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Document 31997D0632

97/632/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments

ABl. L 263 vom 25.9.1997, p. 27–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/2001; Aufgehoben durch 32002D0613(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/632/oj

31997D0632

97/632/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments

Amtsblatt Nr. L 263 vom 25/09/1997 S. 0027 - 0029


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (97/632/EGKS, EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 142 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 22,

unter Hinweis auf die Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen im Anhang zur Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union, in der hervorgehoben wird, daß die Transparenz des Beschlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der obengenannten Erklärung und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham und Edinburgh über eine bürgernähere Gemeinschaft ist es angezeigt, Vorschriften für die Anwendung dieser Grundsätze durch das Europäische Parlament zu erlassen.

Der Grundsatz eines umfassenden Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, der sich in den Rahmen der Transparenz seiner Arbeit einfügt, darf jedoch den Schutz des öffentlichen Interesses, des einzelnen und der Privatsphäre nicht beeinträchtigen; infolgedessen sind, u. a. zu diesem Zweck, Ausnahmen vorzusehen.

Diese Grundsätze dürfen die geltenden Bestimmungen über den Zugang zu Unterlagen, die Personen, die ein persönliches Interesse an ihnen haben, direkt betreffen, nicht beeinträchtigen.

Bei der Durchführung dieses Beschlusses sind die Bestimmungen über den Schutz von Verschlußsachen zu beachten, die gegebenenfalls vom Europäischen Parlament verabschiedet werden.

Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

Das Europäische Parlament hat der Forderung nach einem ständigen und offenen Dialog mit den Bürgern der Union stets große Bedeutung beigemessen, um ihnen das Handeln der Gemeinschaft näher zu bringen und ihr Wissen über die Gemeinschaft zu verbessern.

Diese Regelung zielt darauf ab, ein Recht auf Zugang zu den vom Europäischen Parlament erstellten Dokumenten zu schaffen und damit die vom Parlament, seinen Mitgliedern und seinen Dienststellen seit jeher angebotenen Informationsmöglichkeiten zu vervollständigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Öffentlichkeit erhält gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments.

(2) Als "Dokument des Europäischen Parlaments" gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 unabhängig vom Datenträger jedes vom Europäischen Parlament erstellte Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen.

Artikel 2

(1) Der Antrag auf Zugang zu einem Dokument des Parlaments ist schriftlich an das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments oder an sein Informationsbüro in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zu richten. Der Antrag muß hinreichend präzise formuliert sein und muß insbesondere Angaben enthalten, aufgrund deren das angeforderte Dokument bzw. die angeforderten Dokumente ermittelt werden können, sowie den Namen und die genaue Anschrift des Antragstellers. Gegebenenfalls wird der Antragsteller aufgefordert, seinen Antrag zu präzisieren.

(2) Das angeforderte Dokument wird in der oder den Sprachen des Antragstellers/der Antragsteller übermittelt.

(3) Ist der Urheber des beim Parlament angeforderten Dokuments eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag nicht an das Europäische Parlament, sondern direkt an den Urheber des Dokuments zu richten.

(4) Das Europäische Parlament bemüht sich im Benehmen mit dem Antragsteller/den Antragstellern um eine angemessene Lösung bei Mehrfachanträgen und/oder Anträgen, die umfangreiche Dokumente betreffen.

Artikel 3

(1) Der Zugang zu den Dokumenten wird gewährt durch persönliche Einsichtnahme an Ort und Stelle bzw. in den Informationsbüros des Europäischen Parlaments oder durch Bereitstellung einer Kopie auf Kosten des Antragstellers, wobei sich die Gebühr in einem zumutbaren Rahmen zu halten hat. Die Höhe dieser Gebühr und die Gebühren für umfangreiche Dokumente auf Papier oder für andere Formen der Übermittlung werden durch Beschluß des Präsidiums des Europäischen Parlaments festgesetzt und im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Das Parlament kann vorsehen, daß die Person, die Zugang zu einem Dokument erhält, dieses Dokument nicht ohne vorherige Genehmigung zu kommerziellen oder publizitären Zwecken vervielfältigen oder verbreiten darf.

(3) Die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments teilt dem Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen nach Eingang des Antrags schriftlich mit, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder ob die Absicht besteht, die Ablehnung des Antrags vorzuschlagen. Im letzteren Fall wird dem Antragsteller außerdem mitgeteilt, welches die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung sind und daß er binnen 45 Tagen durch Einreichung eines Zweitantrags um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen kann; andernfalls wird davon ausgegangen, daß er seinen Erstantrag zurückgezogen hat.

(4) Beschließt das Präsidium nach einem Zweitantrag, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, so ist dieser Beschluß, der binnen 45 Tagen nach Einreichung des Zweitantrags ergehen muß, dem Antragsteller so bald wie möglich schriftlich mitzuteilen. Er ist ordnungsgemäß zu begründen und muß eine Angabe der möglichen Rechtsmittel enthalten: Klageerhebung oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 173 bzw. 138e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 4

(1) Jeder Antrag auf Zugang zu einem Dokument des Europäischen Parlaments wird von den betroffenen Gremien oder Dienststellen geprüft, die dann vorschlagen, wie der Antrag weiter zu behandeln ist.

(2) Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments beantwortet im Namen des Organs die Anträge auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments. Das Präsidium des Europäischen Parlaments entscheidet auf Vorschlag des Generalsekretärs über Anträge auf Überprüfung. Es kann seine Zeichnungsbefugnis an den Generalsekretär übertragen.

Artikel 5

(1) Der Zugang zu einem Dokument des Europäischen Parlaments darf nicht gewährt werden, wenn durch die Verbreitung des Dokuments folgendes verletzt werden könnte:

- der Schutz des öffentlichen Interesses, insbesondere was die öffentliche Sicherheit, die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft, die Rechtspflege und die Untersuchungstätigkeiten des Europäischen Parlaments anbelangt,

- der Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses,

- der Schutz des einzelnen und der Privatsphäre,

- die Wahrung der Vertraulichkeit, wenn dies von der natürlichen oder juristischen Person, die eine der in dem Dokument enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt hat, beantragt wurde oder aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der eine der betreffenden Informationen bereitgestellt hat, erforderlich ist.

(2) Der Zugang zu einem Dokument des Europäischen Parlaments kann zwecks Geheimhaltung der Beratungen der Fraktionen, der Gremien des Organs, wenn diese unter Ausschluß der Öffentlichkeit tagen, sowie der beteiligten Dienststellen seines Generalsekretariats verweigert werden.

Artikel 6

Dieser Beschluß gilt unbeschadet der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

Artikel 7

Dieser Beschluß wird zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft. Im Hinblick auf diese Überprüfung unterbreitet der Generalsekretär des Europäischen Parlaments einen Bericht über die Durchführung des Beschlusses in den Jahren 1997 und 1998.

Artikel 8

Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 1997.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

José María GIL-ROBLES

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