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Document 31998D0320

98/320/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates

ABl. L 140 vom 12.5.1998, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 16/04/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/320/oj

31998D0320

98/320/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 140 vom 12/05/1998 S. 0014 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (98/320/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (2), insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG, insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG, insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EWG, insbesondere auf Artikel 12a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Vorschriften der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG darf Saatgut nur dann amtlich anerkannt werden, wenn die von dem Saatgut zu erfuellenden Voraussetzungen durch amtliche Prüfungen von Saatgutproben, die speziell für die Prüfung gezogen wurden, festgelegt worden sind.

Es ist behauptet worden, daß die Probenahme und Prüfung von Saatgut unter amtlicher Aufsicht eine sinnvolle Alternative zu der amtlichen Saatgutanerkennung darstellen könnte, ohne daß damit ein nennenswerter Rückgang der Saatgutqualität verbunden wäre.

Diese Behauptung läßt sich anhand der auf Gemeinschaftsebene verfügbaren Informationen bislang nicht bestätigen.

Es sollte daher ein zeitlich befristeter Versuch unter genau festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die genannte Behauptung gemeinschaftsweit zutrifft und insbesondere, ob tatsächlich keine nennenswerte Verschlechterung der Saatgutqualität im Vergleich zu der Qualität eintritt, die aufgrund der bisherigen Regelung mit der amtlichen Probenahme und Prüfung von Saatgut erzielt wird.

Die Bedingungen dieses Versuchs sollten so festgelegt werden, daß auf Gemeinschaftsebene ein Hoechstmaß an Daten gesammelt werden kann, um daraus geeignete Schlußfolgerungen für etwaige künftige Anpassungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ziehen zu können.

Im Rahmen dieses Versuchs sind die Mitgliedstaaten von bestimmten, sich aus den einschlägigen Richtlinien ergebenden Verpflichtungen ausgenommen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf Gemeinschaftsebene wird ein zeitlich befristeter Versuch durchgeführt, um festzustellen, ob die Saatgutprobenahme von Saatgut für Prüfungszwecke und die Saatgutprüfung unter amtlicher Aufsicht eine bessere Alternative zu den in den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG vorgeschriebenen Verfahren für die amtliche Saatgutanerkennung sind, ohne daß damit ein nennenswerter Rückgang der Saatgutqualität verbunden ist.

Jeder Mitgliedstaat kann an diesem Versuch teilnehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen, werden von den Verpflichtungen aus den in Absatz 1 genannten Richtlinien im Hinblick auf die amtliche Probenahme und die Prüfung von Saatgut unter den in den Artikeln 2 und 3 genannten Voraussetzungen freigestellt.

Artikel 2

(1) Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 von Saatgutprobenehmern durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt wurden.

(2) Saatgutprobenehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probenehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

(3) Saatgutprobenehmer müssen sein:

a) unabhängige natürliche Personen

oder

b) Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

c) Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem unter Buchstabe c) genannten Fall darf ein Saatgutprobenehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, sofern zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Die Saatgutprobenehmer sind gegenüber der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wie amtliche Probenehmer verantwortlich. Ihre Tätigkeit in bezug auf die Saatgutprobenahme wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.

(5) Die in Absatz 4 genannte Überwachung umfaßt eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der im Rahmen dieses Versuchs zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobenehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, verteilt, kann jedoch auch zur Beseitigung bestimmter Zweifel gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.

Die Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen, vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogenen Proben.

(6) Die Kennziffer der Partie des zertifizierten Saatgutes auf dem amtlichen Etikett, das in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien vorgeschrieben ist, oder eine andere zweckmäßige Kennzeichnung soll es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, die Saatgutpartien zu identifizieren, bei denen die Probenahme unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist.

(7) Nimmt ein Mitgliedstaat an dem Versuch teil, so muß ein angemessener Prozentsatz der von diesem Mitgliedstaat für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen bereitgestellten Proben aus im Rahmen dieses Versuches entnommenen Proben bestehen. Die Einzelheiten werden in den entsprechenden technischen Protokollen für die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen festgelegt.

Artikel 3

(1) Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 von Laboratorien durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt wurden.

(2) Die Laboratorien müssen von einem Saatgutanalytiker geleitet werden, der direkt für die technischen Aufgaben des Laboratoriums verantwortlich ist und über die notwendige Befähigung für die Leitung eines Untersuchungslaboratoriums für Saatgut verfügen muß.

Die Saatgutanalytiker des Laboratoriums müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Analytiker der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Laboratorium muß über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich als für die Untersuchung von Saatgut geeignet angesehen werden.

Das Laboratorium muß die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

(3) Das Laboratorium muß

a) unabhängig

oder

b) ein Laboratorium eines Saatgutunternehmens sein.

In dem unter Buchstabe b) genannten Fall darf das Laboratorium nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Der leitende Saatgutanalytiker gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 und die Saatgutanalytiker gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 sind gegenüber der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wie amtliche Analytiker verantwortlich.

(5) Die Tätigkeit des Laboratoriums in bezug auf die Saatgutprüfung wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.

(6) Die in Absatz 5 genannte Überwachung umfaßt eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der im Rahmen dieses Versuchs zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobenehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, verteilt, kann jedoch auch zur Beseitigung bestimmter Zweifel gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 7 % für Getreidesaatgut und 10 % für anderes Saatgut.

Die Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen, vergleichen die amtlich entnommenen Saatgutproben mit den aus derselben Saatgutpartie stammenden und unter amtlicher Aufsicht entnommenen Proben.

(7) Die Kennziffer der Partie des Saatguts auf dem amtlichen Etikett, das in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien vorgeschrieben ist, oder eine andere zweckmäßige Kennzeichnung muß es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, die Saatgutpartien zu identifizieren, bei denen die Probenahme unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist.

(8) Nimmt ein Mitgliedstaat an dem Versuch teil, so muß ein angemessener Prozentsatz der von diesem Mitgliedstaat für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen bereitgestellten Proben aus im Rahmen dieses Versuches entnommenen Proben bestehen. Die Einzelheiten werden in den entsprechenden technischen Protokollen für die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen festgelegt.

Artikel 4

Die Laufzeit des Versuchs und der Freistellung nach Artikel 1 enden am 30. Juni 2002.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung,

a) ob sie an dem Versuch teilnehmen wollen,

b) ob, falls sich die Teilnahme nur auf die Probenahme oder nur auf die Prüfung beschränkt, über deren Anwendungsbereich

c) falls die Teilnahme vorbehaltlich Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Sorten, Kategorien, Gebiete oder anderer Beschränkungen erfolgt, über deren Anwendungsbereich.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, ihre Beteiligung an dem Versuch zu beenden, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon innerhalb von 3 Monaten.

(2) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jeweils vor Jahresende über die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 6.

(3) Angesichts der Ergebnisse nach Absatz 2 sowie der Ergebnisse der Vergleichsprüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 Absatz 8 kann der Prozentsatz der Partien, die einer amtlichen Kontrollbeprobung gemäß Artikel 2 Absatz 5 oder einer amtlichen Kontrollprüfung gemäß Artikel 3 Absatz 6 unterzogen werden, nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG bzw. des Artikels 20 der Richtlinie 69/208/EWG geändert werden.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. April 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66.

(2) ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10.

(3) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(4) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(5) ABl. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

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