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Document 31998D0362

    98/362/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1998 zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission über zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen der Mitgliedstaaten bestimmt sind, in bezug auf Schweden, und zur Änderung der Entscheidung 95/109/EWG der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1355) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 163 vom 6.6.1998, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/03/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/362/oj

    31998D0362

    98/362/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1998 zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission über zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen der Mitgliedstaaten bestimmt sind, in bezug auf Schweden, und zur Änderung der Entscheidung 95/109/EWG der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1355) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 06/06/1998 S. 0048 - 0049


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Mai 1998 zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission über zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen der Mitgliedstaaten bestimmt sind, in bezug auf Schweden, und zur Änderung der Entscheidung 95/109/EWG der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1355) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/362/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 97/12/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 95/71/EG der Kommission (3) wurde ein Programm zur Tilgung der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern (IBR) in Schweden genehmigt. Das Programm wird als erfolgreich bei der Tilgung dieser Krankheit in Schweden angesehen.

    Mit der Entscheidung 95/109/EG der Kommission (4) waren ergänzende Garantien gewährt worden, um die bereits erzielten Fortschritte abzusichern und einen erfolgreichen Abschluß der IBR-Programme zu gewährleisten.

    Schweden ist der Auffassung, daß sein Hoheitsgebiet frei ist von infektiöser Rhinotracheitis bei Rindern, und hat der Kommission entsprechende Belege vorgelegt.

    Die schwedischen Behörden wenden bei der innerstaatlichen Verbringung von Rindern Vorschriften an, die den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind.

    Mit der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission (5), geändert durch die Entscheidung 94/962/EG (6), wurden für Rinder, die für Dänemark und Finnland bestimmt sind, zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis festgelegt.

    Es ist angebracht, bestimmte zusätzliche Garantien vorzuschlagen, um die in Schweden erzielten Fortschritte zu schützen. Die genannte Entscheidung ist daher dahingehend anzupassen, daß Schweden die gleiche Garantie gewährt wird.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 93/42/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Die zweite Zeile im Anhang der Entscheidung 95/109/EWG wird gestrichen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. Mai 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. L 109 vom 25. 4. 1997, S. 1.

    (3) ABl. L 59 vom 17. 3. 1997, S. 33.

    (4) ABl. L 79 vom 7. 4. 1995, S. 32.

    (5) ABl. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 50.

    (6) ABl. L 371 vom 31. 12. 1994, S. 27.

    ANHANG

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