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Document 31997D0775

97/775/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1997 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Italien unter das Ziel 2 fallenden Region Umbria (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 317 vom 20.11.1997, p. 37–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/775/oj

31997D0775

97/775/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1997 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Italien unter das Ziel 2 fallenden Region Umbria (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 317 vom 20/11/1997 S. 0037 - 0040


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 1997 zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Italien unter das Ziel 2 fallenden Region Umbria (Nur der italienische Text ist verbindlich) (97/775/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Verfahren für die Planung der Strukturinterventionen im Rahmen von Ziel 2 ist in Artikel 9 Absätze 6 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94, beschrieben. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 können die Mitgliedstaaten jedoch die für den Regionalentwicklungsplan gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 erforderlichen Angaben und die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erforderlichen Angaben in einem einzigen Dokument für die Programmplanung vorlegen. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz legt die Kommission in diesem Fall die Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 3 und die Beteiligung der Fonds gemäß Artikel 14 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in einer einzigen Entscheidung fest.

Die Kommission hat mit der Entscheidung 96/472/EG (4) das Verzeichnis der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, die unter das Ziel 2 fallen, für den Programmierungszeitraum 1997 bis 1999 aufgestellt.

Der vorgesehene Hoechstbetrag der Beteiligung der Strukturfonds an dem vorliegenden Dokument der Programmplanung setzt sich zusammen aus den Richtanteilen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds im Rahmen von Ziel 2 für den Programmierungszeitraum 1997 bis 1999 entsprechend der Entscheidung 96/468/EG der Kommission (5) und nicht verwendeten Finanzmitteln in Höhe von 18,114 Millionen ECU aus dem entsprechenden Dokument der Programmplanung für den Programmierungszeitraum 1994 bis 1996 entsprechend der Entscheidung K(96) 4178/2 der Kommission vom 18. Dezember 1996.

Die italienische Regierung hat der Kommission am 8. August 1996 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 die in einem Dokument zusammengefaßte Programmplanung für die Region Umbria vorgelegt. Dieses Dokument enthält die in Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Angaben. Die im Rahmen dieses Dokuments der Programmplanung getätigten Ausgaben sind von diesem Zeitpunkt an förderungsfähig.

Das von diesem Mitgliedstaat vorgelegte Dokument der Programmplanung enthält unter anderem die Beschreibung der gewählten Schwerpunkte, die Anträge auf Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie die Angaben zur Verwendung der vorgesehenen Mittel der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen Finanzinstrumente für die Durchführung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 hat die Kommission im Rahmen der Partnerschaft die Koordinierung und die Kohärenz zwischen der Beteiligung der Fonds und den Interventionen der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, der entsprechend für die Erstellung des Dokuments der Programmplanung gilt, wurde die EIB zur Erstellung des Dokuments der Programmplanung hinzugezogen. Sie erklärte sich bereit, zur Verwirklichung dieser Programmplanung im Einklang mit ihrer Satzung beizutragen. Jedoch ist es gegenwärtig noch nicht möglich, die dem Finanzierungsbedarf entsprechenden Gemeinschaftsdarlehen genau zu ermitteln.

Artikel 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94 (7), bestimmt, daß in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung der für den gesamten Zeitraum beschlossene Gemeinschaftsbeitrag und die jährliche Aufteilung dieser Mittel ausgedrückt werden in Ecu zu Preisen des Jahres, in dem die betreffende Entscheidung ergeht, und der Indexierung unterliegen. Diese jährliche Aufteilung der Mittel muß der Progression der Verpflichtungsermächtigungen gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 entsprechen. Für die Indexierung gilt ein einziger Satz pro Jahr, der demjenigen entspricht, anhand dessen die Haushaltsmittel im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung der Finanziellen Vorausschau indexiert werden.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (9), sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich der EFRE beteiligen kann.

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (10), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2084/93 (11), sind die Aktionen beschrieben, an deren Finanzierung sich der ESF beteiligen kann.

Das Dokument der Programmplanung wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ausgearbeitet.

Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die geeigneten finanziellen Angaben zur Überprüfung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips zur Verfügung stellen. Die im Rahmen der Partnerschaft vorgenommene Auswertung der von den zuständigen italienischen Stellen vorgelegten Angaben haben diese Überprüfung noch nicht ermöglicht. Es empfiehlt sich daher, die Zahlungen nach dem ersten Vorschuß gemäß Artikel 21 Absatz 2 der genannten Verordnung auszusetzen, bis die Kommission die Einhaltung der Zusätzlichkeit überprüft hat.

Diese Intervention erfuellt die Bedingungen von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und wird folglich auf der Grundlage eines integrierten Konzepts durchgeführt, an dessen Finanzierung sich mehrere Fonds beteiligen.

Gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 (13), ist bei rechtlichen Verpflichtungen, die für Maßnahmen eingegangen worden sind, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, ein Durchführungstermin festzulegen, der gegenüber dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in geeigneter Form zu bestimmen ist.

Es empfiehlt sich, darauf hinzuweisen, daß die vorliegende Entscheidung den Vorschriften der Entscheidung K(97) 1035/6 der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von gemeinschaftlichen Förderkonzepten, einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Italien getroffen worden sind, bezüglich der Förderfähigkeit der Ausgaben unterworfen ist.

Alle sonstigen Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des EFRE und des ESF sind erfuellt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in einem Dokument zusammengefaßte Programmplanung für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Italien unter das Ziel 2 fallenden Region Umbria für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 wird genehmigt.

Artikel 2

Das Dokument der Programmplanung enthält folgende wesentliche Einzelheiten:

a) die prioritären Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion, ihre quantifizierten spezifischen Ziele, die Beurteilung der erwarteten Auswirkungen und ihrer Kohärenz mit der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik in Italien.

Die prioritären Schwerpunkte sind die folgenden:

1. Stärkung und Ausweitung der produktiven Basis und Schaffung neuer Initiativen (KMU),

2. Diversifizierung der produktiven Aktivitäten und Valorisierung des lokalen Potentials,

3. Schutz und Erhaltung der Umwelt,

4. Valorisierung des Arbeitskräftepotentials,

5. technische Hilfe;

b) die Beteiligung der Strukturfonds gemäß Artikel 4;

c) die Einzelheiten der Durchführung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung, darunter:

- die Einzelheiten der Begleitung und Bewertung,

- die Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung,

- die Vorschriften zur Beachtung der Gemeinschaftspolitiken;

d) die Einzelheiten der Überprüfung der Zusätzlichkeit;

e) die Vorkehrungen für die Beteiligung der Umweltbehörden an der Durchführung der in einem Dokument zusammengefaßten Programmplanung;

f) die Bereitstellung von Mitteln für die technische Hilfe zur Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Aktionen.

Artikel 3

(1) Zu Zwecken der Indexierung beträgt die jährliche Aufteilung der höchstmöglichen globalen Mittelzuweisung für den Beitrag der Strukturfonds:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Zu dieser höchstmöglichen globalen Mittelzuweisung kommt ein nicht der Indexierung unterliegender Betrag von 18,114 Millionen ECU aus nicht verwendeten Finanzmitteln des entsprechenden Dokuments der Programmplanung für den Programmierungszeitraum 1994 bis 1996 hinzu.

Artikel 4

Die im Rahmen des Dokuments der Programmplanung gewährte Beteiligung der Strukturfonds beträgt höchstens 53,114 Millionen ECU.

Die Einzelheiten für die Gewährung der finanziellen Beteiligung, einschließlich der Beteiligung der Fonds an den einzelnen Schwerpunkten und Maßnahmen, sind im Finanzierungsplan und in den detaillierten Durchführungsvorschriften, die Bestandteile des Dokuments der Programmplanung sind, aufgeführt.

Der vorgesehene nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von etwa 68 Millionen ECU für den öffentlichen und 4,4 Millionen ECU für den privaten Bereich kann teilweise durch Gemeinschaftsdarlehen, insbesondere der EIB, gedeckt werden.

Artikel 5

(1) Der Gesamtbetrag der gewährten Gemeinschaftsbeteiligung wird zwischen den Strukturfonds wie folgt aufgeteilt:

- EFRE: 42,077 Millionen ECU,

- ESF: 11,037 Millionen ECU.

(2) Die Mittelbindungen für die erste Jahrestranche sind die folgenden:

- EFRE: 13,886 Millionen ECU,

- ESF: 3,084 Millionen ECU.

Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden sich auf den Finanzierungsplan des Dokuments der Programmplanung und auf die bei der Durchführung erzielten Fortschritte stützen.

(3) Die dem ersten Vorschuß gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 folgenden Zahlungen unterliegen der Bestätigung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips durch die Kommission auf der Grundlage geeigneter Angaben des Mitgliedstaats.

Artikel 6

Die Aufteilung auf die Strukturfonds und die Einzelheiten für die Gewährung der Beteiligung können sich später entsprechend den Anpassungen ändern, die unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 beschlossen werden.

Artikel 7

Die Gemeinschaftsbeteiligung bezieht sich auf Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen des Dokuments der Programmplanung, für die in dem Mitgliedstaat verbindliche Vereinbarungen getroffen und die erforderlichen Mittel spätestens am 31. Dezember 1999 gebunden worden sind. Die Ausgaben für diese Maßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2001 berücksichtigt.

Artikel 8

Das Dokument der Programmplanung ist in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 6, 30, 48, 52 und 59 des Vertrags sowie mit den Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge auszuführen.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist den im Anhang der Entscheidung K(97) 1035/6 aufgeführten Vorschriften unterworfen.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 1997

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(2) ABl. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11.

(3) ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(4) ABl. L 193 vom 3. 8. 1996, S. 54.

(5) ABl. L 192 vom 2. 8. 1996, S. 29.

(6) ABl. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 36.

(7) ABl. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 4.

(8) ABl. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.

(9) ABl. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 34.

(10) ABl. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

(11) ABl. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 39.

(12) ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

(13) ABl. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12.

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