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Document 31998D0622
98/622/EC: Commission Decision of 27 October 1998 concerning the importation of certain live animals and animal products from Zimbabwe and the Falkland Islands and amending Council Decision 79/542/EEC (notified under document number C(1998) 3239) (Text with EEA relevance)
98/622/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Regelung der Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und Tiererzeugnissen aus Simbabwe und den Falklandinseln und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3239) (Text von Bedeutung für den EWR)
98/622/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Regelung der Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und Tiererzeugnissen aus Simbabwe und den Falklandinseln und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3239) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 296 vom 5.11.1998, p. 16–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 07/11/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 399D0759
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31979D0542 | Änderung | Anhang | 28/10/1998 | |
Implicit repeal | 31998D0146 | 29/10/1998 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implicitly repealed by | 31999D0759 | 08/11/1999 |
98/622/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Regelung der Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und Tiererzeugnissen aus Simbabwe und den Falklandinseln und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3239) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 296 vom 05/11/1998 S. 0016 - 0020
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1998 zur Regelung der Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und Tiererzeugnissen aus Simbabwe und den Falklandinseln und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3239) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/622/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/594/EG der Kommission (4), wurde ein Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen. Inspektionsreisen tierärztlicher Sachverständiger der Gemeinschaft nach Simbabwe und auf die Falklandinseln haben ergeben, daß die Veterinärdienste dort zufriedenstellend strukturiert und organisiert sind. Simbabwe und die Falklandinseln sollten in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Wildfleisch zulassen. Die Falklandinseln sollten in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Rindern und Schafen sowie von Rind- und Schaffleisch zulassen. Die Entscheidung 79/542/EWG ist entsprechend zu ändern. Die besonderen Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen müssen entsprechend der Tierseuchenlage in dem betreffenden Drittland in anderen Entscheidungen festgelegt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Oktober 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 31. (3) ABl. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15. (4) ABl. L 286 vom 23. 10. 1998, S. 53. ANHANG "Bei der Einfuhr sind die entsprechenden Bedingungen für Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit einzuhalten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> "