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Document 31997R1194

Verordnung (EG) Nr. 1194/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 170 vom 28.6.1997, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R2086

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1194/oj

31997R1194

Verordnung (EG) Nr. 1194/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 170 vom 28/06/1997 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 1194/97 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 11 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1706/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) angenommen. Diese Verordnung trat am 4. August 1994 in Kraft.

Geraspelte und getrocknete Kokosnüsse gehören zu KN-Code 0801 11 00. Um dieser Einreihung Rechnung zu tragen, ist die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 11 entsprechend zu ergänzen. Diese Änderung muß mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 11 gelten. Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsbeteiligten wird somit ordnungsgemäß eingehalten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich "Zolltarifliche und statistische Nomenklatur" -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zusätzliche Anmerkung 2 in Kapitel 11 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung:

"2. Als 'Mehl', 'Grieß' und 'Pulver' im Sinne der Position 1106 gelten, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, Erzeugnisse aus der Vermahlung oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, die jeweils folgende Bedingungen erfuellen:

a) trockene Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b) Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 4. August 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 1997

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1997, S. 35.

(3) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1994, S. 17.

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