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Documento 31997R2192
Council Regulation (ECSC, EC, Euratom) No 2192/97 of 30 October 1997 amending the Staff Regulations of Officials of the European Communities
Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2192/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2192/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
ABl. L 301 vom 5.11.1997, pagg. 5–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In vigore
Relazione | Atto | Commento | Suddivisione interessata | Dal | al |
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modifica | 31968R0259(01) | Änderung | Anhang 2 | 06/11/1997 |
Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2192/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 301 vom 05/11/1997 S. 0005 - 0005
VERORDNUNG (EGKS, EG, EURATOM) Nr. 2192/97 DES RATES vom 30. Oktober 1997 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24, auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Gerichtshofs (3), nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4), in Erwägung nachstehender Gründe: In Anhang II Artikel 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (5) ist die Amtszeit der Mitglieder und gegebenenfalls der stellvertretenden Mitglieder der Personalvertretung festgelegt. Die Dauer der Amtszeit ist von gegenwärtig höchstens zwei Jahren auf höchstens drei Jahre heraufzusetzen, um der Personalvertretung einen größeren zeitlichen Spielraum zu geben. Die Mindestdauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollte demgegenüber unverändert bleiben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II Abschnitt 1 Artikel 1 Unterabsatz 1 des Statuts erhält folgende Fassung: "Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. Das Organ kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Beamten des Organs haben das aktive und passive Wahlrecht." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN (1) ABl. C 160 vom 27. 5. 1997, S. 8. (2) ABl. C 286 vom 22. 9. 1997, S. 30. (3) Stellungnahme vom 7. Juli 1997. (4) Stellungnahme vom 15. Mai 1997. (5) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 2485/96 (ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 1).