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Document 31997R1154

    Verordnung (EG) Nr. 1154/97 der Kommission vom 25. Juni 1997 zur Erhöhung des durch Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen Zollkontingents im Jahr 1997 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 168 vom 26.6.1997, p. 65–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1154/oj

    31997R1154

    Verordnung (EG) Nr. 1154/97 der Kommission vom 25. Juni 1997 zur Erhöhung des durch Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen Zollkontingents im Jahr 1997 (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/06/1997 S. 0065 - 0066


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1154/97 DER KOMMISSION vom 25. Juni 1997 zur Erhöhung des durch Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen Zollkontingents im Jahr 1997 (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 30,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird das genannte Zollkontingent erhöht, wenn in der Gemeinschaft die Nachfrage gemäß der in Artikel 16 derselben Verordnung genannten Bedarfsvorausschätzung steigt.

    Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 97/402/EG (3) unter Berücksichtigung der Ein- und Ausfuhr die für die Gemeinschaft vorläufige Versorgungsbilanz erstellt. Aus dieser Bilanz wird insbesondere der Anstieg der Nachfrage infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Gemeinschaft ersichtlich.

    Am 4. April 1995 hat die Kommission dem Rat die Anpassung des Zollkontingents an die Bananeneinfuhr infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten vorgeschlagen (4). Trotz ihrer Bemühungen hat der Rat bisher zu diesem Vorschlag keinen Beschluß gefaßt. Um die Nachfrage decken und schwerwiegenden Störungen des Gemeinschaftsmarktes vorbeugen zu können, sollte dieses Zollkontingent nach Maßgabe der vorläufigen Versorgungsbilanz erhöht werden.

    Der Gerichtshof hat durch sein Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C 68/95 erklärt, daß die Kommission aufgrund von Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ermächtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, die Existenz der Einführer von Drittlandsbananen oder von AKP-Bananen der nicht herkömmlichen Einfuhr bedrohende, wegen Zuteilung eines außergewöhnlich kleinen Kontingents unter Zugrundelegung der gemäß Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung zu berücksichtigenden Bezugsjahre entstehenden Härtefälle zu regeln, sofern die diesbezüglichen Schwierigkeiten auf der Umstellung von den vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation geltenden einzelstaatlichen Regelungen beruhen und nicht auf einem Mangel an Sorgfalt seitens der beteiligten Einführer.

    Infolge dieses Urteils haben mehrere Einführer bei der Kommission unter Bezugnahme auf Härtefälle zusätzliche Zuteilungen beantragt. Damit 1997 den Anträgen stattgegeben werden kann, die unter Berücksichtigung des vom Gerichtshof festgelegten Grundsatzes gerechtfertigt scheinen, sollte im Rahmen des Zollkontingents eine Sonderreserve eingerichtet werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das in den Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannte, für die Einfuhr von Drittlands- und die nicht herkömmliche Einfuhr von AKP-Bananen eröffnete Zollkontingent wird für 1997 auf 2 553 000 Tonnen festgesetzt.

    Im Rahmen des genannten Zollkontingents werden höchstens 10 000 Tonnen Sondermaßnahmen vorbehalten, die gemäß Artikel 30 der vorstehenden Verordnung zur Lösung der Härtefälle angewendet werden könnten, welche sich für bestimmte Einführer infolge des Inkrafttretens der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ergeben. Diese Menge wird bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen an die Einführer der Kategorien A, B und C in Anwendung von Artikel 19 Absätze 1 und 2 derselben Verordnung nicht berücksichtigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juni 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts.

    (4) ABl. Nr. C 136 vom 3. 6. 1995, S. 22.

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