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Document 31998D0337
98/337/EC: Commission Decision of 21 January 1998 concerning aid granted by the Flemish Region to the company Air Belgium and the tour operator Sunair in connection with the use of Ostend Airport (Only the Dutch and French texts are authentic) (Text with EEA relevance)
98/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 über Beihilfen der Region Flandern zugunsten der Unternehmen Air Belgium und Sunair für die Bedienung des Flughafens Ostende (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
98/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 über Beihilfen der Region Flandern zugunsten der Unternehmen Air Belgium und Sunair für die Bedienung des Flughafens Ostende (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 148 vom 19.5.1998, p. 36–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
98/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 über Beihilfen der Region Flandern zugunsten der Unternehmen Air Belgium und Sunair für die Bedienung des Flughafens Ostende (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 148 vom 19/05/1998 S. 0036 - 0040
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 1998 über Beihilfen der Region Flandern zugunsten der Unternehmen Air Belgium und Sunair für die Bedienung des Flughafens Ostende (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/337/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT I Mit Schreiben vom 1. und 20. Juni 1995 hat der Verband der belgischen Reiseveranstalter (Association Belge des Tours-Opérateurs) bei der Kommission Beschwerde dagegen eingelegt, daß die Region Flandern Beihilfen an Reiseveranstalter und Luftverkehrsunternehmen vergibt, die Charterfluege vom und zum Flughafen Ostende durchführen. Im Anschluß an diese Beschwerde hat die Kommission die belgischen Behörden mit Schreiben vom 15. September 1995 von dieser Beschwerde in Kenntnis gesetzt und sie gleichzeitig aufgefordert, ihr auf nachstehende zwei Fragen zu antworten, damit sie diesen Vorgang unter Berücksichtigung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag über staatliche Beihilfen prüfen kann. - Mit welchen Maßnahmen beabsichtigt die Region Flandern Reiseveranstalter und Luftverkehrsunternehmen zu unterstützen, die den Flughafen Ostende bedienen? Seit welchem Zeitpunkt sind diese Maßnahmen in Kraft? Bitte legen Sie der Kommission eine Durchschrift der entsprechenden Verordnungen oder Beschlüsse vor, die diesen Maßnahmen zugrunde liegen. - Welche Zahlungen sind seit Verabschiedung der betreffenden Maßnahmen an Reiseveranstalter und Luftverkehrsunternehmen geleistet worden, die den Flughafen Ostende bedienen? Bitte legen Sie für jedes Jahr ein detailliertes und nach unterstützten Unternehmen aufgeschlüsseltes Verzeichnis der betreffenden Beträge vor. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 übermittelte die belgische Regierung der Kommission eine ausführliche Antwort auf diese Fragen. Daraus geht hervor, daß mit den von der Region Flandern vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der Reiseveranstalter und Luftverkehrsunternehmen, die den Flughafen Ostende bedienen, Charterfluege von diesem Flughafen aus gefördert werden sollten. Grundlage ist eine am 1. März 1994 zwischen der Region Flandern einerseits sowie dem Luftverkehrsunternehmen Air Belgium NV und dem Reiseveranstalter Sunair NV andererseits geschlossene Vereinbarung. Mit dieser Vereinbarung verpflichteten sich Air Belgium und Sunair, im Laufe der Sommersaison 1994 (d. h. zwischen Juni und September) mindestens 36 Charterfluege (mit einer Zahl von schätzungsweise 5 202 Passagieren) vom Regionalflughafen Ostende aus nach Mallorca, Alicante und Monastir durchzuführen. Weiter verpflichteten sie sich, in den Jahren 1995 und 1996 ähnliche Programme durchzuführen. Im Gegenzug gewährt die Region Flandern "unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und touristischen Bedeutung der Entwicklung von Charterfluegen von flämischen Flughäfen aus", insbesondere für die Durchführung der betreffenden Flüge, die nachstehend aufgeführten Vorteile (Artikel 3 Nummern 1 bis 4 der Vereinbarung): - für das Jahr 1994 eine Befreiung von den Lande- und Parkgebühren (Artikel 3 Nummer 1); - ausschließlich für das Jahr 1994 eine Subvention, auf deren Grundlage Air Belgium und Sunair jedem Passagier einen Rabatt von 1 000 BEF auf den am Flughafen Bruxelles-National geltenden Tarif gewähren konnten; diese Subvention galt für maximal 7 000 beförderte Passagiere (Artikel 3 Nummer 2); - ein Werbeprogramm für die betreffenden Flüge mit einer Mittelausstattung von maximal 4,5 Mio. BEF (2,5 Mio. für 1994, jeweils 1 Mio. für die Jahre 1995 und 1996). Dieses zusammen mit Air Belgium und Sunair erstellte Programm umfaßte die Erstellung von Werbebroschüren, Anzeigen und anderen Initiativen zur Förderung der flämischen Regionalflughäfen Ostende und Antwerpen im allgemeinen. In den Jahren 1995 und 1996 könnte innerhalb des Programms eine neue Befreiung von den Lande- und Parkgebühren gewährt werden (Artikel 3 Nummer 3); - ausschließlich für das Jahr 1994 eine Subvention zur Entschädigung von Air Belgium für sämtliche mit der Nutzung des Flughafens Ostende verbundenen Mehrkosten. Diese Subvention beläuft sich auf höchstens 50 % der tatsächlichen Mehrkosten, die per Rechnung nachgewiesen werden und auf 2 Mio. BEF beschränkt sind (Artikel 3 Nummer 4). Darüber hinaus hat die belgische Regierung folgende Angaben gemacht: - Die 1994 gewährte Subvention, die zum Ziel hatte, jedem Passagier, der vom Flughafen Ostende aus reist, einen Rabatt in Höhe von 1 000 BEF auf den am Flughafen Zaventem geltenden Tarif zu gewähren (gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Vereinbarung vom 1. März 1994) habe sich letzten Endes auf 1 426 680 BEF für insgesamt 2 124 Passagiere belaufen. Dieser Betrag sei bisher weder von der Region Flandern gezahlt noch von den Vertragspartnern beantragt worden. - Die Subvention zur Entschädigung für die im Jahr 1994 entstandenen Mehrkosten (gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Vereinbarung vom 1. März 1994) habe sich auf insgesamt 528 693 BEF für 15 Passagierfluege belaufen. Der Betrag sei von Air Belgium zwar beantragt, von der Region Flandern jedoch noch nicht gezahlt worden. Angesichts dieser Informationen hat die Kommission am 13. März 1996 beschlossen, in dieser Angelegenheit das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Bei ihrem Beschluß zur Einleitung dieses Verfahrens ließ sich die Kommission durch folgende Aspekte leiten: Zum einen dürften die Befreiung von den Lande- und Parkgebühren sowie die beiden oben beschriebenen Subventionen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend: "EWR-Abkommen") darstellen, und zum anderen schien eine Ausnahme auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 der genannten Artikel nicht in Betracht zu kommen. In ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission darüber hinaus darum gebeten, alle erforderlichen Informationen über den Inhalt des Förderprogramms für die Jahre 1994, 1995 und 1996 mit einer Mittelausstattung von maximal 4,5 Mio. BEF zu erhalten. Mit Schreiben vom 29. März 1996 hat die Kommission Belgien von ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens unterrichtet und aufgefordert, sich zu äußern. Dieses Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht, und die übrigen Mitgliedstaaten sowie alle anderen Interessierten wurden gebeten, sich gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu äußern. II Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften haben sich mit Ausnahme Belgiens weder andere Mitgliedstaaten noch sonstige Interessierte zu der Angelegenheit geäußert. Im Anschluß an den Beschluß zur Einleitung des Verfahrens und in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 29. März 1996 hat Belgien sich mit Schreiben vom 13. Mai 1996 geäußert. Bezüglich der von der Kommission angeführten vier Maßnahmen wurde darin folgendes ausgeführt: - Die Befreiung von den Lande- und Parkgebühren für das Jahr 1994 und die beiden darauffolgenden Jahre, die in Artikel 3 Absatz 1 der Vereinbarung vom 1. März 1994 vorgesehen war, sei dem Luftverkehrsunternehmen Air Belgium NV letzten Endes nicht gewährt worden. - Die für 1994 vorgesehene Subvention in Höhe von insgesamt 1 426 680 BEF, mit der auf der Grundlage von Artikel 3 Nummer 2 der Vereinbarung vom 1. März 1994 jedem Passagier ein Rabatt von 1 000 BEF auf den am Flughafen Zaventem geltenden Tarif gewährt werden sollte, sei vom Reiseveranstalter Sunair NV bisher nicht beantragt und folglich auch nicht ausgezahlt worden. - Der Betrag von maximal 4,5 Mio. BEF zur Finanzierung eines Werbeprogramms für die betreffenden Flüge in den Jahren 1994, 1995 und 1996 gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Vereinbarung vom 1. März 1994 sei vom Flughafen Ostende in Anspruch genommen worden, um für dessen verstärkte Nutzung im Charterverkehr zu werben. Vor diesem kommerziellen Hintergrund habe der Flughafen beschlossen, in Veröffentlichungen und anderen Druckerzeugnissen des Reiseveranstalters Sunair NV zu werben, um potentielle Kunden direkt und gezielt anzusprechen. - Der Betrag der in Artikel 3 Nummer 4 der Vereinbarung vom 1. März 1994 vorgesehenen Subvention zur Erstattung der durch die Nutzung des Flughafens Ostende entstandenen Mehrkosten sei nach entsprechenden Verhandlungen von 528 683 BEF auf 270 116 BEF herabgesetzt worden. Diese Subvention sei noch nicht ausgezahlt worden. In demselben Schreiben hoben die belgischen Behörden hervor, daß die Zahlungen der öffentlichen Hand letztlich geringer ausgefallen seien, als in der Vereinbarung vom 1. März 1994 vorgesehen; dies sei auf den Erfolg der Werbekampagnen, insbesondere für die Charterfluege in der Wintersaison, zurückzuführen. Darüber hinaus sei keine weitere Vereinbarung geschlossen worden. Ferner führten die belgischen Behörden aus, daß die Zahlungen in Höhe von 1 426 680 BEF bzw. 270 116 BEF erst nach Zustimmung der Kommission überwiesen werden sollen. Mit Schreiben vom 10. Juli 1996 setzte die Kommission die belgischen Behörden davon in Kenntnis, daß die in deren Schreiben vom 13. Mai 1996 enthaltenen Informationen es ihr nicht erlaubten, eine endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit zu erlassen. Demzufolge ersuchte sie die belgischen Behörden, ihr zum einen eine Durchschrift der vertraglichen Änderungen im Zusammenhang mit der Befreiung von den Lande- und Parkgebühren und zum anderen ergänzende Informationen über die im Rahmen des Werbeprogramms getroffenen Maßnahmen und eingesetzten Beträge vorzulegen. Mit Schreiben vom 29. Juli 1996 sind die belgischen Behörden diesem Auskunftsersuchen nachgekommen. Mit Schreiben vom 17. September 1997 gaben die belgischen Behörden schließlich an, daß - die Lande- und Parkgebühren normal vom Unternehmen Air Belgium übernommen worden seien (Artikel 3 Nummer 1 der Vereinbarung vom 1. März 1994); - die Subvention nach Artikel 3 Nummer 2 der Vereinbarung vom 1. März 1994 in Höhe von 984 600 BEF beantragt worden sei, wobei dieser Betrag noch von der Region Flandern geprüft werden müsse und nur nach Zustimmung der Kommission gezahlt werden solle; - die Kosten für die Werbekampagne in Höhe von 4,5 Mio. BEF dem Unternehmen Sunair NV erstattet worden seien; - die Subvention nach Artikel 3 Nummer 4 der Vereinbarung vom 1. März 1994 in Höhe von 270 116 BEF vom Unternehmen Air Belgium NV beantragt worden sei, jedoch erst nach Zustimmung der Kommission gezahlt werden solle. RECHTLICHE WÜRDIGUNG III Im Hinblick auf die Befreiung von den Lande- und Parkgebühren in den Jahren 1994, 1995 und 1996 Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, daß die Befreiung der Unternehmen Air Belgium NV und Sunair NV von den Lande- und Parkgebühren für Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Ostende, die in Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 3 letzter Unterabsatz der Vereinbarung zwischen den genannten Unternehmen und der Region Flandern vom 1. März 1994 vorgesehen war, nie in Kraft gesetzt und schließlich rückgängig gemacht worden ist. Damit ist dieser Teil des Verfahrens gegenstandslos und kann eingestellt werden. Im Hinblick auf die drei anderen Maßnahmen In Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und in Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ist festgelegt, daß staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten bzw. den Vertragsparteien beeinträchtigen. Unter "staatlichen Beihilfen" sind Beihilfen zu verstehen, die von den nationalen, regionalen oder lokalen Behörden eines Mitgliedstaates oder von öffentlichen oder privaten Organisationen gewährt werden, die der Mitgliedstaat zur Verwaltung der Beihilfe gründet oder bestimmt (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland) (2). Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen müssen die drei nachstehend aufgeführten und in der genannten Vereinbarung vom 1. März 1994 vorgesehenen Maßnahmen untersucht werden: - Die Gewährung einer Subvention nach Maßgabe der Anzahl der beförderten Passagiere im Jahr 1994 zur Förderung der Nutzung des Flughafens Ostende zu Lasten des Flughafens Zaventem (Artikel 3 Nummer 2 der Vereinbarung). - Die Finanzierung eines Werbeprogramms für die Jahre 1994, 1995 und 1996 mit einer Mittelausstattung von insgesamt höchstens 4,5 Mio. BEF (Artikel 3 Nummer 3 der Vereinbarung). - Die Gewährung einer Subvention zur Rückerstattung der mit der Nutzung des Flughafens Ostende verbundenen Mehrkosten (Artikel 3 Nummer 4 der Vereinbarung). Im Hinblick auf das Werbeprogramm für die Jahre 1994, 1995 und 1996 scheint aus den der Kommission vorliegenden Informationen hervorzugehen, daß dieses Programm Werbebeilagen und -anzeigen umfaßt, die in den Katalogen des Reiseveranstalters Sunair NV erschienen sind und in denen für den Flughafen Ostende geworben wurde. Dabei handelt es sich um eine einfache Werbeaktion zugunsten des Flughafens Ostende, die Teil einer normalen Maßnahme der Region Flandern - als Eigentümerin und Betreiberin des Flughafens - zu dessen Förderung ist. Weder war es Ziel dieser Maßnahme, den Reiseveranstalter Sunair NV zu begünstigen, noch ist eine derartige Begünstigung eingetreten; dem Unternehmen wurden lediglich die Kosten für diese Werbekampagne in Höhe von 4,5 Mio. BEF erstattet, wobei die Eigentümerin/Betreiberin des Flughafens durchaus einen zusätzlichen Nutzen dieses Programms erwarten kann. Demzufolge ist diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Gegen sie sollten daher auch keine Einwände erhoben werden. Die beiden in Artikel 3 Nummern 2 und 4 der Vereinbarung vom 1. März 1994 vorgesehenen Subventionsmaßnahmen, in deren Rahmen das Unternehmen Air Belgium die Zahlung von 984 600 BEF bzw. 270 116 BEF gefordert hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Zum einen ergibt sich der öffentliche Charakter dieser Maßnahmen dadurch, daß sie in Form eines Vertrages von einer regionalen Behörde getroffen werden. Zum anderen ist der Tatbestand der Beihilfe sowohl durch die tatsächlich erfolgten finanziellen Hilfen in Form der Gebührenbefreiung und der direkten Subventionen als auch durch die Besonderheit der betreffenden Maßnahmen erfuellt, die nur zwei Unternehmen betreffen. Drittens beeinträchtigen diese Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insofern, als sie für zwei Unternehmen gelten, deren Tätigkeit im Luftverkehrsbereich, der direkte Auswirkungen auf den Handel hat, sich auf verschiedene Mitgliedstaaten erstreckt und den gesamten EWR betreffen kann. Dies gilt insbesondere seit Inkrafttreten der Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 (3), (EWG) Nr. 2408/92 (4) und (EWG) Nr. 2409/92 (5) des Rates ("drittes Luftverkehrspaket") am 1. Januar 1993, wodurch der Luftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft liberalisiert wurde. Darüber hinaus sind zwei der von den belgischen Behörden ausdrücklich genannten Destinationen in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft gelegen. Viertens verfälschen diese Beihilfen den Wettbewerb, da sie nur zwei Unternehmen gewährt werden, die im Luftverkehrsbinnenmarkt mit anderen gemeinschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen. Diesbezüglich ist in der Vereinbarung vom 1. März 1994 zwischen der Region Flandern einerseits sowie Air Belgium NV und Sunair NV andererseits festgelegt, daß das Flugprogramm unterbrochen werden könnte und die Region Flandern ihre finanzielle Beteiligung aussetzen würde, wenn im Laufe der Jahre 1994 und 1995 andere Unternehmen Flüge von Ostende zu den genannten Destinationen durchführen und Air Belgium sowie Sunair aufgrund dessen nachweisbare finanzielle Verluste hinnehmen müßten. Diese Bestimmung beweist eindeutig die Ausschließlichkeit der Maßnahme. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die belgischen Behörden den Beihilfecharakter der beiden Subventionen nie bestritten haben. IV Die beiden genannten Beihilfemaßnahmen sind nicht Teil einer genehmigten Beihilferegelung und hätten der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet werden müssen. Da die belgische Regierung es versäumt hat, diese Beihilfemaßnahmen vor ihrer Durchführung anzumelden, hat sie gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. Die Beihilfen wurden folglich auf unzulässige Weise gewährt und sind rechtswidrig. V Nunmehr muß untersucht werden, ob die beiden Beihilfen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) EG-Vertrag sowie Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) EWR-Abkommen gelten nicht für die betreffenden Beihilfen, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, die ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden, noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, oder um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt. In Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen sind Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit muß jedoch für die gesamte Gemeinschaft und nicht nur für einen einzigen Mitgliedstaat bewertet werden. Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, müssen eventuelle Freistellungen von den Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, die in Artikel 92 Absatz 3 festgelegt sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag eng ausgelegt werden, wenn es um die Prüfung einer Beihilferegelung oder einer Einzelmaßnahme geht. Darüber hinaus muß die Kommission aufgrund des durch die fortschreitende Liberalisierung des Luftverkehrs auf der Grundlage des "dritten Luftverkehrspakets" wachsenden Wettbewerbs staatliche Beihilfen rigoros kontrollieren, um Auswirkungen zu vermeiden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen (6). Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag sowie Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWR-Abkommen enthalten Ausnahmebestimmungen zugunsten von Beihilfen zur Förderung oder Entwicklung bestimmter Gebiete. Die von der Region Flandern gewährten Beihilfemaßnahmen scheinen nicht unter diese Bestimmungen zu fallen, da es sich einerseits um Betriebs- und nicht um Investitionsbeihilfen und andererseits um Ad-hoc-Maßnahmen handelt, die nur zwei Unternehmen betreffen und nicht Teil einer allgemeinen Regelung sind, die allen Unternehmen zugute kommt, die den Flughafen Ostende bedienen. Darüber hinaus erfuellt die Region Ostende nicht die für die Genehmigung von Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen geltenden Kriterien. Ebensowenig sind die Bestimmungen aus Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) EWR-Abkommen anwendbar, da die betreffenden Beihilfen nicht dazu dienen, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Die Freistellungsvoraussetzung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen im Hinblick auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige ist im vorliegenden Fall ebenso nicht erfuellt, da die verschiedenen Beihilfen, wie bereits vorher ausgeführt, direkte Betriebsbeihilfen sind und nicht der Investitionsförderung dienen. Darüber hinaus ist die Kommission nur bereit, diese Freistellung zu gewähren, wenn es sich um Beihilfen handelt, die parallel zu einer Unternehmensumstrukturierung gewährt werden (7). Es gibt jedoch keinerlei Anzeichen dafür, daß Air Belgium und Sunair gegenwärtig eine Phase der Umstrukturierung durchlaufen oder die betreffenden Beihilfen im Rahmen einer Umstrukturierung gewährt werden. Schließlich muß darauf hingewiesen werden, daß die Kommission direkte Betriebsbeihilfen auf einzelnen Strecken im Prinzip nur in den folgenden zwei Fällen genehmigt (8): - entweder der betroffene Mitgliedstaat macht Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen geltend, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft; - oder Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a) EWR-Abkommen finden Anwendung; diese Voraussetzung ist jedoch, wie bereits weiter oben ausgeführt, im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfuellt. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, daß die beiden zu betrachtenden Beihilfemaßnahmen nicht die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen genannten Freistellungsvoraussetzungen erfuellen. Es empfiehlt sich daher, Belgien aufzufordern, auf die Durchführung dieser Beihilfemaßnahmen zu verzichten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die beiden in Artikel 3 Nummern 2 und 4 der zwischen der Region Flandern einerseits sowie dem Luftverkehrsunternehmen Air Belgium NV und dem Reiseveranstalter Sunair NV andererseits geschlossenen Vereinbarung vom 1. März 1994 vorgesehenen Subventionsmaßnahmen, in deren Rahmen das Unternehmen Air Belgium die Zahlung von 984 600 BEF bzw. 270 116 BEF gefordert hat, sind unrechtmäßige staatliche Beihilfen, da sie unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind. Diese Beihilfen sind im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Belgien wird aufgefordert, von der Zahlung der in Artikel 1 genannten Subventionen abzusehen. Artikel 3 Belgien setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen in Kenntnis, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Die Kommission erhebt keine Einwände gegen die Zahlung von 4,5 Mio. BEF an den Reiseveranstalter Sunair NV zur Finanzierung des Programms zur Förderung der Regionalflughäfen Ostende und Antwerpen durch die Region Flandern, wie sie in Artikel 3 Nummer 3 der in Artikel 1 genannten Vereinbarung vom 1. März 1994 vorgesehen ist. Artikel 5 Das Verfahren hinsichtlich der Befreiung von den Lande- und Parkgebühren gemäß Artikel 3 Nummer 1 der in Artikel 1 genannten Vereinbarung vom 1. März 1994 wird eingestellt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 1998 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. C 121 vom 25. 4. 1996, S. 8. (2) Slg. 1977, S. 596, Randnummer 21. (3) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1. (4) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. (5) ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 15. (6) Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr - ABl. C 350 vom 10. 12. 1994, S. 5. (7) Siehe in Fußnote 6 genanntes Dokument, Kapitel V.2. (8) Siehe in Fußnote 6 genanntes Dokument, Kapitel III.