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Document 31997Q0419(03)

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 103 vom 19.4.1997, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015Q0423(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/1997/419(3)/oj

31997Q0419(03)

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 103 vom 19/04/1997 S. 0006 - 0007


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, unterzeichnet in Maastricht am 7. Februar 1992,

aufgrund des Artikels 168a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

aufgrund des Artikels 32d des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund des Artikels 140a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund des Artikels 157 Absatz 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Brüssel am 17. April 1957,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, unterzeichnet in Paris am 18. April 1951,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft, unterzeichnet in Brüssel am 17. April 1957,

aufgrund des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 319 vom 25. November 1988, S. 1, und Berichtigung ABl. Nr. L 241 vom 17. August 1989, S. 4), geändert durch die Beschlüsse 93/350/Euratom, EGKS, EWG (ABl. Nr. L 144 vom 16. Juni 1993, S. 21) und 94/149/EGKS, EG (ABl. Nr. L 66 vom 10. März 1994, S. 29) sowie die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

mit einstimmiger Genehmigung des Rates, die am 17. Februar 1997 erteilt worden ist,

in der Erwägung, daß im Lichte der Erfahrung einige Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts zu ändern sind,

in der Erwägung, daß infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden bestimmte Anpassungen der Verfahrensordnung des Gerichts erforderlich sind -

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die am 2. Mai 1991 erlassene Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 136 vom 30. Mai 1991, S. 1, und Berichtigung ABl. Nr. L 317 vom 19. November 1991, S. 34), geändert am 15. September 1994 (ABl. Nr. L 249 vom 24. September 1994, S. 17), am 17. Februar 1995 (ABl. Nr. L 44 vom 28. Februar 1995, S. 64) und am 6. Juli 1995 (ABl. Nr. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 3), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 32 § 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"Ergibt sich infolge der Bestellung eines Generalanwalts gemäß Artikel 17 bei dem in Vollsitzung tagenden Gericht eine gerade Zahl von Richtern, so bestimmt der Präsident des Gerichts vor der Sitzung nach einer im voraus vom Gericht festgelegten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Reihenfolge den Richter, der an der Entscheidung der Rechtssache nicht mitwirkt."

2. In Artikel 32 § 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "neun" ersetzt.

3. Artikel 35 § 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

Die Verfahrenssprachen sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch."

4. Artikel 35 § 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2

Der Kläger wählt die Verfahrenssprache, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen:

a) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann eine andere der in § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise zugelassen werden.

b) Auf Antrag einer Partei kann nach Anhörung der Gegenpartei und des Generalanwalts abweichend von den Bestimmungen unter a) eine andere der in § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zugelassen werden.

Der Beschluß über die vorgenannten Anträge kann vom Präsidenten gefaßt werden; dieser kann die Entscheidung dem Gericht übertragen; will er den Anträgen ohne Einverständnis aller Parteien stattgeben, so muß er die Entscheidung dem Gericht übertragen."

5. In Artikel 50 wird folgender Satz hinzugefügt: "Der Präsident kann die Entscheidung hierüber dem Gericht übertragen."

6. Artikel 78 erhält folgende Fassung:

"Artikel 78

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht durch Beschluß des Präsidenten nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts. Der Präsident kann die Entscheidung dem Gericht übertragen. Die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens ergeht nach demselben Verfahren. Die in diesem Artikel vorgesehenen Beschlüsse werden den Parteien zugestellt."

7. In Artikel 87 § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "auf Antrag der Gegenpartei" gestrichen und nach dem Wort "verurteilt" die Worte ", wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt" eingefügt.

In der englischen Fassung des Artikels 87 § 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung: "If costs are not applied for, the parties shall bear their own costs."

In der irischen Fassung des Artikels 87 § 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung: "Mura n-iarrfar costais, íocfaidh na páirtithe a gcostais féin."

8. In Artikel 94 § 2 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

"Der Präsident entscheidet nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei, ob die Prozeßkostenhilfe zu versagen oder ganz oder teilweise zu bewilligen ist. Er prüft, ob die Klage nicht offensichtlich unbegründet ist. Er kann die Entscheidung dem Gericht übertragen.

Die Entscheidung ergeht ohne Angabe von Gründen durch unanfechtbaren Beschluß."

9. In Artikel 95 wird folgender neuer § 4 hinzugefügt:

"§ 4

In dem Beschluß, mit dem die Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, kann ein Betrag festgesetzt werden, der dem Anwalt, der dem Antragsteller beigeordnet wird, zu zahlen ist, oder eine Obergrenze festgelegt werden, die die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten dürfen."

10. In Artikel 97 § 2 werden die Worte "Das Gericht" durch die Worte "Der Präsident, der die Entscheidung dem Gericht übertragen kann," ersetzt; die Worte "der Präsident" werden durch das Wort "er" ersetzt.

11. Artikel 102 § 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme, so ist diese Frist im Sinne von Artikel 101 § 1 Buchstabe a) vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an zu berechnen."

12. In Artikel 111 werden nach den Worten "offensichtlich unzulässig" die Worte "oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage" eingefügt.

13. Artikel 113 erhält folgende Fassung:

"Artikel 113

Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, oder nach Anhörung der Parteien feststellen, daß die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4."

14. In Artikel 122 § 1 Absatz 2 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: "Das Gericht kann die Eröffnung der mündlichen Verhandlung über den Antrag beschließen."

Artikel 2

Diese Änderungen sind in den in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. März 1997.

Der Kanzler

H. JUNG

Der Präsident

A. SAGGIO

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