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Document 31997R0537

    Verordnung (EG) Nr. 537/97 des Rates vom 18. März 1997 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00

    ABl. L 83 vom 25.3.1997, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/537/oj

    31997R0537

    Verordnung (EG) Nr. 537/97 des Rates vom 18. März 1997 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00

    Amtsblatt Nr. L 083 vom 25/03/1997 S. 0007 - 0007


    VERORDNUNG (EG) Nr. 537/97 DES RATES vom 18. März 1997 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft hat sich beim Abschluß der Verhandlungen zu Artikel XXIV.6 GATT verpflichtet, die entstandenen Probleme zu prüfen, wenn die Anwendung der "Repräsentativpreisregelung" für Getreide den Handel zu behindern scheint. Bei bestimmten Lieferungen von Gerste zur Malzherstellung wurden Behinderungen festgestellt.

    Um diese Behinderungen zu beseitigen, ist für das restliche Kalenderjahr 1996 ein Gemeinschaftszollkontingent für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 zu eröffnen.

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) zu erlassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 1996 wird ein Gemeinschaftszollkontingent über 30 000 Tonnen Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von Braumalz für die Bereitung von Bier in Buchenfässern eröffnet.

    (2) Der Gemeinsame Zolltarif im Rahmen des Kontingents beträgt 50 % des vollen Zollsatzes vom Tag der Einfuhr ohne Abschlag.

    Artikel 2

    Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92; sie erläßt insbesondere Vorschriften

    i) zur Gewährleistung der Art und Herkunft der Gerste;

    ii) zur Anerkennung des Dokuments, mit dem die Gewährleistung nach Ziffer i) überprüft werden kann;

    iii) zur Gewährleistung, daß die Gerste für die Herstellung von Braumalz verwendet wird.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 15. Mai 1997, vorausgesetzt, die Vereinigten Staaten ziehen ihren Antrag vom 13. Februar 1997 auf Einsetzung eines WTO-Streitbeilegungspanels über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Reis und Getreide bis zum 1. Mai 1997 zurück. Eine entsprechende Bekanntmachung wird von der Kommission vor dem 15. Mai 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. März 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. VAN AARTSEN

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37).

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