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Document 31997D0595
97/595/EC: Commission Decision of 14 August 1997 amending Decision 96/687/EC adopting the plan allocating to the Member States resources to be charged to the 1997 budget year for the supply of food from intervention stocks for the benefit of the most deprived persons in the Community
97/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/687/EG mit dem Programm zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1997 zu verbuchen sind
97/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/687/EG mit dem Programm zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1997 zu verbuchen sind
ABl. L 239 vom 30.8.1997, p. 56–57
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31996D0687 | Änderung | Anhang | 04/07/1997 |
97/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/687/EG mit dem Programm zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1997 zu verbuchen sind
Amtsblatt Nr. L 239 vom 30/08/1997 S. 0056 - 0057
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/687/EG mit dem Programm zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1997 zu verbuchen sind (97/595/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (2), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/96 (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat mit der Entscheidung 96/687/EG (5) die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsjahres 1997 zuzuteilenden Mittel bewilligt. In dem betreffenden Programm sind die finanziellen Mittel, die zur Durchführung des Programms 1997 in den beteiligten Mitgliedstaaten bereitgestellt werden und die Mengen der Erzeugnisse ausgewiesen, die den Interventionsbeständen im Rahmen dieser finanziellen Mittel entnommen werden. Bei mehreren Mitgliedstaaten sollten jedoch, um den derzeit verfügbaren Beständen Rechnung zu tragen, die betreffenden Erzeugnismengen angepaßt werden, ohne die für das Programm 1997 bewilligten finanziellen Mittel zu überschreiten. Damit diese Erzeugnismengen ausgeschöpft werden können, empfiehlt es sich ferner, den dazu erforderlichen innergemeinschaftlichen Transfer unter den Bedingungen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 zu genehmigen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 96/687/EG wird gemäß Anhang I zur vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Die in Anhang II beschriebenen Maßnahmen des innergemeinschaftlichen Transfers werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. August 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 3. (3) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 50. (4) ABl. Nr. L 36 vom 14. 2. 1996, S. 2. (5) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 22. ANHANG I Änderung des für das Haushaltsjahr 1997 vorgesehenen Verteilungsprogramms Unter Buchstabe b) "Menge je Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in den genannten Mitgliedstaaten bis zu den unter Buchstabe a) aufgeführten Hoechstbeträgen entnommen werden darf", werden die Spanien und Portugal zugeteilten Mengen wie folgt geändert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Durch diese Entscheidung genehmigte innergemeinschaftliche Transfers >PLATZ FÜR EINE TABELLE>