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Document 31997R0275

Verordnung (EG) Nr. 275/97 der Kommission vom 14. Februar 1997 zur Festlegung der Frist für den Abschluß von Vorverträgen für Verarbeitungser. eugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1997/98

ABl. L 45 vom 15.2.1997, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/275/oj

31997R0275

Verordnung (EG) Nr. 275/97 der Kommission vom 14. Februar 1997 zur Festlegung der Frist für den Abschluß von Vorverträgen für Verarbeitungser. eugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1997/98

Amtsblatt Nr. L 045 vom 15/02/1997 S. 0034 - 0034


VERORDNUNG (EG) Nr. 275/97 DER KOMMISSION vom 14. Februar 1997 zur Festlegung der Frist für den Abschluß von Vorverträgen für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1997/98

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/95 (4), sieht bezüglich Tomaten vor, daß Erzeuger und Verarbeiter spätestens am 16. Februar Vorverträge abschließen. Unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, die in mehreren Gebieten der Gemeinschaft aufgetreten sind, ist es angezeigt, für das Wirtschaftsjahr 1997/98 die Frist für den Abschluß der Vorverträge sowie deren Übermittlung an die zuständige Dienststelle zu verschieben.

In Erwartung der Annahme der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sollte bereits jetzt die Frist festgelegt werden, innerhalb der für die Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten Vorverträge zu schließen sind.

Angesichts der Dringlichkeit dieser Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten können die Frist für den Abschluß von Vorverträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 für das Wirtschaftsjahr 1997/98 bis zum 31. März 1997 verschieben.

(2) Wird der vorstehende Absatz angewandt, ist ein Vorvertrag spätestens am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seines Abschlusses an die zuständige Dienststelle zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 258 vom 28. 10. 1995, S. 52.

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