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Document 31998D0483

    98/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1998 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2102) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 216 vom 4.8.1998, p. 12–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 23/05/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/483/oj

    31998D0483

    98/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1998 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2102) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 216 vom 04/08/1998 S. 0012 - 0016


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1998 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2102) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/483/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sind die Bedingungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

    Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden Umweltkriterien zu beurteilen.

    Mit der Entscheidung 93/431/EWG (2) hat die Kommission Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler festgelegt, die nach Artikel 3 derselben Entscheidung bis zum 30. Juni 1996 galten.

    Daher muß für diese Produktgruppe eine neue Entscheidung über die Umweltkriterien erlassen werden, die nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Kriterien für weitere drei Jahre gelten sollen, damit das EG-Umweltzeichen an Hersteller und Importeure von Geschirrspülern vergeben werden kann.

    Die durch die Entscheidung 93/431/EWG aufgestellten Kriterien müssen revidiert werden, damit zum einen die Prüfverfahren und die Einstufung nach Energieverbrauch und nach Reinigungs- und Trockenwirkung entsprechend der Richtlinie 97/17/EWG der Kommission (3) zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates (4) betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler angegeben und zum anderen die Anforderungen hinsichtlich des Energie- und Wasserverbrauchs an den technischen Fortschritt und die Marktentwicklung angepaßt werden.

    In Übereinstimmung mit Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die in Artikel 6 genannten wichtigsten Interessengruppen im Rahmen eines Diskussionsforums konsultiert.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sind von dem nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschuß gebilligt worden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Produktgruppe "Geschirrspüler" (im folgenden als "die Produktgruppe" bezeichnet) umfaßt:

    - elektrische, netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, die der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden; Geräte, bei denen auch andere Energiequellen wie Batterien benutzt werden können oder die keine eingebaute Heizquelle haben, fallen nicht darunter.

    Artikel 2

    Die Umweltfreundlichkeit und Gebrauchsfähigkeit der Produktgruppe wird nach den im Anhang festgelegten Umweltkriterien beurteilt.

    Artikel 3

    Die Definition der Produktgruppe und die besonderen Umweltkriterien für diese Produktgruppe gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Festlegung der Kriterien folgt.

    Artikel 4

    Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "002".

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. Juli 1998

    Für die Kommission

    Ritt BJERREGAARD

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

    (2) ABl. L 198 vom 7. 8. 1993, S. 38.

    (3) ABl. L 118 vom 7. 5. 1997, S. 1.

    (4) ABl. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

    ANHANG

    ZIELE

    Das Umweltzeichen wird nur für Geschirrspüler vergeben, die die Kriterien dieses Anhangs erfuellen. Die Kriterien dienen folgenden Zielen:

    - Reduzierung der mit dem Energieverbrauch verbundenen Umweltschäden und -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, saurer Regen, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs,

    - Reduzierung der mit dem Verbrauch natürlicher Ressourcen verbundenen Umweltschäden durch Verringerung des Wasserverbrauchs,

    - Reduzierung der Wasserverschmutzung durch einen Beitrag zur Verringerung des Reinigungsmittelverbrauchs.

    Ferner tragen diese Kriterien zu einem optimalen Gebrauch sowie zur Stärkung des Umweltbewußtseins der Verbraucher bei.

    Außerdem fördert eine Kennzeichnung der Kunststoffteile deren Verwertung.

    SCHLÜSSELKRITERIEN

    1. Energieeinsparung

    Geschirrspüler für zehn oder mehr Gedecke müssen einen Energieeffizienzindex, wie er im Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG der Kommission definiert ist, von weniger als 0,76 haben, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist.

    Wenn das Gerät diese Voraussetzung erfuellt, kann es in die Effizienzenergieklasse A oder B gemäß Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG eingestuft werden.

    Geschirrspüler für weniger als zehn Gedecke müssen einen Energieeffizienzindex, wie er im Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG definiert ist, von weniger als 0,88 haben, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist.

    Wenn das Gerät diese Voraussetzung erfuellt, kann es in die Energieeffizienzklasse A, B oder C gemäß Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG eingestuft werden.

    2. Wassereinsparung

    Der Wasserverbrauch des Geschirrspülers (W(gemessen)) darf nicht höher als der nach der folgenden Gleichung ermittelte Wert sein:

    W(gemessen) ≤ 0,6 s + 11,2

    wobei

    W(gemessen) = der bei einem Programm gemessene Wasserverbrauch des Geschirrspülers in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet, und

    s = die Zahl der in den Geschirrspüler passenden Maßgedecke ist.

    Der Wasserverbrauch ist nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und bei dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, zu messen.

    3. Vermeidung übermäßigen Reinigungsmittelverbrauchs

    In dem Reinigungsmittelbehälter des Geräts müssen deutliche Referenzmarken angebracht sein, die dem Benutzer gestatten, das Reinigungsmittel nach Art und Menge der Beladung und dem Verschmutzungsgrad zu dosieren (siehe Punkt 5 Absatz 1 Buchstabe g)).

    KRITERIEN FÜR OPTIMALEN GEBRAUCH

    4. Geräteausführung

    1. Der Benutzer muß zum Spülen einer Standardmenge ein Programm wählen können, bei dem das Reinigungsmittel seine volle Wirkung bei einer Temperatur von weniger als 65 °C, d. h. bei 55 ° oder 50 °C, entfaltet.

    2. Auf dem Gerät muß die Einstellung der einzelnen Programme (z. B. normal, niedrigere Temperatur, halbe Beladung, leichte oder starke Verschmutzung usw.) deutlich angegeben sein.

    3. Das Gerät sollte möglichst eine Dosierung des Regeneriersalzes nach der Wasserhärte gestatten und über eine Salznachfuellanzeige verfügen.

    5. Gebrauchsanweisung

    Dem Gerät muß beim Verkauf eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die Hinweise für die richtige, umweltverträgliche Benutzung enthält, insbesondere

    1. Empfehlungen für eine optimale Nutzung von Energie, Wasser und Zusätzen (Reinigungsmittel, Salz usw.), einschließlich

    a) Hinweisen für den ordnungsgemäßen Anschluß des Geschirrspülers und bei möglichem Warmwasseranschluß Angabe des zur Warmwasserbereitung im Haushalt am besten geeigneten Brennstoffs,

    b) gegebenenfalls der Empfehlung, die Salzdosierung dem Härtegrad des Wassers anzupassen,

    c) der Empfehlung, das Gerät, wann immer möglich, nur voll beladen laufen zu lassen,

    d) der Empfehlung, das Geschirr vor dem Einordnen in den Geschirrspüler nicht abzuspülen,

    e) der Empfehlung für eine optimale Nutzung des Vorspülprogramms und, falls vorhanden, der Stop-Taste,

    f) der Empfehlung von Reinigungsmitteln, die bei Temperaturen unter 65 °C ihre volle Wirkung entfalten und zur Energieeinsparung beitragen können,

    g) der Empfehlung, das Reinigungsmittel nach Art, Menge und Verschmutzung des Geschirrs zu dosieren (so ist bei halber Beladung weniger Reinigungsmittel erforderlich), dabei ist auf die Referenzmarken im Reinigungsmittelbehälter hinzuweisen,

    h) der Angabe des Energie- und Wasserverbrauchs des Geschirrspülers bei den einzelnen Programmen, so daß der Verbraucher ein Programm auswählen kann, bei dem möglichst wenig Energie und Wasser verbraucht werden,

    i) der Empfehlung, den Geschirrspüler nach Ablauf des Programms auszuschalten, um mögliche Energieverluste zu vermeiden; in der Gebrauchsanweisung muß die Dauer der einzelnen Programme angegeben sein,

    j) Informationen über die Reinigungs- und Trockenwirkung des Geschirrspülers unter Angabe der auf dem Energieetikett genannten Wirkungsklassen,

    k) Hinweisen zur ordnungsgemäßen Wartung des Geschirrspülers, einschließlich der regelmäßigen Reinigung der Siebe und Beseitigung von Ablagerungen,

    l) des Hinweises, daß die Nichtbeachtung vorstehender Empfehlungen zu einem höheren Energie-, Wasser- und/oder Reinigungsmittelverbrauch, höheren Betriebskosten und schlechteren Ergebnissen führen kann;

    2. Angaben über Teile und Werkstoffe des Geschirrspülers, die wiederverwendet und/oder verwertet werden können;

    3. Hinweis, daß sich der Verbraucher bei der Entsorgung des Geschirrspülers nach geeigneten Entsorgungsmöglichkeiten erkundigen und diese auch nutzen sollte.

    6. Verwertung

    Kunststoffteile, die mehr als 50 g wiegen, müssen mit einer Kennzeichnung gemäß ISO 1043, die den Werkstoff angibt, versehen sein.

    Davon ausgenommen sind extrudierte Kunststoffteile.

    LEISTUNGSKRITERIEN

    7. Reinigungswirkung

    Der Geschirrspüler muß einen Reinigungswirkungsindex, wie er im Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG definiert ist, von mehr als 0,88 haben, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist.

    Wenn der Geschirrspüler diese Voraussetzung erfuellt, kann er in die Reinigungswirkungsklasse A, B oder C gemäß Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG eingestuft werden.

    8. Trockenwirkung

    Der Geschirrspüler muß einen Trockenwirkungsindex, wie er im Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG definiert ist, von mehr als 0,78 haben, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist.

    Wenn der Geschirrspüler diese Voraussetzung erfuellt, kann er in die Trockenwirkungsklasse A, B oder C gemäß Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG eingestuft werden.

    9. Schallpegel

    Der vom Gerät erzeugte Luftschall, gemessen als Schalleistung, darf bei freistehenden Modellen nicht mehr als 55 dB (A) und bei integrierten Modellen nicht mehr als 51 dB (A) betragen.

    Der Schallpegel ist gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (1) unter Beachtung der Norm EN 50242 zu messen.

    10. Angabe des Schallpegels

    Der Schallpegel des Geräts ist für den Verbraucher deutlich sichtbar anzugeben. Dies hat durch eine entsprechende Angabe auf dem Energieetikett für Geschirrspüler zu geschehen.

    Der Schallpegel ist gemäß der Richtlinie 86/594/EWG unter Beachtung der Norm EN 50242 zu messen.

    PRÜFUNG

    11. Prüflaboratorien

    Die Prüfung wird auf Kosten des Antragstellers von Laboratorien durchgeführt, die den in der Norm EN 45001 enthaltenen allgemeinen Anforderungen genügen und Erfahrung haben in der Prüfung von Geschirrspülern.

    VERBRAUCHERINFORMATION

    Folgender Text muß an für den Verbraucher deutlich sichtbarer Stelle (möglichst neben dem Etikett) angebracht werden:

    - Dieses Produkt erfuellt die Voraussetzungen für das Umweltzeichen der Europäischen Union: geringer Energie- und Wasserverbrauch.

    - Die Gebrauchsanweisung enthält weitere Angaben zur Verringerung der Umweltbelastung.

    (1) ABl. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24.

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