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Document 31998D0241

    98/241/EG: Beschluss des Rates vom 23. März 1998 über die Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - des PARCOM-Beschlusses 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie

    ABl. L 96 vom 28.3.1998, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/241/oj

    Related international agreement

    31998D0241

    98/241/EG: Beschluss des Rates vom 23. März 1998 über die Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - des PARCOM-Beschlusses 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie

    Amtsblatt Nr. L 096 vom 28/03/1998 S. 0041 - 0041


    BESCHLUSS DES RATES vom 23. März 1998 über die Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - des PARCOM-Beschlusses 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie (98/241/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Beschluß vom 3. März 1975 schloß die Gemeinschaft das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (Pariser Übereinkommen) (3) und wurde dadurch Vertragspartei dieses Übereinkommens.

    Das ausführende Organ des Pariser Übereinkommens (Pariser Kommission oder PARCOM) kann Maßnahmen im Bereich der Verschmutzungsverhütung ergreifen und hat den PARCOM-Beschluß 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie angenommen.

    Die Kommission beteiligte sich an der Annahme des PARCOM-Beschlusses 96/1 auf der Grundlage der Ermächtigung durch den Rat und der ihr vom Rat zu diesem Zweck erteilten Verhandlungsdirektiven.

    Hexachlorethan steht auf der Liste der gefährlichen Stoffe in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (4).

    Der PARCOM-Beschluß 96/1 entspricht der Richtlinie 76/769/EWG.

    Es ist somit wünschenswert, daß die Gemeinschaft den PARCOM-Beschluß 96/1 genehmigt -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    (1) Der PARCOM-Beschluß 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Beschlusses ist diesem Beschluß beigefügt.

    (2) Die Kommission wird ermächtigt, diese Genehmigung der Pariser Kommission zu notifizieren.

    Geschehen zu Brüssel am 23. März 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MEACHER

    (1) ABl. C 364 vom 2. 12. 1997, S. 13.

    (2) ABl. C 80 vom 16. 3. 1998.

    (3) ABl. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 5.

    (4) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission 97/64/EG (ABl. L 315 vom 19. 11. 1997, S. 13).

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