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Document 31997R2135
Council Regulation (EC) No 2135/97 of 24 July 1997 on administering the double-checking system without quantitative limits in respect of the export of certain steel products covered by the EC and ECSC Treaties from the Russian Federation to the European Community
Verordnung (EG) Nr. 2135/97 des Rates vom 24. Juli 1997 über die Verwaltung des Systems doppelter Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 2135/97 des Rates vom 24. Juli 1997 über die Verwaltung des Systems doppelter Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft
ABl. L 300 vom 4.11.1997, p. 1–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2000
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31997R2135R(01) | ||||
Modified by | 32000R0793 | DATE Artikel 1.2 | |||
Modified by | 32000R0793 | Ersetzung | Anhang | 01/01/2000 | |
Modified by | 32000R0793 | DATE Artikel 1.1 | |||
Validity extended by | 32000R0793 | 31/12/2001 | |||
Modified by | 32003R0806 | Ersetzung | Artikel 6 | 05/06/2003 |
Verordnung (EG) Nr. 2135/97 des Rates vom 24. Juli 1997 über die Verwaltung des Systems doppelter Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 300 vom 04/11/1997 S. 0001 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 2135/97 DES RATES vom 24. Juli 1997 über die Verwaltung des Systems doppelter Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 1. Februar 1996 trat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) in Kraft. Das am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits wird mit seinem Inkrafttreten das Interimsabkommen ersetzen. Die Situation betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Gemeinschaft wurde gründlich geprüft; die Vertragsparteien schlossen auf der Grundlage ihnen zur Verfügung gestellter einschlägiger Informationen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels (2) über die Einführung eines Systems doppelter Kontrolle ohne Hoechstmengen für den Zeitraum zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Jahr 1997 und dem 31. Dezember 1999, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System schon früher zu beenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) In der Zeit von dem Tag, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, bis zum 31. Dezember 1999 ist gemäß dem genannten Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Einfuhr bestimmter, in Anhang I aufgeführter, unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden in der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich, das dem Muster in Anhang II entspricht. (2) In der Zeit von dem Tag, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, bis zum 31. Dezember 1999 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung einer Ausfuhrlizenz durch die zuständigen russischen Behörden erforderlich. Die Ausfuhrlizenz entspricht dem Muster in Anhang III. Sie gilt für die Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. Der Einführer hat das Original der Ausfuhrlizenz bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen, das auf den Versand der unter die Lizenz fallenden Waren folgt. (3) Eine Ausfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich für Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung versandt worden sind, vorausgesetzt, es ändert sich nichts daran, daß der Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft liegt, und denjenigen Erzeugnissen, die gemäß der 1997 geltenden Regelung der vorherigen Überwachung nur bei Vorlage eines Überwachungsdokuments eingeführt werden durften, ist tatsächlich ein solches Dokument beigefügt. (4) Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird. (5) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden als "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" bezeichnet). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. (6) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die Russische Föderation über alle die unter dieses Abkommen fallenden Waren betreffenden Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese Änderungen in der Gemeinschaft in Kraft treten. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers in der Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag spätestens drei Tage nach seiner Abgabe als bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen. (2) Das Überwachungsdokument, das von einer der in Anhang IV genannten zuständigen nationalen Behörden ausgestellt wird, ist überall in der Gemeinschaft gültig. (3) Der Antrag des Einführers auf Ausstellung eines Überwachungsdokuments muß folgende Angaben enthalten: a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer sowie der von den zuständigen nationalen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die MwSt.-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist; b) falls zutreffend, Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich Telefon- und Faxnummer); c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers; d) genaue Warenbezeichnung(en) mit folgenden Angaben: - handelsübliche Bezeichnung, - KN-Codes, - Ursprungsland, - Herkunftsland; e) Nettogewicht in kg oder, sofern kein Nettogewicht angegeben, Menge der verwendeten Einheit, je Position der Kombinierten Nomenklatur; f) cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in Ecu, je Position der Kombinierten Nomenklatur; g) die Angabe, ob es sich um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt (3); h) voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung; i) die Angabe, ob der Antrag eine Lieferung betrifft, für die bereits früher ein Antrag für denselben Vertrag eingereicht wurde; j) folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: "Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Willen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein." Der Einführer muß außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags, die Pro-forma-Rechnung und/oder in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Produktionsland erworben wird, eine Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorlegen. (4) Die Überwachungsdokumente dürfen nur so lange verwendet werden, wie die Vereinbarungen für die Liberalisierung der Einfuhren im Fall der betroffenen Geschäftsvorgänge in Kraft bleiben. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden, - wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt; - können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungsdokumente für einen gleichwertigen Zeitraum verlängert werden. (5) Der Einführer gibt die Überwachungsdokumente nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der ausstellenden Behörde zurück. Artikel 3 (1) Die Feststellung, daß der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, den auf dem Einfuhrdokument angegebenen Preis um weniger als 5 % übersteigt oder daß die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der tatsächlich eingeführten Erzeugnisse den Wert oder die Menge auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nichts entgegen. (2) Die Anträge auf Einfuhrdokumente sowie die Dokumente selbst sind vertraulich. Sie sind ausschließlich den zuständigen Verwaltungsbehörden und dem Antragsteller vorbehalten. Artikel 4 (1) Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission folgendes mit: a) die Mengen und die Beträge in Ecu, für die im Vormonat Einfuhrdokumente ausgestellt wurden, b) die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats. Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnis, KN-Code und Land aufzuschlüsseln. (2) Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsfälle und gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Erteilung eines Einfuhrdokuments abgelehnt haben. Artikel 5 Alle Mitteilungen werden an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gerichtet und auf elektronischem Weg im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen. Artikel 6 Ausschuß (1) Die Kommission wird bei der Durchführung dieser Verordnung von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes: - Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben. - Der Rat kann innerhalb des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. Artikel 7 Schlußbestimmungen Änderungen der Anlagen dieser Verordnung, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Änderungen des Anhangs oder der Anlagen zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zu berücksichtigen, sowie Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistik, der Zollregelungen und der gemeinsamen Regeln für die Einfuhr oder die Einfuhrüberwachung werden nach dem Verfahren des Artikels 6 angenommen. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1997. Im Namen des Rates Der Präsident M. FISCHBACH (1) ABl. L 247 vom 13. 10. 1995, S. 2. (2) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts. (3) Nach den Kriterien der Mitteilung der Kommission über Einordnungskriterien für Eisen- und Stahlerzeugnisse zweiter Wahl aus Drittländern, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden (ABl. C 180 vom 11. 7. 1991, S. 4). ANHANG ANLAGE I Liste der Waren, die der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen unterliegen RUSSISCHE FÖDERATION Kaltgewalzte Bänder mit einer Breite von höchstens 500 mm 7211 23 99 7211 29 50 7211 29 90 7211 90 90 Nichtkornorientiertes Elektroblech 7211 23 91 7225 19 10 7225 19 90 7226 19 10 7226 19 30 7226 19 90 Kornorientiertes Elektroblech 7226 11 90 ANLAGE II >ANFANG EINES SCHAUBILD> EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ÜBERWACHUNGSDOKUMENT >ENDE EINES SCHAUBILD> >ANFANG EINES SCHAUBILD> EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ÜBERWACHUNGSDOKUMENT >ENDE EINES SCHAUBILD> ANLAGE III >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> AUSFUHRDOKUMENT (unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallende Eisen- und Stahlerzeugnisse) >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> APÉNDICE IV - TILLÆG IV - ANLAGE IV - ÐÑÏÓÁÑÔÇÌÁ IV - APPENDIX IV - APPENDICE IV - APPENDICE IV - AANHANGSEL IV - APÊNDICE IV - LISÄYS IV - TILLAEGG IV LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ÄÉÅÕÈÕÍÓÅÉÓ ÔÙÍ ÁÑ×ÙÍ ÅÊÄÏÓÇÓ ÁÄÅÉÙÍ ÔÙÍ ÊÑÁÔÙÍ ÌÅËÙÍ LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA LISTA ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER BELGIQUE/BELGIË Administration des relations économiques Quatrième division: Mise en oeuvre des politiques commerciales internationales - Services «Licences» Rue Général Leman 60 B-1040 Bruxelles Télécopieur: (32 2) 230 83 22 Bestuur van de Economische Betrekkingen Vierde Afdeling: Toepassing van het Internationaal Handelsbeleid - Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B-1040 Brussel Fax: (32 2) 230 83 22 DANMARK Erhvervsfremme Styrelsen Søndergade 25 DK-8600 Silkeborg Fax: (45) 87 20 40 77 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft, Dienst 01 Postfach 51 71 D-65762 Eschborn 1 Fax: (49) 61 96-40 42 12 ÅËËÁÓ Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá ÄÏÓ Äéåýèõíóç Äéáäéêáóéþí Åîùôåñéêïý Åìðïñßïõ ÊïñíÜñïõ 1 GR-105 63 ÁèÞíá ÔÝëåöáî: (301) 328 60 29/328 60 59/328 60 39 ESPAÑA Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Cómercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E-28046 Madrid Fax: (34 1) 5 63 18 23/349 38 31 FRANCE SERIBE 3-5 rue Barbet-de-Jony F-75357 Paris 07 SP Télécopieur: (33 1) 43 19 43 69 IRELAND Licensing Unit Department of Tourism and Trade Kildare Street IRL-Dublin 2 Fax: (353 1) 676 61 54 ITALIA Ministero del Commercio con l'estero Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America 341 I-00144 Roma Telefax: (39 6) 59 93 22 35/59 93 26 36 LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L-2011 Luxembourg Télécopieur: (352) 46 61 38 NEDERLAND Centrale Dienst voor In- en Uitvoer Postbus 30003 Engelse Kamp 2 NL-9700 RD Groningen Fax: (31-50) 526 06 98 ÖSTERREICH Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Außenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstraße 55-57 A-1030 Wien Fax: (43-1) 715 83 47 PORTUGAL Direcção-Geral do Comércio Externo Avenida da República, 79 P-1000 Lisboa Telefax: (351-1) 793 22 10 SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN-00101 Helsinki Telekopio: +358-9 614 2852 SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S-113 86 Stockholm Fax: (46 8) 30 67 59 UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House, West Precinct Billingham, Cleveland UK-TS23 2NF Fax: (44) 1642 533 557