Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998D0201

    98/201/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen

    ABl. L 76 vom 13.3.1998, p. 39–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/201/oj

    31998D0201

    98/201/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen

    Amtsblatt Nr. L 076 vom 13/03/1998 S. 0039 - 0043


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. März 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (98/201/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

    auf Antrag Österreichs bezüglich Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß den Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, grundsätzlich nicht aus Drittländern in die Gemeinschaft verbracht werden.

    Vor dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft war es zu einer gängigen Praxis geworden, aus Ungarn und Rumänien eingeführtes Vermehrungsmaterial von Vitis L. zu verwenden. Dieses Vermehrungsmaterial wurde dazu verwendet, um in Österreich veredeltes Material zu erzeugen.

    Hinsichtlich der Einfuhr dieser Pflanzen in die Gemeinschaft geht aus den von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen hervor, daß die Pflanzen von Vitis L. in Ungarn und Rumänien unter angemessenen pflanzengesundheitlichen Bedingungen angezogen werden können und daß gegenwärtig keine Quellen für die Einschleppung exotischer Krankheiten durch Pflanzen von Vitis L. bestehen.

    Für einen begrenzten Zeitraum sollten deshalb Ausnahmen zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind, unbeschadet der Richtlinie 68/193/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, und ihrer etwaigen Durchführungsvorschriften.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, vorbehaltlich der Bedingungen nach Absatz 2 für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG im Hinblick auf die in Anhang III Abschnitt A Nummer 15 der Richtlinie genannten Anforderungen zuzulassen.

    (2) Folgende besondere Bedingungen müssen erfuellt sein:

    a) Bei den Pflanzen muß es sich um Vermehrungsmaterial in Form von unbewurzelten Stecklingen (im folgenden "Stecklinge" genannt) der folgenden Unterlagensorten handeln:

    - Vitis berlandieri x Vitis riparia, Selektion Kober 5BB,

    - Vitis berlandieri x Vitis riparia 5C.

    b) Die Stecklinge sind dazu bestimmt, in der Gemeinschaft in Betrieben gemäß Buchstabe h) als Veredelungsunterlagen für die Erzeugung veredelter Pflanzen in der Gemeinschaft verwendet zu werden.

    c) Die für die Gemeinschaft bestimmten Stecklinge müssen

    - von Ausgangsmaterial stammen, das auf amtlich registrierten Rebflächen angebaut wird. Das Verzeichnis der registrierten Rebflächen muß den Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und der Kommission spätestens am 1. Februar 1998 vorliegen. Diese Verzeichnisse müssen die Namen der Unterlagensorten, die Zahl der mit diesen Sorten bestellten Reihen und die Zahl der Pflanzen je Reihe auf jeder dieser Rebflächen umfassen, soweit die Pflanzen 1998 nach den Bestimmungen dieser Entscheidung für den Versand in die Gemeinschaft geeignet sind;

    - ordnungsgemäß verpackt und auf der Verpackung mit einer Markierung gekennzeichnet sein, aus der die zugelassene Rebschule und die Rebsorte hervorgehen;

    - mit einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/93/EWG versehen sein, das in Ungarn bzw. Rumänien auf der Grundlage der Untersuchungen nach Artikel 6 der Richtlinie ausgestellt wurde und insbesondere bescheinigen muß, daß die Pflanzen frei sind von folgenden Schadorganismen:

    - Daktulosphaira vitifoliae (Fitch),

    - Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.,

    - Grapevine Flavescence dorée MLO,

    - Xylella fastidiosa (Well et Raju),

    - Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers,

    - Tobacco ringspot virus,

    - Tomato ringspot virus,

    - Blueberry leaf mottle virus,

    - Peach rosette mosaic virus.

    Unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" des Pflanzengesundheitszeugnisses ist zu vermerken: "Diese Sendung entspricht den Anforderungen der Entscheidung 98/201/EG".

    d) Die amtliche Pflanzenschutzorganisation Ungarns bzw. Rumäniens gewährleistet die Identität der Stecklinge vom Zeitpunkt der Ernte gemäß Buchstabe c) erster Gedankenstrich bis zum Zeitpunkt des Verladens für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft.

    e) Die Untersuchungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/93/EWG werden von den dort genannten zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Stecklinge als Unterlagen verwendet werden. Unbeschadet der Uberwachung gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe c) derselben Richtlinie aufgenommen werden können.

    f) Die Stecklinge dürfen nur über die Grenzübergangsorte in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in einem diese Ausnahmeregelung anwendenden Mitgliedstaat liegen und für die Zwecke dieser Ausnahme von diesem Mitgliedstaat bestimmt werden.

    g) Der Einführer zeigt jedwede Verbringung in die Gemeinschaft rechtzeitig vorab bei den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats an, der dann der Kommission unverzüglich folgende Einzelheiten der Meldung übermittelt:

    - Art des Materials,

    - Rebsorte und Menge,

    - vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung des Grenzübergangsorts,

    - Name, Anschrift und Standort der Betriebe gemäß Buchstabe h), in denen die Stecklinge als Unterlagen verwendet und die veredelten Pflanzen anschließend eingepflanzt werden.

    Zum Zeitpunkt der Einfuhr bestätigt der Einführer die Einzelheiten der vorgenannten Meldung.

    Er wird vor dem Verbringen amtlich über die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i) und j) unterrichtet.

    h) Die Verwendung der Stecklinge als Unterlagen zur Veredlung und die anschließende Anpflanzung der veredelten Pflanzen ist nur in den Betrieben zulässig,

    - deren Name, Anschrift und Standort von der Person, die die eingeführten Stecklinge gemäß dieser Entscheidung verwenden will, den vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem diese Betriebe liegen, mitgeteilt wurden und

    - die von den genannten zuständigen amtlichen Stellen für den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zweck als den Anforderungen des Anhangs genügend zugelassen wurden.

    Liegt der Ort der Veredlung oder des Anpflanzens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so unterrichten die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Stecklinge als Unterlagen zur Veredlung verwendet und anschließend angepflanzt werden, zum Zeitpunkt des Eingangs der vorgenannten Meldung unter Angabe von Name, Anschrift und Standort der Betriebe, in denen die Pflanzen veredelt bzw- angepflanzt werden.

    i) In den unter Buchstabe h) genannten Betrieben

    - müssen die Stecklinge sofort nach dem Eintreffen anhand repräsentativer Proben unter Verwendung geeigneter Laborverfahren sowie gegebenenfalls geeigneter Indikatorpflanzen auf mindestens einen der folgenden Schaderreger untersucht werden:

    a) Blueberry leaf mottle virus,

    b) Grapevine Flavescence dorée MLO und andere grapevine yellows,

    c) Peach rosette mosaic virus,

    d) Tobacco ringspot virus,

    e) Tomato ringspot virus (Stamm "yellow vein" und andere Stämme),

    f) Xylella fastidiosa (Well & Raju),

    g) Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.

    Material, das sich als frei von den Schaderregern gemäß diesem Gedankenstrich erwiesen hat, darf sodann zur Veredlung verwendet werden, wobei die veredelten Pflanzen auf Feldern, die zu dem Betrieb gemäß Buchstabe h) gehören, angepflanzt und weiter angezogen werden und dort entweder angepflanzt oder wurzelnackt gehalten verbleiben, bis sie verkaufsfertig sind;

    - müssen die veredelten Pflanzen während der auf die Einfuhr folgenden Vegetationsperiode von den genannten zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die veredelten Pflanzen angepflanzt werden, zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Schadorganismen oder von Schadorganismen hervorgerufene Symptome, einschließlich der von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) hervorgerufenen, untersucht werden; um die Schadorganismen zu identifizieren, die die visuell erfaßten Symptome verursacht haben, werden geeignete Tests durchgeführt;

    - müssen Pflanzen, die sich bei den Untersuchungen bzw. Tests gemäß dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich nicht als frei von den unter Buchstabe c) dritter Gedankenstrich aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben oder in sonstiger Hinsicht Quarantäneprobleme aufwerfen, unverzüglich unter Aufsicht der genannten zuständigen Stellen vernichtet werden.

    j) Jedwede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der unter Buchstabe a) genannten Stecklinge entsteht, darf erst 1999 in den Verkehr gebracht werden.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission anhand der Meldung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) erster Satz, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Sie melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli 1998 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i). Außerdem übermittelt jeder andere Mitgliedstaat, in dem die Unterlagen nach der Einfuhr zur Veredlung verwendet und die veredelten Pflanzen angepflanzt werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli 1998 einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i).

    Artikel 3

    Unbeschadet Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 77/93/EWG unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle im Rahmen dieser Entscheidung erfolgten Warensendungen, die den hierin festgelegten Bedingungen nicht genügen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt vom 15. März 1998 bis zum 31. März 1998. Sie wird aufgehoben, wenn entweder festgestellt wird, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder daß diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. März 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34.

    (3) ABl. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 15.

    ANHANG

    Die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Betriebs an dem(den) Ort(en), an dem(denen) die Arbeiten durchgeführt werden sollen, müssen so ausgelegt sein, daß das Material sicher gehandhabt werden kann, damit die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen können und keine Verschleppungsgefahr besteht. Für jede im Antrag genannte Arbeit muß die zuständige amtliche Stelle die Verschleppungsgefahr des in Quarantäne gehaltenen Schadorganismus bestimmen, wobei die Art des Materials und die geplanten Arbeiten, die Biologie der Schadorganismen, ihre Verbreitungsmöglichkeiten, die Wechselwirkungen mit der Umgebung und andere dem betreffenden Material eigene Risiken zu berücksichtigen sind. Als Ergebnis der Risikobewertung legt die zuständige amtliche Stelle gegebenenfalls folgendes fest:

    a) die nachstehenden Quarantänemaßnahmen für die Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie die Arbeitsverfahren:

    - räumliche Isolation von allen anderen Pflanzen/Schadorganismen, einschließlich Erwägung der Kontrolle der Vegetation in der Umgebung,

    - Bestimmung einer für die Arbeiten verantwortlichen Kontaktperson,

    - beschränkter Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie zur Umgebung, gegebenenfalls durch personenbezogene Zutrittsbefugnis,

    - angemessene Kennzeichnung der Räumlichkeiten und Einrichtungen mit Angabe der Arbeiten und des verantwortlichen Personals,

    - Führung eines Registers der durchgeführten Arbeiten und eines Handbuchs der Arbeitsverfahren, einschließlich der Maßnahmen für den Fall des Entweichens eines Schadorganismus aus der Quarantäne,

    - angemessene Sicherheits- und Alarmsysteme,

    - angemessene Kontrollmaßnahmen, um die Verbringung von Schadorganismen in den Betrieb sowie seine Verbreitung zu verhindern,

    - kontrollierte Verfahren zur Probenahme und zum Transport des Materials zwischen Räumlichkeiten und Einrichtungen,

    - gegebenenfalls kontrollierte Abfall-, Substrat- und Abwasserentsorgung,

    - angemessene Hygiene- und Desinfektionsverfahren und -einrichtungen für Personal, Gebäude und Ausrüstung,

    - geeignete Maßnahmen und Einrichtungen zur Entsorgung des Versuchsmaterials,

    - geeignete Nachweismethoden (einschließlich Testen), Einrichtungen und Verfahren und

    b) weitere Quarantänemaßnahmen je nach spezifischer Biologie und Epidemiologie des betreffenden Materials und der zugelassenen Arbeiten, die folgendes umfassen:

    - Haltung in Einrichtungen mit Doppeltürzugang und Schleuse für das Personal,

    - Haltung bei Unterdruck,

    - Aufbewahrung in entweichsicheren Behältern mit geeigneter Maschenweite und anderen Hindernissen, z. B. Wasserschranke für Milben, geschlossene Erdbehälter für Neumatoden, elektrische Insektenfallen,

    - isolierte Haltung von anderen Schadorganismen und anderem Material, z. B. virusbefallenen Düngemitteln, Wirtsmaterial,

    - Haltung des Zuchtmaterials in Zuchtkäfigen mit Bedienungseinrichtungen,

    - keine Kreuzung des Schadorganismus mit heimischen Stämmen oder Arten,

    - Vermeidung der Haltung von Schadorganismen in Dauerkultur,

    - Haltung unter Bedingungen, die eine strenge Kontrolle der Vermehrung des Schadorganismus gewährleisten, z. B. unter Bedingungen, die eine Diapause verhindern,

    - Haltungsbedingungen, unter denen eine Verbreitung durch Propagationsformen ausgeschlossen ist, z. B. Vermeidung von Luftzug,

    - Verfahren zur Prüfung der Reinheit von Kulturen des Schadorganismus durch Kontrolle auf Parasiten und andere Schadorganismen,

    - angemessene Behandlungsprogramme für das Material, um etwaige Vektoren zu beseitigen,

    - bei In vitro-Arbeiten Handhabung des Materials unter sterilen Bedingungen: Ausrüstung des Labors für aseptischen Betrieb,

    - Haltung von durch Vektoren übertragenen Schadorganismen in einer Weise, die eine Verschleppung über den Vektor ausschließt, z. B. durch kontrollierte Maschengröße, Einschließung des Bodens,

    - jahreszeitliche Isolation, um sicherzustellen, daß die Arbeiten in Zeiten geringen Risikos für die Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

    Top