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Document 31998D0586

    98/586/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1998 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten multiregionalen Programmplanung für die Umstellung der Verteidigungsaktivitäten in den in Frankreich unter das Ziel 2 fallenden Gebieten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2787) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 282 vom 20.10.1998, p. 70–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/586/oj

    31998D0586

    98/586/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1998 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten multiregionalen Programmplanung für die Umstellung der Verteidigungsaktivitäten in den in Frankreich unter das Ziel 2 fallenden Gebieten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2787) (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 282 vom 20/10/1998 S. 0070 - 0072


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. September 1998 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten multiregionalen Programmplanung für die Umstellung der Verteidigungsaktivitäten in den in Frankreich unter das Ziel 2 fallenden Gebieten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2787) (Nur der französische Text ist verbindlich) (98/586/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Verfahren für die Planung der Strukturinterventionen im Rahmen von Ziel 2 ist in Artikel 9 Absätze 6 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94, beschrieben. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 kann die Kommission zur Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe beitragen.

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 legt die Kommission die Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 3 und die Beteiligung der Fonds gemäß Artikel 14 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 auf der Grundlage eines einzigen von dem Mitgliedstaat vorgelegten Dokuments der Programmplanung in einer einzigen Entscheidung fest.

    Die französische Regierung hat der Kommission am 18. April 1997 die in einem Dokument zusammengefaßte multiregionale Programmplanung für die Umstellung der Verteidigungsaktivitäten in den in Frankreich unter das Ziel 2 fallenden Gebieten vorgelegt. Die im Rahmen dieses Dokuments der Programmplanung getätigten Ausgaben sind von diesem Zeitpunkt an förderungsfähig.

    Artikel 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94 (5), bestimmt, daß die in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung der für den gesamten Zeitraum beschlossene Gemeinschaftsbeitrag und die jährliche Aufteilung dieser Mittel in Ecu zu Preisen des Jahres, in dem die betreffende Entscheidung ergeht, ausgedrückt werden und der Indexierung unterliegen. Diese jährliche Aufteilung der Mittel muß der Progression der Verpflichtungsermächtigungen gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 entsprechen. Für die Indexierung gilt ein einziger Satz pro Jahr, der demjenigen entspricht, anhand dessen die Haushaltsmittel im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung der Finanziellen Vorausschau indexiert werden.

    In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (7), sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich der EFRE beteiligen kann.

    Das Dokument der Programmplanung wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ausgearbeitet.

    Da eine in diesem Dokument der Programmplanung vorgesehene Maßnahme mit der Kofinanzierung einer Beihilferegelung verbunden ist, die von der Kommission noch nicht genehmigt wurde, ist die Mittelbindung um die entsprechenden Beträge für diese Maßnahme zu kürzen, bis die Beihilferegelung von der Kommission genehmigt ist.

    Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die geeigneten finanziellen Angaben zur Überprüfung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips zur Verfügung stellen. Die im Rahmen der Partnerschaft vorgenommene Auswertung der von den zuständigen Stellen Frankreichs vorgelegten Angaben haben diese Überprüfung noch nicht ermöglicht. Es empfiehlt sich daher, die Zahlungen nach dem ersten Vorschuß gemäß Artikel 21 Absatz 2 der genannten Verordnung auszusetzen, bis die Kommission die Einhaltung der Zusätzlichkeit überprüft hat.

    Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/97 (9), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Maßnahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein Durchführungstermin festzulegen, der gegenüber dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmen ist.

    Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sieht vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel eine einzige Mittelbindung vor, wenn der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für den Programmierungszeitraum 40 Millionen ECU nicht überschreitet.

    Es empfiehlt sich, darauf hinzuweisen, daß die vorliegende Entscheidung den Vorschriften der Entscheidung 97/317/EG der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Frankreich getroffen worden sind (10), bezüglich der Förderfähigkeit der Ausgaben unterworfen ist.

    Alle sonstigen Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des EFRE sind erfuellt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in einem Dokument zusammengefaßte multiregionale Programmplanung für die Umstellung der Verteidigungsaktivitäten in den in Frankreich unter das Ziel 2 fallenden Gebieten für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 wird genehmigt.

    Artikel 2

    Das Dokument der Programmplanung enthält die folgenden wesentlichen Einzelheiten gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88:

    a) die prioritären Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion, ihre quantifizierten spezifischen Ziele, die Beurteilung der erwarteten Auswirkungen und ihrer Kohärenz mit der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik in Frankreich;

    die prioritären Schwerpunkte sind die folgenden:

    1. Entwicklung von Partnerschaften mit Großunternehmen der Verteidigungsbranche zugunsten der KMU-Zulieferbetriebe;

    2. Verstärkung der finanziellen Strukturen der KMU;

    3. Unterstützung der großen Investitionsvorhaben;

    4. Umstellung von Militär- und Industriebrachland;

    5. technische Hilfe;

    b) die Beteiligung der Strukturfonds gemäß Artikel 4;

    c) die Einzelheiten der Durchführung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung, darunter:

    - die Einzelheiten der Begleitung und Bewertung,

    - die Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung,

    - die Vorschriften zur Beachtung der Gemeinschaftspolitiken;

    d) die Einzelheiten der Überprüfung der Zusätzlichkeit;

    e) die Vorkehrungen für die Beteiligung der Umweltbehörden an der Durchführung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung;

    f) die Bereitstellung von Mitteln für die technische Hilfe zur Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Aktionen.

    Artikel 3

    Zu Zwecken der Indexierung beträgt die jährliche Aufteilung der höchstmöglichen globalen Mittelzuweisung für den Beitrag der Strukturfonds:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 4

    Die im Rahmen des Dokuments der Programmplanung gewährte Beteiligung des EFRE beträgt höchstens 38,360 Millionen ECU.

    Die Einzelheiten für die Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich der Beteiligung der Fonds an den einzelnen Schwerpunkten und Maßnahmen, sind im Finanzierungsplan und in den detaillierten Durchführungsvorschriften, die Bestandteile des Dokuments der Programmplanung sind, aufgeführt.

    Der vorgesehene nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von etwa 35,40 Millionen ECU für den öffentlichen und 62,57 Millionen ECU für den privaten Bereich kann teilweise durch Gemeinschaftsdarlehen, insbesondere der EGKS und der EIB, gedeckt werden.

    Artikel 5

    (1) Die Mittelbindung anläßlich der Genehmigung des Dokuments der Programmplanung betrifft den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung.

    Gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 enthält diese Mittelbindung nicht die Beträge einer von der Kommission noch nicht genehmigten Beihilferegelung. Die diesbezügliche Mittelbindung wird nach der Genehmigung der Beihilferegelung durch die Kommission vorgenommen.

    Die Mittelbindung beträgt 31,360 Millionen ECU.

    (2) Die dem ersten Vorschuß gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 folgenden Zahlungen unterliegen der Bestätigung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips durch die Kommission auf der Grundlage geeigneter Angaben des Mitgliedstaats.

    Artikel 6

    Die Einzelheiten für die Gewährung der Beteiligung können sich später entsprechend den Anpassungen ändern, die unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen nach den Verfahren des Artikels 25 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 beschlossen werden.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung greift der Stellungnahme der Kommission zu der Beihilferegelung nicht vor, die in der Maßnahme 2.1 "Erleichterung des Zugangs zu Eigenmitteln" vorgesehen ist. Gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrags sind die Beihilferegelungen von der Kommission zu genehmigen, und folglich wird die Mittelbindung für die Durchführung um die entsprechenden Beträge für diese Beihilferegelung gekürzt, bis diese von der Kommission genehmigt worden ist.

    Artikel 8

    Die Gemeinschaftsbeteiligung bezieht sich auf Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen des Dokuments der Programmplanung, für die in dem Mitgliedstaat verbindliche Vereinbarungen getroffen und die erforderlichen Mittel spätestens am 31. Dezember 1999 gebunden worden sind.

    Die Ausgaben für diese Maßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2001 berücksichtigt.

    Artikel 9

    Das Dokument der Programmplanung ist in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 6, 30, 48, 52 und 59 des Vertrags sowie mit den Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge auszuführen.

    Artikel 10

    Diese Entscheidung ist den im Anhang der Entscheidung 97/317/EG aufgeführten Vorschriften unterworfen.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 29. September 1998

    Für die Kommission

    Monika WULF-MATHIES

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

    (2) ABl. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11.

    (3) ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

    (4) ABl. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36.

    (5) ABl. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 4.

    (6) ABl. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.

    (7) ABl. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34.

    (8) ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

    (9) ABl. L 340 vom 11. 12. 1997, S. 1.

    (10) ABl. L 146 vom 5. 6. 1997, S. 1.

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