entsprechende Vorschläge für Ortsanschlußnetz, Einzelkundengeschäft und sonstige Tätigkeiten folgen in den Abbildungen 7.2, 7.3 bzw. 7.4.

    In sämtlichen Kostenrechnungen sollten eventuelle Transferentgelte von oder zu anderen Geschäften explizit ausgewiesen sein. Beispielsweise sollten Entgelte, die vom eigenen Einzelkundengeschäft eines Betreibers für Zusammenschaltungsdienste entrichtet werden, eindeutig als Kosten in den Einzelkundengeschäftsbüchern und als Ertragsposten in den Kernnetzbüchern erscheinen.

    Aus den Kostenrechnungen sollten ebenso etwaige Differenzen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten des Betreibers zugerechneten Kosten und den Kosten, die von den nationalen Regulierungsbehörden zwecks Festsetzung von Entgelten anerkannt werden, eindeutig ersichtlich sein. Damit würde Transparenz hinsichtlich des Umfangs der von den nationalen Regulierungsbehörden für die Entgeltbemessung nicht herangezogenen Kosten und der Gründe für deren Ausschluß geschaffen.

    7.3. Grundlage

    Getrennte Kostenrechnungen sollten auf der Grundlage von Wiederbeschaffungskosten erstellt werden. Eine Anleitung zur Anwendung der auf Wiederbeschaffungspreisen basierenden Kostenrechnungskonzepte wird in der Anlage gegeben.

    7.4. Rechnungsprüfung

    Gemäß Artikel 8 der Zusammenschaltungsrichtlinie müssen die getrennten Bücher der Betreiber einer unabhängigen Rechnungsprüfung in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen werden.

    7.5. Sonstige Informationen

    Im Rahmen der getrennten Buchführung sollten auch die folgenden Informationen dargelegt werden:

    - eine Erklärung über Buchführungsmethoden, die für die Erstellung der Kostenrechnungen eingesetzt wurden;

    - eine Abstimmung der getrennten Kostenrechnungen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Büchern des Betreibers;

    - eine Matrix, in der die gesamten Transferentgelte zwischen verschiedenen Konten zusammengefaßt sind. Diese Matrix wird den Gesamtbetrag der zum Beispiel vom Kernnetz zum Einzelkundengeschäft transferierten Entgelte zusammenfassen und wird somit zu einer Eingangsgröße für die Abstimmung der getrennten Bücher mit den gesetzlich vorgeschriebenen Büchern;

    - eine Beschreibung der Grundlage, auf der nicht zurechenbare Kosten den verschiedenen Konten zugerechnet wurden (10);

    - Informationen über die der Erstellung getrennter Bücher zugrunde gelegte Kostenzurechnungsmethodik. Dies muß mit einem ausreichenden Detaillierungsgrad erfolgen, um die Beziehungen zwischen Kosten und Zusammenschaltungsentgelten zu verdeutlichen;

    - eine Bilanz, aus der die durchschnittlichen Kosten für Netzkomponenten hervorgehen, sowie

    - in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen Verfahren zur Finanzierung von Universaldienstverpflichtungen zur Anwendung kommen, eine Erläuterung, aus der deutlich wird, daß hinsichtlich der anderen Betreibern und der intern (implizit) in Rechnung gestellten Abgaben keine Diskriminierung vorliegt.

    Das Format, in dem die vorgenannten Informationen vorgelegt werden sollen, wird durch die Betreiber in Absprache mit ihrer nationalen Regulierungsbehörde bestimmt.

    Die Zusammenschaltungsrichtlinie schreibt Betreibern darüber hinaus vor, daß sie die Zusammenschaltung mit anderen Betreibern zu denselben Bedingungen gewährleisten, die sie für ihre eigenen Dienste (d. h. intern) oder die ihrer Tochtergesellschaften oder Partner bereitstellen. Für diese Zwecke müssen die Betreiber ihrer nationalen Regulierungsbehörde Informationen zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, daß hinsichtlich der intern und der extern bereitgestellten Dienste der Grundsatz der Nichtdiskriminierung eingehalten wurde. Es obliegt den nationalen Regulierungsbehörden Möglichkeiten zu prüfen, wie solche Informationen bereitgestellt und validiert werden sollen.

    7.6. Veröffentlichung von Informationen

    Die Offenlegung von Informationen nach Maßgabe der Zusammenschaltungsrichtlinie dient einer Reihe von Zwecken. Unter anderem

    - macht sie die Beziehung zwischen Zusammenschaltungsentgelten und Kosten transparent;

    - stellt sie Transparenz her hinsichtlich der Zusammenschaltungsentgelte, die vom Einzelkundengeschäft des Betreibers selbst entrichtet werden, und schafft damit Sicherheit, daß hinsichtlich der internen und externen Bereitstellung von Zusammenschaltungsdiensten keine unrechtmäßige Diskriminierung herrschte;

    - hilft sie, das Vertrauen in die Verfahrensweisen der Zusammenschaltung zu stärken.

    Die nationalen Regulierungsbehörden sollten zur Veröffentlichung möglichst vieler der genannten Informationen anhalten.

    Informationen, die erwiesenermaßen Geschäftsgeheimnisse darstellen, sollten nicht offengelegt werden.

    Zwangsläufig werden sich Änderungen hinsichtlich der von den Betreibern genutzten Kostenzurechnungsmethoden ergeben, insbesondere für diejenigen Betreiber, denen in der Vergangenheit eine getrennte Buchführung nicht vorgeschrieben war. Unter diesem Gesichtspunkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden Überlegungen anstellen, in welchem Umfang die vorgenannten Informationen bereits im ersten Jahr nach Verabschiedung der Zusammenschaltungsrichtlinie zu veröffentlichen sind. Die von den Betreibern zugrunde gelegte Kostenzurechnungsmethodik sollte unverzüglich öffentlich gemacht werden.

    Abbildung 7.1 Vorgeschlagene Offenlegungsformate für das Kernnetzgeschäft

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Abbildung 7.2 Vorgeschlagene Offenlegungsformate für das Ortsanschlußnetzgeschäft

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Abbildung 7.3 Vorgeschlagene Offenlegungsformate für das Einzelkundengeschäft

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Abbildung 7.4 Vorgeschlagene Offenlegungsformate für sonstige Tätigkeiten

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    Anlage

    Kostenrechnung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten

    1. Berechnung des Wiederbeschaffungswerts von Wirtschaftsgütern

    Die Bewertung von Wirtschaftsgütern ist ein wesentliches Element der auf Wiederbeschaffungswerten beruhenden Kostenrechnungsmethodik. Wirtschaftsgüter ließen sich nach folgenden Belangen und Entscheidungsregeln bewerten:

    Nettowiederbeschaffungskosten

    Die Nettowiederbeschaffungskosten sind die Kosten für das Ersetzen eines Wirtschaftsguts durch ein Wirtschaftsgut gleicher Merkmale und gleichen Alters.

    Ein entscheidendes Element der Formel ist die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten für das Wirtschaftsgut. Wiederbeschaffungskosten können im einfachen Fall die heute anfallenden Kosten für das Ersetzen des Wirtschaftsguts durch ein identisches Wirtschaftsgut sein. Bei raschem technologischem Wandel kann es allerdings sein, daß ein Wirtschaftsgut nicht mehr ersetzbar ist (weil es z. B. nicht mehr hergestellt wird). In diesem Fall ist es erforderlich, den Wert eines modernen Äquivalenzguts (Modern Equivalent Asset, "MEA") zu berechnen, d. h. den Wert eines Wirtschaftsguts mit derselben Leistungsfähigkeit und Funktionalität wie das vorhandene Wirtschaftsgut. Fragen der Berechnung von MEA-Werten für Telekommunikationsbetreiber werden weiter unten behandelt.

    Deprival Value

    Deprival Value ("DV") bezeichnet den für die Organisation erzielbaren Gegenwert für das Wirtschaftsgut, das heißt, den jeweils höheren Wert beim Vergleich zwischen dem Economic Value, den das Wirtschaftsgut dem Unternehmen voraussichtlich einbringt und dem Netto-Realisationswert (Net Realisable Value, "NRV") im Fall eines Verkaufs des Wirtschaftsguts.

    Economic Value

    Der Economic Value ("EV") ist ein Maß für den Wert eines Wirtschaftsguts auf der Grundlage des derzeitigen Nettowerts zukünftiger Cash-flows.

    Die Bewertungsregeln lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    - Wenn EV > NRV, so wird das Unternehmen das Wirtschaftsgut weiter wie bisher einsetzen.

    - Wenn NRV > EV, so wird das Unternehmen das Wirtschaftsgut veräußern, da die Erträge aus dem Verkauf den Economic Value übersteigen würden, der sich durch den weiteren Einsatz dieses Wirtschaftsguts voraussichtlich generieren ließe.

    Der Deprival Value oder erzielbare Wert des Wirtschaftsguts ist deshalb der jeweils höhere der beiden Beträge EV und NRV. Demnach belaufen sich die Wiederbeschaffungskosten auf den jeweils niedrigeren der beiden Beträge für Deprival Value und Nettowiederbeschaffungskosten, d. h. den jeweils niedrigeren der Beträge, den das Unternehmen aus dem Wirtschaftsgut erzielen könnte bzw. den es das Unternehmen kosten würde, das Wirtschaftsgut durch ein identisches Wirtschaftsgut zu ersetzen.

    2. Fragen der Bewertung von "Modernem Äquivalenzgut"

    Die Anwendung der CCA-Methodik auf dem Gebiet der Telekommunikation gestaltet sich aufgrund der Geschwindigkeit des technologischen Wandels in dieser Branche kompliziert. Daraus ergeben sich Konsequenzen sowohl bei der Ermittlung angemessener Wiederbeschaffungskosten für veraltende Technologiegüter als auch hinsichtlich der Forderung, daß die Ersatzwirtschaftsgüter denselben Grad an Funktionalität und Leistung aufweisen müssen.

    Beispiele für technologische Fragen, vor denen Telekommunikationsbetreiber stehen, sind unter anderem die Wahl zwischen

    - Kupfer- und Glasfaserkabel,

    - analoger und digitaler Vermittlung sowie

    - PDH- und SDH-Übertragungstechnologie.

    In bezug auf Funktionalität und Effizienz sind die neuen Technologien den alten in der Regel deutlich überlegen. Da MEA-Werte jedoch Wirtschaftsgüter äquivalenter Leistung und Funktionalität widerspiegeln müssen, machen sich Anpassungen hinsichtlich des aktuellen Beschaffungspreises wie auch der in Ansatz zu bringenden Betriebskosten erforderlich (beispielsweise könnte das neue Wirtschaftsgut weniger Wartungsaufwand erfordern).

    3. Anpassungen bei Zugrundelegen von Wiederbeschaffungskosten (CCA)

    Für die CCA-Methode existieren zwei alternative Ansätze. Beide unterscheiden sich hinsichtlich der Behandlung der "Kapitalerhaltung", das heißt der Art und Weise, wie bei der Feststellung des Gewinns das Kapital des Unternehmens betrachtet wird.

    Kapital kann einerseits unter betrieblichen Gesichtspunkten gesehen werden (nämlich als die Fähigkeit eines Unternehmens, Waren und Dienstleistungen zu produzieren), und andererseits unter finanziellen Gesichtspunkten (als Wert der Eigenkapitalbeteiligung). Die beiden Betrachtungsweisen werden daher als Betriebskapitalerhaltung bzw. als Finanzkapitalerhaltung bezeichnet.

    - Die Betriebskapitalerhaltung ("Operating Capital Maintenance", OCM) geht von der Arbeitsfähigkeit des Unternehmens aus. Befürworter des OCM-Ansatzes messen die Kapitalerhaltung daran, ob das Unternehmen zum Ende einer Berichtsperiode noch dieselbe Betriebsfähigkeit - bzw. Produktionskapazität - besitzt wie zu deren Beginn (11).

    - Die Finanzkapitalerhaltung ("Financial Capital Maintenance", FCM) untersucht, ob das Finanzkapital des Unternehmens gemessen an den Wiederbeschaffungspreisen erhalten bleibt. Das Kapital gilt als erhalten, wenn das Eigenkapital zum Ende einer Berichtsperiode dasselbe Niveau in konstanten Preisen aufweist wie zu deren Beginn (12).

    3.1. Die wichtigsten Anpassungen im Rahmen der OCM

    Wie oben ausgeführt, befaßt sich dieses Konzept mit der Erhaltung der Produktivität des Betreibers. Eine der bedeutendsten Anpassungen betrifft dabei die Neubewertung von Anlagevermögen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungskosten. Infolge dieser Neubewertung sind zusätzliche Anpassungen erforderlich, um auch neue Abschreibungsbeträge festzulegen, wie weiter unten ausgeführt.

    Neubewertung von Anlagevermögen

    Im Rahmen der OCM erfolgt eine Neubewertung des Bruttobuchwerts von Wirtschaftsgütern, um spezifische Preisänderungen bei Wirtschaftsgütern und technologische Änderungen zu berücksichtigen.

    Eine der Möglichkeiten zur Berechnung der Wiederbeschaffungskosten von Wirtschaftsgütern besteht in der Anwendung spezieller Preisindizes auf die vorliegenden Bruttobuchwerte von Wirtschaftsgütern, wie sie von der Beschaffungsabteilung des Unternehmens genannt werden könnten. Alternativ dazu ließen sich auch MEA-Bewertungsmethoden ("Modern Equivalent Asset") zugrunde legen. Dabei wird für Wirtschaftsgüter der Wert von "modernen Äquivalenzgütern" unter Berücksichtigung von Kosten-"Kürzungen" angesetzt. Diese Kürzungen werden weiter unten besprochen.

    Ergänzende Abschreibung

    Die auf das Jahr angewendete Abschreibung wird auf der Grundlage der Güterneubewertung berechnet. Damit wird gewährleistet, daß die Wiederbeschaffungskosten von im Laufe des Jahres konsumiertem Anlagevermögen dem Ertrag als Belastung gegenübergestellt werden. Die OCM-Abschreibungsbelastung für jedes Wirtschaftsgut bzw. für jede Gruppe von Wirtschaftsgütern läßt sich - lineare Abschreibung vorausgesetzt - durch Teilen der Bruttowiederbeschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut durch dessen Lebensdauer herleiten.

    Die ergänzende Abschreibung ist die Differenz zwischen der Belastung durch Abschreibung gemäß Anschaffungskosten und der Belastung durch Abschreibung gemäß Wiederbeschaffungskosten. Sie kann positiv oder negativ sein - je nachdem, ob der Wert des Wirtschaftsguts steigt oder fällt. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird sie gegen den Gewinn verbucht.

    Veranschaulichung dieser Konzepte

    Die nachstehenden Tabellen veranschaulichen die genannten Konzepte am Beispiel eines für 10 000 ECU erworbenen Wirtschaftsguts. Die für das Wirtschaftsgut angenommene Lebensdauer beträgt 4 Jahre. Zur Vereinfachung wird eine lineare Abschreibung zugrunde gelegt. In Tabelle 1 wird davon ausgegangen, daß die Wiederbeschaffungskosten für das Wirtschaftsgut jährlich um 10 % sinken. Demgegenüber basiert Tabelle 2 auf der Annahme, daß sich die Wiederbeschaffungskosten pro Jahr um 5 % erhöhen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Herleitung/Erläuterung:

    - Wiederbeschaffungskosten sind die Bruttowiederbeschaffungskosten für das Wirtschaftsgut.

    - Die Wiederbeschaffungskostenabschreibung leitet sich aus den Bruttowiederbeschaffungskosten für das Wirtschaftsgut geteilt durch dessen Lebensdauer her.

    - Die Anschaffungskostenabschreibung sind die ursprünglichen Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut geteilt durch dessen Lebensdauer.

    - Ergänzende Abschreibung ist die zusätzlich angesetzte Abschreibung infolge der Neubewertung des Wirtschaftsguts (läßt sich auch als Wiederbeschaffungskostenabschreibung minus Anschaffungskostenabschreibung herleiten).

    - Kumulative Abschreibung ist die Summe aus kumulativer Wiederbeschaffungskostenabschreibung bei Ende des vorausgegangenen Zeitraums, nachgeholter Abschreibung für den vorausgegangenen Zeitraum und laufender Kostenabschreibung für den laufenden Zeitraum. Dies entspricht der verlangten Abschreibung bei Ende des vorausgegangenen zuzüglich laufender Abschreibung des laufenden Zeitraums.

    - "Verlangte" Abschreibung ist die kumulative Abschreibung, die ausgehend von den Wiederbeschaffungskosten für das Wirtschaftsgut gebucht worden wäre - mit anderen Worten, die Differenz von Brutto- und Nettowiederbeschaffungskosten für das Wirtschaftsgut.

    - Nachgeholte Abschreibung ist die Differenz von verlangter Abschreibung und kumulativer Abschreibung.

    3.2. Weitere Anpassungen im Rahmen der Finanzkapitalerhaltung (FCM)

    Bei Anwendung der FCM sind hinsichtlich der Neubewertung von Anlagevermögen und der ergänzenden Abschreibung ähnliche Anpassungen vorzunehmen wie bei Anwendung des OCM-Konzepts. Allerdings sind bei der FCM-Methode weitergehende Anpassungen hinsichtlich eines Teils der für die Gewinn- und Verlustrechnung zugrunde gelegten Verfahrensweisen erforderlich, um nicht realisierte Vermögenswertänderungen (Gewinne wie Verluste) zu berücksichtigen, die sich infolge der speziell auf ein Wirtschaftsgut zutreffenden Inflation des auf Wiederbeschaffungskosten beruhenden Werts von Wirtschaftsgütern und infolge der generellen Inflation des Eigenkapitals ergeben. (13)

    4. Welches Kapitalerhaltungskonzept ist anzuwenden?

    Vorstehend wurden die wichtigsten Anpassungen der Anschaffungskostenrechnungen erörtert, die erforderlich sind, um Informationen zu den Wiederbeschaffungskosten unter Anwendung des OCM- und des FCM-Konzepts herzuleiten. Diese Erörterung wurde hier aufgenommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Überleitung von vollständig zugerechneten Anschaffungskosten zu den LRAIC als Grundlage für die Festsetzung von Zusammenschaltungsentgelten eine Bewertung der Wirtschaftsgüter hinsichtlich ihres Marktwerts (bzw. der Wiederbeschaffungskosten) erfordert. Die Verwendung von Wiederbeschaffungskosteninformationen ist somit ein zentraler Aspekt für die Festsetzung angemessener Zusammenschaltungsentgelte, weshalb der Wahl der Kapitalerhaltung, wie sie bei einem effizienten Betreiber zur Anwendung käme, besondere Beachtung zu schenken ist. (14).

    Bei Verwendung der OCM zur Festsetzung von Entgelten würde sich der Ertragsbedarf (15) als Summe aus Betriebskosten, Anschaffungskostenabschreibung, ergänzender Abschreibung und Nettokapitalrendite herleiten. Im Fall der FCM wäre der Ertragsbedarf die Summe aus Betriebskosten, Anschaffungskostenabschreibung, ergänzender Abschreibung und Nettokapitalrendite abzüglich nicht realisierter Vermögenswertzuwächse/-verluste zuzüglich der Eigenkapitalanpassungen. Je nach Kapitalerhaltungskonzept fällt der erforderliche Ertrag somit unterschiedlich aus.

    Bei Anwendung des OCM-Konzepts könnten systematisch unzureichende oder überschüssige Renditen in das Niveau der zulässigen Rendite einfließen (abhängig davon, ob die speziell auf ein Wirtschaftsgut zutreffende Inflation niedriger oder höher als die generelle Inflation angesetzt wurde). Dies wäre kein wünschenswertes Merkmal für ein regulatorisches Verfahren, da es keinen geeigneten Investitionsanreiz schaffen würde. Aus diesem Grund ist die FCM als Kapitalerhaltungskonzept vorzuziehen.

    (1) Im Prinzip dürfte sich das Ausmaß, in dem für einzelne Tätigkeiten des Einzelkundengeschäfts getrennte Kostenrechnungen erstellt werden, angesichts des verstärkten Wettbewerbs bei der Erbringung von Diensten im Laufe der Zeit verringern.

    (2) Quelle: Mitteilung der Kommission über Bewertungskriterien für nationale Systeme der Kostenrechnung und Finanzierung im Universaldienst in der Telekommunikation und Leitlinien für die Mitgliedstaaten für die Anwendung dieser Systeme, KOM(96) 608 endg., Brüssel, 11. November 1996.

    (3) Die Art der Faktoren dürfte sich angesichts wechselnder Marktanforderungen mit der Zeit allerdings verändern.

    (4) Einschließlich der Betriebs- und Kapitalkosten.

    (5) Die Finanzwirtschaft und das tatsächliche Investitionsverhalten zeigen, daß die Eigenkapitalkosten "re

    " je nach zugrunde liegender Tätigkeit und betreffendem Finanzmarkt mit den Kosten einer risikofreien Schuld zuzüglich einer Risikoprämie gleichzusetzen sind. Tätigkeiten mit stärkerem Wettbewerb sind in der Regel mit einem höheren Risiko verbunden. Die Fremdkapitalkosten " rd

    " variieren ebenfalls je nach Tätigkeit zwischen unterschiedlichen Unternehmen, aber - innerhalb eines bestimmten Finanzmarkts - nicht im gleichen Maß wie die Eigenkapitalkosten "re

    ". Auch in der Kapitalstruktur (E und D) sollte sich die Bilanz der einzelnen Haupttätigkeiten widerspiegeln. Wenn für verschiedene Tätigkeiten nur eine Bilanz erstellt wurde, darf von der gleichen Kapitalstruktur für diese Tätigkeiten ausgegangen werden. In diesem Kontext kann in der Regel für alle Tätigkeiten die gleiche Struktur der Fremdkapitalkosten "rd

    " unterstellt werden, es sei denn, die Bilanzen der Tätigkeiten weisen erhebliche Unterschiede auf.

    (6) Anlagevermögen + Umlaufvermögen - Verbindlichkeiten (außer Fremdfinanzierung) - Rückstellungen.

    (7) Der Arthur-Andersen-Bericht zur getrennten Buchführung im Kontext des ONP gibt weitere Orientierungshilfen zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Behandlung von Anlageinvestitionen, kurzfristigen Investitionen, langfristigen Rückstellungen und Verbindlichkeiten für Steuern und Dividenden. Es handelt sich hierbei um potentiell strittige Bereiche, die im Kontext solider Buchführungspraktiken in jedem Mitgliedstaat betrachtet werden müssen und daher über den Rahmen der hier dargelegten Leitlinien hinausgehen.

    (8) Dieselben Grundsätze gelten sinngemäß für andere Netze.

    (9) Falls nationale Regulierungsbehörden, wie in Abschnitt 1 erörtert, eine getrennte Buchführung für bestimmte "Sonstige Tätigkeiten" verlangen, muß auch eine dementsprechende Berichterstattung erfolgen. Der Umfang der unter "Sonstige Tätigkeiten" geführten Tätigkeiten würde sich damit reduzieren.

    (10) Die beste Praxis besteht darin, nicht zurechenbare Kosten in den Ex-post-Finanzberichten in derselben Weise zuzurechnen, wie dies zwecks Festsetzung von Zusammenschaltungsentgelten erfolgte.

    (11) Im Hinblick auf Effizienz und bei langfristigem Ansatz.

    (12) In bezug auf Kapital, wie es von einem effizienten Betreiber eingesetzt wird.

    (13) Im Arthur-Andersen-Bericht zur getrennten Buchführung im Kontext des ONP finden sich weitere Anleitungen für buchtechnische Anpassungen im Rahmen von Finanzkapitalerhaltungskonzepten.

    (14) Ein effizientes Niveau der Investitionen in Wirtschaftsgüter vorausgesetzt.

    (15) Definiert als das zur Erzielung einer annehmbaren Rendite erforderliche Einnahmenniveau.

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