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Document 31997D0736

    97/736/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1997 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Tieren, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus der Föderativen Republik Jugoslawien und aus Grönland sowie zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 295 vom 29.10.1997, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/736/oj

    31997D0736

    97/736/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1997 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Tieren, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus der Föderativen Republik Jugoslawien und aus Grönland sowie zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 295 vom 29/10/1997 S. 0037 - 0038


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1997 zur Regelung der Einfuhr von lebenden Tieren, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus der Föderativen Republik Jugoslawien und aus Grönland sowie zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (97/736/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/91/EG (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/160/EG der Kommission (4), wurde ein Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    Eine Inspektionsreise tierärztlicher Sachverständiger der Gemeinschaft in die Föderative Republik Jugoslawien hat ergeben, daß die Veterinärdienste zufriedenstellend strukturiert und organisiert sind. Ein Rückstandsplan wurde unterbreitet und von den Mitgliedstaaten genehmigt.

    Da in der Föderativen Republik Jugoslawien gegen die Klassische Schweinepest geimpft wird und von Zeit zu Zeit Seuchenausbrüche vorkommen, sollte die Einfuhr von Schweinen aus diesem Land nicht genehmigt werden.

    Die Föderative Republik Jugoslawien sollte in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    Grönland sollte in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schafen und Ziegen zulassen.

    Die Entscheidung 79/542/EWG sollte entsprechend geändert werden.

    Die besonderen Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen werden entsprechend der Tierseuchenlage in dem betreffenden Drittland in anderen Entscheidungen festgelegt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten lassen folgende Einfuhren aus der Föderativen Republik Jugoslawien zu:

    a) lebende Tiere, ausgenommen Schweine,

    b) frisches Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern,

    c) Fleischerzeugnisse.

    (2) Die Mitgliedstaaten lassen Einfuhren von Schafen und Ziegen aus Grönland zu.

    (3) Die Einfuhren gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen die geltenden tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen einhalten.

    Artikel 2

    Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Codes wird folgende Zeile eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. In der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Codes erhält die Zeile:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    folgende Fassung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    .

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Oktober 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 26.

    (3) ABl. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

    (4) ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 39.

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