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Document 31997D0788

97/788/EG: Entscheidung des Rates vom 17. November 1997 über die Gleichstellung von Erhaltungszüchtungskontrollen durch Drittländer

ABl. L 322 vom 25.11.1997, p. 39–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/788/oj

31997D0788

97/788/EG: Entscheidung des Rates vom 17. November 1997 über die Gleichstellung von Erhaltungszüchtungskontrollen durch Drittländer

Amtsblatt Nr. L 322 vom 25/11/1997 S. 0039 - 0043


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 17. November 1997 über die Gleichstellung von Erhaltungszüchtungskontrollen durch Drittländer (97/788/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit der Entscheidung 92/420/EWG (3) festgestellt, daß die amtlichen Erhaltungszüchtungskontrollen in bestimmten Drittländern die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten. Diese Entscheidung galt bis zum 30. Juni 1997.

Die genannten Erhaltungszüchtungskontrollen, die durch die in der Entscheidung 92/420/EWG aufgeführten Drittländer durchgeführt werden, bieten - unbeschadet der Ersetzung der früheren "Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik" durch die "Tschechische Republik" und die "Slowakische Republik" - weiterhin die gleiche Gewähr wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.

Die unter die obige Entscheidung fallende Republik Korea ist aufgefordert worden, zusätzliche Angaben zu machen. Die Föderative Republik Jugoslawien ist ebenfalls aufgefordert worden, zusätzliche Angaben zu machen.

Bei diesen Ländern empfiehlt es sich daher, die Gleichstellung auf einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen, damit die Angaben bereitgestellt und ausgewertet werden können.

In bestimmten Ländern hat die Prüfung der Bedingungen der amtlichen Erhaltungszüchtungskontrollen für zusätzliche Arten ergeben, daß diese Kontrollen die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

Die diesen Ländern gewährte Gleichstellung sollte daher auf diese zusätzlichen Arten ausgedehnt werden.

Es erscheint nicht sinnvoll, die der Republik Bosnien-Herzegowina gewährte Gleichstellung zu verlängern, da dort keine Sorten erhalten werden, die von Interesse für die Gemeinschaft sind.

Diese Entscheidung schließt nicht aus, daß die gemeinschaftliche Gleichstellung widerrufen wird oder ihre Geltungsdauer nicht verlängert wird, sobald die Voraussetzungen der Gewährung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Weitere zweckdienliche Erkenntnisse zu Saatgut der in dem betreffenden Drittland erhaltenen Sorten sollte hierzu auch im Rahmen der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen gesammelt werden.

Bestimmte im Anhang aufgeführte technische und verwaltungstechnische Bestimmungen bedürfen häufig einer Anpassung. Zur Vereinfachung des geltenden Verfahrens zur Änderung des Anhangs sollten diese Anpassungen nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen erfolgen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die amtlichen Erhaltungszüchtungskontrollen, die bei den Arten, die von den im Anhang aufgeführten Richtlinien erfaßt werden, von den im Anhang angegebenen Stellen in den jeweils genannten Ländern durchgeführt werden, bieten die gleiche Gewähr wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Für die technischen und verwaltungstechnischen Anpassungen des Anhangs mit Ausnahme derjenigen der Spalte 1 der Tabelle gilt das Verfahren des Artikels 23 der Richtlinie 70/457/EWG und des Artikels 40 der Richtlinie 70/458/EWG.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt für die Republik Korea und die Föderative Republik Jugoslawien vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1999 und für die anderen im Anhang aufgeführten Drittländer vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2002.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10).

(3) ABl. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 22.

ANHANG

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