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Document 31997R2455

    Verordnung (EG) Nr. 2455/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl

    ABl. L 340 vom 11.12.1997, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2455/oj

    31997R2455

    Verordnung (EG) Nr. 2455/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl

    Amtsblatt Nr. L 340 vom 11/12/1997 S. 0026 - 0026


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2455/97 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/97 (4), sind die Anbaumeldungen spätestens am 30. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres einzureichen.

    Wegen der Schwierigkeiten, die sich, ausgelöst durch das Erdbeben im Oktober 1997, in den Gebieten der Marken und Umbriens ergeben haben, sollte es den dortigen Olivenbauern im Rahmen einer außerordentlichen Maßnahme gestattet werden, die für das Wirtschaftsjahr 1997/98 vorzulegenden Anbaumeldungen bis 31. Januar 1998 einzureichen. Es sollte außerdem die Frist verlängert werden, die der Einreichung der Anbaumeldungen durch die Erzeugerorganisationen gesetzt ist.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

    "Die in Unterabsatz 1 genannten, das Wirtschaftsjahr 1997/98 betreffenden Anbaumeldungen sind jedoch von den Olivenbauern, deren Olivenanbauflächen ganz oder teilweise in den Marken oder in Umbrien liegen, spätestens am 31. Januar 1998 einzureichen."

    2. In Artikel 4 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

    "Diese Frist wird jedoch im Fall der das Wirtschaftsjahr 1997/98 betreffenden Anbaumeldungen der Mitglieder, deren Olivenanbauflächen ganz oder teilweise in den Marken oder in Umbrien liegen, bis 28. Februar 1998 verlängert."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Dezember 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11.

    (3) ABl. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52.

    (4) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 14.

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